Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_4/2025
Urteil vom 27. Februar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einsetzung eines Schiedsgerichts,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 14. November 2024 (ZSG.2024.2).
Erwägungen:
1.
Mit an das "Obergericht, Zivilgericht" adressierter Eingabe vom 14. Juni 2024 ersuchte der Beschwerdegegner um Ernennung eines Schiedsgerichts. Das Verfahren wurde beim Obergericht des Kantons Aargau zunächst der 1. Kammer der Abteilung Zivilgericht zugewiesen.
Nach Eingang der Gesuchsantwort und weiterer Eingaben der Parteien forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 zur Präzisierung auf, ob sich sein Gesuch an den Obergerichtspräsidenten, die 1. Kammer des Zivilgerichts oder eine andere Instanz richte.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 7. Oktober 2024 sowie den Ausstand des Instruktionsrichters (Oberrichter Lindner).
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdegegner, der Obergerichtspräsident solle über das Gesuch um Ernennung des Schiedsgerichts entscheiden. Mit Eingabe vom 1. November 2024 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen.
Mit Beschluss vom 14. November 2024 wies das Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer) das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen Oberrichter Lindner und den Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 7. Oktober 2024 ab, soweit darauf eingetreten werden könne und sie nicht gegenstandslos geworden seien (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem überwies es das Verfahren zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Obergerichts (Dispositiv-Ziff. 2).
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. November 2024 sei aufzuheben und
- die Verfügung vom 7. Oktober 2024 aufzuheben und die Eingabe des Beschwerdegegners vom 16. Oktober 2024 aus dem Recht zu weisen; und
- Oberrichter Matthias Lindner anzuweisen, für das weitere Verfahren in den Ausstand zu treten; und
- auf das Gesuch des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht einzutreten.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b).
2.2. Die Beschwerdeführerin verlangt den Ausstand von Oberrichter Lindner nur "für das weitere Verfahren". In einem solchen wäre Oberrichter Lindner aber nicht mehr beteiligt, weshalb die Sache insoweit gegenstandslos ist. Im Weiteren ist kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an einem Nichteintretensentscheid auf das Gesuch dargetan oder ersichtlich, zumal sie selber einräumt, der Beschwerdeführer könne sein Gesuch ohne Rechtsverlust beim zuständigen Obergerichtspräsidenten erneut einreichen. Auch mögliche Kostenfolgen sind nicht Thema der Beschwerde, so dass sich auch daraus kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ergibt. Im Übrigen würde es der Beschwerde an einem bezifferten Antrag betreffend der Kosten- und Entschädigungsfolgen fehlen (dazu BGE 143 III 111 E. 1.2; Urteile 4A_311/2024 vom 17. Juni 2024 E. 2.1; 4A_211/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1; 4A_428/2022 vom 25. September 2023 E. 6.1, nicht publ. in BGE 149 III 465).
Auf die unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann