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[AZA 3] 
4P.300/1999/rnd 
 
          I. Z I V I L A B T E I L U N G  
          ******************************* 
 
27. März 2000  
 
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, 
Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichts- 
schreiber Herren. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
Andreas G e n t i n e t t a, Belalpstrasse 8, 3900 Brig,  
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Fritz 
Anthamatten, Furkastrasse 32, Postfach 22, 3900 Brig, 
 
gegen 
 
1.  Roland S c h n y d r i g, 3903 Mund, Beschwerdegegner,  
   vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jaeger, 
   Terbinerstrasse 3, Postfach 249, 3930 Visp, 
2.  Hans A l b r e c h t, Schulhausstrasse 18, 3900 Brig,  
   Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Viola 
   Amherd, Furkastrasse 25, 3900 Brig, 
Kantonsgericht W a l l i s, Zivilgerichtshof I,  
 
betreffend 
Art. 4 aBV 
       (Zivilprozess; willkürliche Beweiswürdigung), 
hat sich ergeben: 
 
A.-  
Andreas Gentinetta und Martin Andereggen vereinbar-  
ten am 16. November 1990, gemeinsam unter der Bezeichnung 
"Konsortium MERIKA BRIGERBAD" in der Gemeinde Brig eine 
Überbauung mit mehreren Häusern zu realisieren. Andereggen, 
Inhaber eines Architekturbüros, übernahm dabei Planung und 
Bauleitung des Projektes. Mit Werkvertrag vom 30. Oktober 
1991 übertrug das Konsortium Roland Schnydrig die Erstellung 
der sanitären Installationen der Wohnsiedlung Merika. 
Schnydrig hatte unter anderem PE-Kanalisationsrohre zu lie- 
fern und in die Bodenplatten der Häuser A und B zu verlegen. 
Die Installationspläne und die Offertunterlagen für die Sa- 
nitärinstallationen waren vom Sanitäringenieur Hans Albrecht 
erarbeitet worden. Auf dessen Plänen ist der Vermerk "Gefäl- 
le 1%" doppelt unterstrichen angebracht. 
 
       Die Verlegung der Rohre in den Bodenplatten der 
beiden Häuser erfolgte zwischen dem 9. und dem 16. April 
1991. Am 15. April 1991 verfasste Roland Schnydrig ein Bau- 
stellenprotokoll, in dem er darauf hinwies, dass die Leitun- 
gen nicht die Normalgefälle aufwiesen, und liess es von Mar- 
tin Andereggen als bauleitenden Architekten und Vertreter 
der Bauherrschaft unterzeichnen. 
 
       Noch vor Fertigstellung der Überbauung wurde das 
Konsortium MERIKA BRIGERBAD aufgelöst. Andreas Gentinetta 
übernahm mit Vereinbarung vom 25. Juni 1992 sämtliche Akti- 
ven und Passiven der Überbauung Merika und verblieb als al- 
leiniger Bauherr. In der Folge zeigte sich, dass die Kana- 
lisation im Haus A nicht funktionierte und dauernd Verstop- 
fungen aufwies. 
 
B.-  
Am 30. Juni 1995 stellte Andreas Gentinetta beim  
Bezirksgericht Brig gegen Roland Schnydrig und Hans Albrecht 
ein Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Beweisexpertise. 
Im Einverständnis der beteiligten Parteien holte das Gericht 
beim Experten Otto Stoffel ein Gutachten über die bestehen- 
den Mängel, deren Ursachen und allfällige Sanierungsmöglich- 
keiten ein. Am 16. September 1996 reichte Andreas Gentinetta 
beim Bezirksgericht Brig zwei getrennte, in Bezug auf die 
Tatsachenbehauptungen und Belege gleichlautende Forderungs- 
klagen gegen Roland Schnydrig einerseits und Hans Albrecht 
anderseits ein. Nach Abschluss des Beweisverfahrens ent- 
schied das zuständige Kantonsgericht, die beiden Klagen von 
Amtes wegen zu verbinden. In der Schlussverhandlung bean- 
tragte der Kläger im Verfahren C1 99/1, Roland Schnydrig sei 
zu verpflichten, die vom Experten vorgeschlagene Sanierung 
der Abwasserleitung binnen drei Monaten nach Rechtskraft des 
Urteils vorzunehmen; im Unterlassungsfalle sei der Kläger 
vom Gericht zur Ersatzvornahme zu ermächtigen. Im Verfahren 
C1 99/2 lautete das Begehren, Hans Albrecht sei zur Bezah- 
lung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 42'479.80 für die 
Sanierung der Kanalisationsleitung zu verpflichten. Von bei- 
den Beklagten verlangte der Kläger Ersatz der Kosten für die 
provisorische Beweisaufnahme von Fr. 2'686.25 nebst Zins zu 
5% ab dem 6. Februar 1997, für den provisorischen Schacht in 
der Waschküche von Fr. 1'007.20 nebst Zins zu 5% ab dem 
25. März 1997 sowie für zahlreiche Kanalisationsreinigungen 
in der Höhe von insgesamt Fr. 2'523.60 nebst Zins zu 5% seit 
den jeweiligen Verfalldaten. Im Eventualbegehren beantragte 
er schliesslich, Roland Schnydrig bzw. Hans Albrecht seien 
zum Ersatz der Gerichts- und Verfahrenskosten zu verpflich- 
ten, die dem Kläger im Verfahren gegen den jeweils anderen 
Beklagten allenfalls auferlegt werden sollten. 
 
       Das Kantonsgericht wies die beiden Klagen mit Ur- 
teil vom 13. Oktober 1999 ab. 
 
C.-  
Andreas Gentinetta hat gegen das Urteil des Kan-  
tonsgerichts sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Be- 
schwerde eingereicht. Mit Letzterer beantragt er, das ange- 
fochtene Urteil aufzuheben. 
 
       Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der 
Beschwerde. Das Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung ver- 
zichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.-  
Das Kantonsgericht kam im angefochtenen Urteil ge-  
stützt auf das Expertengutachten zum Schluss, Ursache für 
die mangelhafte Funktionsweise der Kanalisation in Haus A 
sei ein zu geringes Gefälle der Leitungen. Nach den Plänen 
des Ingenieurs sollte die Kanalisation in den Bodenplatten 
der beiden Häuser verlegt und dabei ein Gefälle von 1% ein- 
gehalten werden. Damit wären zwar die Empfehlungen der 
Schweizer Norm SN 592000 ("Planung und Erstellung von Anla- 
gen für Liegenschaftsentwässerung") unterschritten worden, 
das einwandfreie Funktionieren der Kanalisation wäre aber 
gleichwohl gewährleistet gewesen. Indes sei in Haus A ein 
Gefälle von 1% von vornherein nicht erzielbar gewesen, da 
auf die Länge der Bodenplatte von insgesamt 40 Metern kein 
ausreichender Niveauunterschied zur Verfügung stand. Die 
Pläne des Ingenieurs erwiesen sich insofern als mangelhaft, 
denn sie hätten eine Anweisung enthalten, die nicht einzu- 
halten war. Der Installateur habe dieses Problem erkannt und 
den bevollmächtigten Architekten zunächst mündlich und an- 
schliessend schriftlich abgemahnt, indem er ihn das Baustel- 
lenprotokoll vom 15. April 1991 habe unterzeichnen lassen. 
Da die Bauherrschaft ungeachtet der Bedenken des Installa- 
teurs an der geplanten Ausführung festgehalten habe, habe 
sie den Mangel letztlich selbst verschuldet. Der Fehler des 
Ingenieurs, die Kanalisationsleitung im Haus A in die Boden- 
platte zu verlegen, sei damit nicht kausal für den eingetre- 
tenen Schaden. 
 
2.-  
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor,  
den Sachverhalt in mehreren Punkten willkürlich festgestellt 
zu haben. 
 
       a) Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür 
nicht schon dann vor, wenn eine andere als die vom kantona- 
len Gericht gewählte Lösung ebenfalls vertretbar scheint 
oder gar vorzuziehen wäre. Willkürlich ist ein Entscheid 
vielmehr erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbe- 
sondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- 
spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts- 
grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Ge- 
rechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 122 III 130 E. 2a 
S. 131; 122 I 61 E. 3a S. 66 f., je mit Hinweisen). Geht es 
um Beweiswürdigung, ist überdies zu beachten, dass dem Sach- 
gericht darin nach konstanter Praxis ein weiter Ermessens- 
spielraum zukommt (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundes- 
gericht greift nur ein, wenn das kantonale Gericht sein Er- 
messen missbraucht hat, namentlich zu völlig unhaltbaren 
Schlüssen gelangt ist (BGE 101 Ia 298 E. 5 S. 306; 98 Ia 140 
E. 3a S. 142, mit Hinweisen) oder erhebliche Beweise überse- 
hen oder willkürlich nicht berücksichtigt hat (BGE 118 Ia 28 
E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 100 Ia 119 E. 127). Da- 
bei rechtfertigt sich die Aufhebung eines Entscheides nur, 
wenn er nicht nur in einzelnen Punkten der Begründung, son- 
dern auch im Ergebnis willkürlich ist, wenn also als will- 
kürlich gerügte Feststellungen rechtserhebliche Tatsachen 
betreffen und sich auf den Entscheid ausgewirkt haben (BGE 
122 I 61 E. 3a S. 67; 122 III 130 E. 2a S. 131; 117 Ia 135 
E. 2c S. 139, je mit Hinweisen). 
       b) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Kantons- 
gericht habe ausser Acht gelassen, dass die mangelhafte Ka- 
nalisation nach den Feststellungen des Experten nicht nur 
ein viel zu geringes Gefälle, sondern teilweise sogar Gegen- 
steigungen, sogenannte "Säcke" aufweise. Diese Rüge ist un- 
begründet. Das Kantonsgericht hat festgehalten, für das Ver- 
legen einer Leitung von 40 Metern Länge habe ein Gefälle von 
bloss 350 mm zur Verfügung gestanden, was für ein einwand- 
freies Funktionieren der Kanalisation nicht ausreichend sei. 
Zwar hat es dabei übersehen, dass das vorhandene Gefälle 
nach den Feststellungen des Experten sogar bloss 123 mm be- 
trug. Dies ändert aber nichts daran, dass das Kantonsgericht 
den Befund des Gutachters - ein von vornherein unzureichen- 
des Gefälle - im Ergebnis richtig zusammengefasst hat. Weder 
lässt sich dem Gutachten entnehmen, noch macht der Beschwer- 
deführer geltend, das in Haus A bestenfalls erzielbare Ge- 
fälle hätte ohne Gegensteigungen für ein Funktionieren der 
Kanalisation ausgereicht. 
 
       c) Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer sodann 
die Feststellung des Kantonsgerichts, die Schweizer Norm SN 
592000 ("Planung und Erstellung von Anlagen für Liegen- 
schaftsentwässerung") sehe ein Mindestgefälle von 1,5% vor. 
Weise eine Leitung - wie im vorliegenden Fall - einen Rohr- 
durchmesser von weniger als 200 mm auf, empfehle die Norm 
vielmehr ein Gefälle von mindestens 2%. Davon sei im Übrigen 
auch der Experte ausgegangen. 
 
       Es trifft zwar zu, dass das Kantonsgericht im ange- 
fochtenen Urteil festhielt, die einschlägige Norm empfehle 
für Kanalisationen im Innern von Gebäuden ein Gefälle von 
1,5% bis 5%, und dabei offenbar übersehen hat, dass der 
Rohrdurchmesser der in Frage stehenden Leitungen weniger als 
200 mm beträgt. Dieses Versehen hatte auf den Ausgang des 
Verfahrens indessen keinen Einfluss: Der Mangel der Kanali- 
sation in Haus A besteht nach den insofern unangefochtenen 
Feststellungen des Kantonsgerichts nicht darin, dass das vom 
Ingenieur eingeplante Gefälle von den Empfehlungen der Norm 
abgewichen wäre, sondern dass die Planvorgaben aufgrund der 
gegebenen Verhältnisse nicht eingehalten werden konnten. 
Ausdrücklich hat das Sachgericht festgestellt, die Funk- 
tionstüchtigkeit der Kanalisation wäre bei einem Gefälle von 
1% gewährleistet gewesen. Es ist daher unwesentlich, ob die 
Norm ein Mindestgefälle von 1,5% oder 2% empfiehlt. Der 
Willkürvorwurf erweist sich somit als unbegründet. 
 
       d) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die 
Feststellung des Kantonsgerichts, wonach zwischen dem Be- 
schwerdegegner 1 und der Bauherrschaft vor Abfassung des 
Baustellenprotokolls eine hitzige Diskussion über die Gefäl- 
leproblematik stattgefunden habe, die vom bauleitenden Ar- 
chitekten nicht in Abrede gestellt werde, stehe mit der tat- 
sächlichen Situation in klarem Widerspruch. 
 
       Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil 
festgestellt, nach seinen eigenen Aussagen habe der Be- 
schwerdegegner 1 dem bauleitenden Architekten und damaligen 
Mitglied des Baukonsortiums das Problem mit dem ungenügenden 
Leitungsgefälle mitgeteilt, worauf eine "hitzige Diskussion" 
stattgefunden habe. Diese Aussage erscheine durchaus glaub- 
würdig, zumal die Diskussion vom bauleitenden Architekten 
nicht in Abrede gestellt werde. Aus dem Einvernahmeprotokoll 
geht nun zwar tatsächlich hervor, dass der Beschwerdegegner 
1 nicht mit dem bauleitenden Architekten, sondern mit dem 
Bauführer eine hitzige Diskussion geführt hatte. Entschei- 
dend ist indessen, dass der bauleitende Architekt während 
der Befragung auf einen entsprechenden Vorhalt des Rechts- 
vertreters des Beschwerdeführers nicht bestritten hatte, vom 
Beschwerdegegner 1 über das ungenügende Gefälle der Abwas- 
serleitung orientiert worden zu sein. Diese Feststellung des 
Kantonsgerichts steht im Einklang mit dem Einvernahmeproto- 
koll und ist somit nicht willkürlich. 
       e) Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, 
aus dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils gehe nicht 
hervor, dass der Beschwerdegegner 2 die Bauherrschaft nicht 
abgemahnt habe. Zudem stehe die Feststellung des Kantonsge- 
richts, der Ingenieur habe nur für Haus B, nicht aber für 
Haus A die Empfehlung ausgesprochen, die Kanalisation in die 
Bodenplatte einzulegen, mit den Akten in Widerspruch. Inwie- 
fern diese als willkürlich gerügten Feststellungen aller- 
dings rechtserhebliche Tatsachen betreffen und sich auf den 
angefochtenen Entscheid ausgewirkt haben sollen, legt der 
Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 
Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, der Beschwerdegeg- 
ner 1 habe die Bauherrschaft darüber in Kenntnis gesetzt, 
dass bei einer Verlegung der Kanalisation in der Bodenplatte 
kein ausreichendes Gefälle erzielt werden könne. Erweist 
sich diese Mitteilung als rechtsgenügliche Abmahnung im Sin- 
ne von Art. 369 OR - was als Rechtsfrage im Rahmen der Beru- 
fung zu prüfen sein wird -, ist ohne Belang, ob auch der In- 
genieur die Bauherrschaft abgemahnt hat oder ob er ihr zuvor 
geraten hatte, die Kanalisation in der Bodenplatte zu verle- 
gen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Bauherrschaft 
nach den Feststellungen des Kantonsgerichts in Kenntnis der 
Tatsache, dass die in den Plänen des Ingenieurs vorgesehene 
Konstruktionsweise ein ungenügendes Gefälle zur Folge haben 
werde, dennoch an einer Verlegung in der Bodenplatte festge- 
halten hat. 
 
3.-  
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Be-  
schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei die- 
sem Verfahrensausgang wird der Beklagte kosten- und entschä- 
digungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.-  
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,  
soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.-  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Be-  
schwerdeführer auferlegt. 
 
3.-  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für  
das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 4'000.-- zu ent- 
schädigen. 
 
4.-  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsge-  
richt Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
 
 
Lausanne, 27. März 2000 
 
                    
Im Namen der I. Zivilabteilung  
                    
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
Der Präsident: 
 
                                         
Der Gerichtsschreiber: