Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.244/2005 /ggs
Urteil vom 27. März 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Schoder.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn,
4500 Solothurn, vertreten durch das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Opferhilfe,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
14. Juli 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde am 23. Oktober 1997 unverschuldet Opfer eines Autounfalls. Dabei erlitt er ein mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom, mässig ausgeprägte cervicocephale Beschwerden sowie leicht bis mässig ausgeprägte kognitive Störungen. Weiter litt er an posttraumatischer Labyrinthopathie und an posttraumatischem Tinnitus. Diese Einschränkungen und Einbussen verursachten beim Opfer belastungsabhängige Genickschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindelbeschwerden, ein Ohrgeräusch, eine Hörstörung, Gedächtnis- und Konzentrationsdefizite sowie eine leichte Antriebsstörung. Der Fahrzeugführer, welcher den Unfall verursacht hat, wurde mit Strafverfügung vom 19. November 1998 gebüsst.
X.________ war bereits seit 1995 arbeitslos. Im März 1998 wurde er von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert.
Mit Verfügung vom 29. Juli 1998 teilte die SUVA Aarau X.________ mit, dass sie ihn als zu 75% arbeitsfähig einstufe und die Versicherungsleistungen daher einstellen werde. Gegen diese Verfügung ist zurzeit ein Verfahren beim Versicherungsgericht hängig.
Am 2./16. August 1999 stellte X.________ beim Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit des Departements des Innern des Kantons Solothurn ein Gesuch um Vorschuss, Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilfegesetz. Mit Verfügung des Departements des Innern vom 22. Oktober 1999 wurden das opferhilferechtliche Verfahren betreffend Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung sistiert und das Gesuch um Ausrichtung eines Entschädigungsvorschusses abgewiesen. Mit Urteil vom 24. Januar 2000 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Am 23. Mai 2000 stellte X.________ ein zweites Gesuch um einen Entschädigungsvorschuss in angemessener Höhe. Das Departement des Innern bewilligte daraufhin am 4. Januar 2001 die Ausrichtung eines Vorschusses in der Höhe von Fr. 20'000.--. Es richtete den Betrag direkt an die Pro Infirmis aus mit der Auflage, dass vorab die Krankheitskosten zu decken und der Rest des Geldes nach Absprache mit dem Gesuchsteller und unter Einberechnung des nicht deklarierten Einkommens (Stipendien, Darlehen) zu verwenden sei. Am 2. August 2001 bewilligte die Opferhilfestelle einen zweiten Vorschuss in der Höhe von Fr. 7'200.--, was einen monatlichen Beitrag an die Lebenshaltungskosten von Fr. 600.-- in der Zeitspanne vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 ergab.
Am 3. Februar 2003 stellte X.________ ein weiteres Vorschussbegehren für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003 von monatlich Fr. 2'266.65. Mit Verfügung vom 3. April 2003 wies das Departement des Innern das Begehren ab. Zur Begründung führte es an, X.________ habe seine Ausbildung, deren Kosten vom Kanton Solothurn getragen würden, abgebrochen. X.________ könne sich beruflichen Eingliederungsmassnahmen nach IVG nicht länger entziehen. Die Beurteilung eines allfälligen weiteren Vorschussgesuchs nach OHG werde daher von der sofortigen Bereitschaft von X.________ abhängig gemacht, umgehend bei der zuständigen IV-Stelle ein Gesuch um Massnahmen/Leistungen nach IVG einzureichen und sich an die Leiterin der Beratungsstelle der Pro Infirmis zu wenden.
Am 6. Mai 2003 stellte X.________ erneut ein Gesuch um Vorschussleistungen und erklärte seine sofortige Bereitschaft, ein Gesuch um berufliche Massnahmen zu stellen. Nach Einsicht in ein ärztliches Gutachten der RehaClinic, wonach die Durchführung einer Psychotherapie zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sei, stellte das Departement des Innern am 18. Dezember 2003 einen weiteren Vorschuss unter der Bedingung in Aussicht, dass X.________ sich konsequent einer ambulanten psychiatrischen Behandlung unterziehe. Nach Erhalt einer Bestätigung über den Therapiebeginn am 31. Januar 2005 bewilligte das Departement des Innern am 10. März 2005 einen Entschädigungsvorschuss von Fr. 5'400.--, was einer monatlichen Unterstützungsleistung von Fr. 600.-- für die Zeitspanne vom 1. Dezember 2004 bis 31. August 2005 entspricht.
Gegen diese Verfügung beschwerte sich X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an das Departement des Innern zur neuen Entscheidung. Mit Urteil vom 14. Juli 2005 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
B.
X.________ hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die kantonalen Instanzen, damit über den Beginn, die Höhe und die Fortdauer der Vorschussleistungen neu entschieden werde. Ausserdem beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
C.
Das Departement des Innern beantragt die Beschwerdeabweisung. Das Verwaltungsgericht beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Justiz (BJ) als beschwerdeberechtigte Bundesverwaltungsbehörde im Sinn von Art. 110 Abs. 1 OG liess sich vernehmen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Der Beschwerdeführer hat repliziert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Gewährung eines Vorschusses nach Art. 15 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt und daher grundsätzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (BGE 121 II 116 E. 1b/cc S. 119).
1.2 Zwischenentscheide sind gemäss Art. 106 Abs. 1 OG innert 10 Tagen seit Eröffnung anzufechten. Diese Frist wurde vom Beschwerdeführer nicht eingehalten. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids ist indessen eine Frist von 30 Tagen angegeben.
Nach Art. 107 Abs. 3 OG darf einer Partei aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil erwachsen. Diese Bestimmung findet jedoch nur Anwendung, wenn der Betroffene die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht erkannte und sie bei gebührender Aufmerksamkeit auch nicht hätte kennen müssen (BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258, mit Hinweisen). Kein Schutz des Vertrauens in eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung besteht namentlich dann, wenn deren Fehlerhaftigkeit bei einer Konsultation des Gesetzestextes hätte festgestellt werden können (BGE 127 II 198 E. 2b S. 205, mit Hinweisen).
Dass die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung von Zwischenverfügungen lediglich 10 Tage beträgt, lässt sich ohne weiteres Art. 106 Abs. 1 OG entnehmen. Nicht klar war im vorliegenden Fall hingegen, ob die fragliche Verfügung des Departements des Innern als Zwischenverfügung zu betrachten ist. Die Frage hätte sich nur aufgrund des Studiums der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beantworten lassen. Auch eine durch einen Anwalt vertretene Partei ist aber nicht gehalten, neben dem Gesetzestext noch die einschlägige Rechtsprechung und Literatur beizuziehen, um eine allfällige Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung zu erkennen (BGE 117 Ia 421 E. 2a S. 422, mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer durfte somit unter den gegebenen Umständen auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung vertrauen, weshalb die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist unbeachtlich bleibt.
1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Vorschussbemessung. Der bewilligte Betrag von Fr. 5'400.--, resp. Fr. 600.-- pro Monat, sei zu tief angesetzt. Zudem müssten Vorschussleistungen, seinem Gesuch vom 3. Februar 2003 entsprechend, rückwirkend per 1. Juli 2002 ausgerichtet werden.
2.2 Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 12 OHG mit Ausnahme der noch ungeklärten Frage, ob die desolate wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers allein auf die Straftat zurückzuführen sei, grundsätzlich erfüllt seien. Die Ausrichtung eines Vorschusses auf eine vorläufig noch ungewisse opferhilferechtliche Entschädigung müsse indessen in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Straftat stehen. Der Verkehrsunfall liege beinahe acht Jahre zurück, weshalb die Finanzierung des Lebensunterhalts resp. der beruflichen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Jahr 2005 nicht mehr in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Straftat stehe. Bereits aus diesem Grund sei eine weitergehende Forderung auf Vorschussleistungen abzuweisen. Des Weitern habe das Departement des Innern berücksichtigen dürfen, dass der Beschwerdeführer zumindest teilweise arbeitsfähig sei, bereits Vorschussleistungen empfangen habe, von seiner Familie unterstützt werde und sich nicht in einer Notlage befunden habe, ansonsten er gemäss der Auflage in der Verfügung des Departements des Innern vom 18. Dezember 2003 unverzüglich mit einer Therapie begonnen und damit nicht bis Dezember 2004 zugewartet hätte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei ein für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 31. August 2005 bewilligter Vorschuss von Fr. 600.-- monatlich angemessen.
2.3
2.3.1 Nach Art. 15 OHG wird aufgrund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs ein Vorschuss gewährt, wenn das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt (lit. a) oder die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind (lit. b). Diese materiellen Voraussetzungen sind - dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend - alternativ zu erfüllen (BGE 121 II 116 E. 2a S. 120).
Die Vorschusshöhe ist im Gesetz nicht festgelegt. Gemäss Rechtsprechung ist sie auf den Betrag begrenzt, den das Opfer voraussichtlich als Entschädigung beanspruchen kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.128/1997 vom 19. Januar 1998, E. 2a). Eine weitergehende Unterstützung des Opfers über den voraussichtlichen künftigen Entschädigungsanspruch hinaus ist nicht vorgesehen. Vielmehr hat das Opfer den Betrag, um den der geleistete Vorschuss die später zugesprochene Entschädigung übersteigt, zurückzuerstatten (Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 18. November 1992 [Opferhilfeverordnung, OHV; SR 312.51]).
2.3.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht trägt der Einleitungssatz von Art. 15 OHG der Behörde auf, das Entschädigungsgesuch summarisch auf seine Begründetheit zu prüfen. Dazu gehört zunächst die Abklärung, ob das Gesuch rechtzeitig innert zwei Jahren nach der Straftat eingereicht worden ist (Art. 16 Abs. 3 OHG). Weiter hat sich die summarische Prüfung des Entschädigungsgesuchs im Hinblick auf eine Vorschussgewährung mit den Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 12 OHG (Opfereigenschaft, auf die Straftat zurückzuführender Schaden, wirtschaftliche Verhältnisse) auseinanderzusetzen. Summarische Prüfung heisst in diesem Zusammenhang Folgendes: Geht bereits aus dem Entschädigungsgesuch hervor, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 12 OHG nicht erfüllt sind, so ist das Entschädigungsgesuch sofort abzuweisen. Das davon abhängige Vorschussgesuch wird in einem solchen Fall ohne weiteres gegenstandslos. Bedürfen hingegen die Fragen der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzung genauerer Abklärung, weil das Entschädigungsgesuch nicht zum vornherein aussichtslos ist, so ist auf das Gesuch um Vorschussleistungen einzutreten. Die Behörde muss alsdann - und zwar nicht bloss summarisch - prüfen, ob eine der beiden alternativen Voraussetzungen gemäss Art. 15 OHG erfüllt ist (BGE 121 II 116 E. 2a S. 120).
2.4 Das Verwaltungsgericht betrachtet die materiellen Voraussetzungen einer Entschädigung nach Art. 12 OHG mit Ausnahme der noch ungeklärten Kausalitätsfrage als erfüllt. Es hat indessen nicht - auch nicht summarisch - geprüft, wie hoch es den mutmasslichen Schaden des Beschwerdeführers (Heilungskosten, Erwerbs- und Haushaltschaden etc.) einschätzt und wie hoch der voraussichtliche Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers ausfallen wird. Dementsprechend hat es auch nicht dargelegt, weshalb es eine Vorschusszahlung in der Höhe von Fr. 5'400.-- resp. Fr. 600.-- monatlich für die Zeitspanne vom 1. Dezember 2004 bis 31. August 2005 als angemessen erachtet. Damit ist das Verwaltungsgericht seiner aus Art. 15 OHG fliessenden Prüfungspflicht nicht nachgekommen (vgl. BGE 121 II 116 E. 2b S. 120). Insoweit liegt eine Bundesrechtsverletzung vor.
Weder dem angefochtenen Urteil noch den Akten lassen sich hinreichende tatsächliche Angaben entnehmen, die es dem Bundesgericht ermöglichen würden, die Höhe des mutmasslichen Schadens und des voraussichtlichen Entschädigungsanspruchs summarisch zu prüfen. Das Bundesgericht kann daher auch nicht prüfen, ob die Vorschussbemessung Bundesrecht widerspricht, d.h. ob die kantonalen Instanzen bei der Vorschussbemessung ihren Ermessensspielraum überschritten oder missbraucht haben (Art. 104 lit. a OG). Die Sache muss daher ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen werden (Art. 114 Abs. 2 OG), damit es unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen des Bundesgerichts in der Sache neu entscheide.
2.4.1 Der Beschwerdeführer hat bereits einen Vorschuss von Fr. 27'200.-- erhalten. Wie ausgeführt (vgl. E. 2.3.1 hiervor) ist der Betrag der zu beanspruchenden Vorschussleistungen auf die voraussichtliche Höhe des Entschädigungsanspruchs begrenzt. Der Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vorschussleistung von Fr. 5'400.-- zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer Vorschussleistungen bereits empfangen habe, ist daher zutreffend. Eine über den Betrag von Fr. 5'400.-- hinausgehende Vorschussleistung käme auf alle Fälle nur dann in Betracht, wenn der voraussichtliche Entschädigungsanspruch über dem Betrag der bisher zugesprochenen Vorschussleistungen von insgesamt Fr. 32'600.-- (Fr. 27'200.-- plus Fr. 5'400.--) liegt. Sollte das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass die aktuelle wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers nicht allein Folge der Straftat ist, da dieser bereits vor dem Autounfall arbeitslos wurde, dürfte es dies bei der Prüfung der Angemessenheit des zugesprochenen Vorschusses ebenfalls berücksichtigen. In diesem Rahmen kann sich ergeben, dass das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen könnte, die ausgerichtete Vorschussleistung von Fr. 5'400.-- sei genügend.
2.4.2 Entgegen der Formulierung im angefochtenen Urteil (S. 7) ist für die Zusprechung eines Vorschusses nicht erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer in einer Notlage befindet. Die Vorschussleistungen gemäss Art. 15 OHG bezwecken, dem Opfer für den durch die Straftat erlittenen Schaden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme rasch eine finanzielle Hilfe zu gewähren, wenn es diese benötigt (Art. 15 lit. a OHG) oder wenn die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind (Art. 15 lit. b OHG). Nach dem oben Gesagten (E. 2.3.1) sind diese materiellen Voraussetzungen alternativ zu erfüllen (BGE 121 II 116 E. 2a S. 120). Zur Vorschussgewährung reicht somit bereits aus, wenn vorliegend die zweite Voraussetzung gemäss Art. 15 lit. b OHG - Unmöglichkeit der kurzfristigen Feststellung der Folgen der Straftat - gegeben ist.
2.4.3 Ebenso wenig lässt sich die im angefochtenen Urteil (S. 6) vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichts mit dem Wortlaut und mit Sinn und Zweck von Art. 15 OHG vereinbaren, dass die Ausrichtung eines Vorschusses in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Straftat stehen müsste. Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der Auszahlung von Vorschusszahlungen beabsichtigte, eine sorgfältige Prüfung der Entschädigungsgesuche wie auch die schnelle Gewährung einer Hilfe an die Opfer zu garantieren (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1990 zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG], BBl 1990 II 992). Aus dem Zweck des Vorschusses als schnelle Hilfeleistung an die Opfer lässt sich aber nicht ableiten, dass Vorschussgesuche in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Straftat stehen müssten, zumal sich für das Opfer oftmals erst im Laufe der versicherungs- und opferrechtlichen Verfahren herausstellt, dass die Folgen der Straftat nicht kurzfristig festgestellt werden können. Letzteres ist aber gerade die andere Voraussetzung (Art. 15 lit. b OHG), unter welcher das Opfer Vorschussleistungen verlangen kann.
2.4.4 Nicht mit Art. 15 OHG vereinbar ist auch der Standpunkt des Verwaltungsgerichts, die Ausrichtung weiterer Vorschusszahlungen könne von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass sich der Beschwerdeführer einer Psychotherapie unterziehe. Eine solche Bedingung ist weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck der genannten Vorschrift gedeckt (vgl. E. 2.4.3).
Die mangelnde Bereitschaft des Opfers, die Folgen der Straftat möglichst gering zu halten, kann aber im Rahmen der Schadenminderungspflicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 131 II 656 E. 5.2 S. 661). Vorliegend könnte das Verwaltungsgericht bei der Berechnung der voraussichtlichen Entschädigung, die von der Schadenshöhe und den voraussichtlichen Einnahmen abhängt, die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigen. Auf diesem Weg könnte es unter Umständen die Ausrichtung weiterer Vorschussleistungen verweigern oder begrenzen, wenn es zum Schluss kommen sollte, der voraussichtliche Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers falle infolge der ungenutzten Restarbeitsfähigkeit tiefer aus.
2.4.5 Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, bei der Vorschussbemessung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Eltern gratis wohnen und essen könne.
Opferhilferechtliche Entschädigung soll nur erhalten, wer dies aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage braucht. Art. 12 Abs. 1 OHG verweist zur Konkretisierung dieses Grundgedankens auf die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und den massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG. Ob die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 OHG erfüllt sind, ergibt sich aus der summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs. Für den Anspruch auf Vorschuss nach Art. 15 OHG darf es indessen grundsätzlich keine Rolle spielen, ob Familienangehörige in der Lage wären, den Schaden vorderhand aufzufangen.
3.
Somit ergibt sich, dass das angefochtene Urteil bundesrechtswidrig ist, da das Verwaltungsgericht der aus Art. 15 OHG fliessenden Pflicht zur summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs nicht genügend nachgekommen ist. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, damit es im Sinne der Erwägungen neu entscheide.
Es werden keine Kosten erhoben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der Kanton Solothurn dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu zahlen (Art. 159 Abs. 2 BV). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zu neuem Entscheid zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Justiz, Hauptabteilung Staats- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: