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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 188/04 
 
Urteil vom 27. März 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
R.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Fürsprecher Dr. Charles Wick, Schwanengasse 8, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 8. März 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1957 geborene R.________ meldete sich am 10. November 1999 (Posteingang) unter Hinweis auf anhaltende Schulterbeschwerden beidseits seit einem am 1. Juli 1996 erlittenen Arbeitsunfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) auf Rückfallmeldung des Arbeitgebers vom 15. Oktober 1998 hin für das allein als unfallbedingt eingestufte Schulterleiden rechts mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. Mai 2000 rückwirkend ab 1. März 2000 eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 30 %) sowie eine Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen hatte, bejahte die IV-Stelle Bern nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ihrerseits einen Anspruch des - seit der zwischenzeitlich erfolgten Kündigung der bisherigen Arbeitsstelle als Hilfszimmermann in der Firma X.________ AG per 30. November 2000 stellenlosen - Versicherten auf eine ganze Invalidenrente ab 1. November 1998 und eine halbe Rente ab 1. Dezember 1998 (Verfügung vom 3. Oktober 2002; Invaliditätsgrad 100 % bzw. 65 %). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des R.________ mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 3. Oktober 2002 und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 1998 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von nurmehr 57,2 % mit Entscheid vom 8. März 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern; eventualiter sei die Sache zur Androhung einer reformatio in peius an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im kantonalen Entscheid werden die vor In-Kraft-Treten des am 6. Oktober 2000 erlassenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) am 1. Januar 2003 gültig gewesenen, nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) hier anwendbaren Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 4 Abs. 1 IVG Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]; vgl. BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.3 mit Hinweisen) sowie über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 1998, namentlich die vorinstanzlich ermittelte Höhe der der Invaliditätsbemessung zu Grund gelegten Vergleichseinkommen. Während das kantonale Gericht den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrad von 65 % (ab Dezember 1998) auf 57,2 % herabgesetzt hat, liegt er nach Auffassung des Beschwerdeführers im hier massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der Rentenverfügung vom 3. Oktober 2002 (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) bei 67,55 %, mithin über der für den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente massgebenden Schwelle von 66 2/3 % (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung). 
2.1 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist das hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) - ebenso wie das trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) - grundsätzlich aufgrund der Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (hier: 1998) zu ermitteln, wobei allfällige rentenwirksame Änderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2). 
2.1.1 Gemäss den vorinstanzlich als massgebend erachteten Angaben der Arbeitgeberfirma in der Rückfallmeldung zuhanden des Unfallversicherers vom 15. Oktober 1998 betrug der damalige Lohn des Beschwerdeführers Fr. 22.40 pro Stunde zuzüglich 8,3 % Ferienentschädigung und 8,3 % Gratifikation/13. Monatslohn; die Arbeitszeit lag nach Auskunft des Arbeitgebers gegenüber der SUVA vom 3. März 2000 im Jahre 1998 bei 42,5 Wochenstunden. Gestützt darauf ermittelte das kantonale Gericht für das Jahr 1998 ein Valideneinkommen von Fr. 53'281.50 (42,5 Std. x 48 Wochen x Fr. 22.40 zuzüglich 16,6 %), welcher Betrag - aufgrund der im Jahre 1998 höheren (Soll-)Arbeitszeit - leicht über dem von der SUVA für das Jahr 2000 ermittelten Valideneinkommen von Fr. 51'866.- gemäss Verfügung vom 4. Mai 2000 liegt. 
2.1.2 Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers besteht hinsichtlich des Valideneinkommens kein zusätzlicher Abklärungsbedarf. Insbesondere ist der Einwand unbegründet, die verfügbaren Lohnangaben des letzten Arbeitgebers würden den im Jahre 1998 - mithin zwei Jahre nach dem Unfall vom 1. Juli 1996 - bei nurmehr reduzierter Leistungsfähigkeit hypothetisch erzielbaren Verdienst betreffen und seien somit keine taugliche Grundlage für die Bemessung des Einkommens bei voller Gesundheit. Im Unfallzeitpunkt gab die Firma X.________ AG einen Stundenlohn von Fr. 22.40 (zuzüglich je 8,3 % Ferien-/Feiertagsentschädigung und Gratifikation/13. Monatslohn) an, was dem vor dem Unfall - seit Oktober 1995 - tatsächlich bezahlten Ansatz entspricht (Lohnbuchauszug vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996); dieser Stundenlohn wurde in sämtlichen späteren Angaben des Arbeitgebers vom 15. Oktober 1998 (Rückfallmeldung zuhanden der SUVA), 16. Dezember 1998 (Erhebung der SUVA im Betrieb), 19. November 1999 (Krankmeldung Artisana), 7. Dezember 1999 (IV-Fragebogen Arbeitgeber) und 3. März 2000 (Erhebung der SUVA im Betrieb) bestätigt. Gemäss Angaben des Arbeitgebers vom 3. März 2000 hätte der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt auch ohne Unfallfolgen mit einem entsprechenden Stundenlohn von Fr. 22.40 zu rechnen gehabt, zumal dieser über dem für (Hilfs-)Zimmereiarbeiter vorgesehenen Basislohn gemäss dem für den Betrieb verbindlichen Landesmantelvertrag liege, was zutrifft (vgl. Bundesratsbeschluss [BRB] vom 10. November 1998 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages [LMV] für das Bauhauptgewerbe vom 13. Februar 1998 [in Kraft vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000], Anhang 14: Zusatzvereinbarung "Zimmereigewerbe" [ZV] vom 19. Dezember 1997/13. Februar 1998, Art. 6; BRB über die Allgemeinverbindlicherklärung des LMV für das Bauhauptgewerbe, Änderung vom 13. November 2000 [in Kraft vom 1. Dezember 2000 bis 31. März 2002] betreffend ZV vom 28. März 2000 zum Anhang 14 des LMV 1998-2000 [ZV Zimmereigewerbe], Art. 2 Abs. 3; BRB über die Allgemeinverbindlicherklärung des LMV für das Bauhauptgewerbe, Änderung vom 8. Juni 2001 [in Kraft vom 1. Juli 2001 - 31. März 2002] betreffend ZV vom 27. März 2001 zum Anhang 14 des LMV 1998-2000 [ZV Zimmereigewerbe], Art. 4 lit. b). Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz enthalten auch die übrigen Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Stundenlohn von Fr. 22.40 nicht dem Lohnniveau eines gesunden (Hilfs-)Zimmereiarbeiters in der Firma X.________ AG entspricht. Zwar wies der Arbeitgeber wiederholt auf eine zeitweise reduzierte Leistungsfähigkeit des Versicherten hin, weshalb die Firma das Arbeitsverhältnis denn auch bereits vor dessen definitiver Auflösung auf Ende November 2000 zweimal (per Ende Juni 1997 und per Ende April 1998) zu beenden trachtete. Aus deren Angaben - namentlich der (in der Sache selbst allerdings später relativierten) Feststellung vom 16. Dezember 1998, der Arbeitnehmer sei seit dem 1. Dezember 1998 seinen Lohn von 42,5 Stunden/Woche à Fr. 22.40 plus 8,3 % Ferien-/Feiertagsentschädigung und 8,3 % Gratifikation "wieder wert" - geht jedoch hervor, dass sich die Leistungseinbussen bis zur Kündigung der Arbeitsstelle auf Ende November 2000 nicht in einer gesundheitsbedingten Lohnsenkung niederschlugen. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz für das Jahr 1998 von einer Arbeitszeit von 42,5 Wochenstunden ausging. Der Umstand, dass diese geringer ist als jene vor dem Unfallzeitpunkt (45 Wochenstunden [zumindest Sommer]), hat gesundheitsfremde Gründe, wurde doch die betriebliche Arbeitszeit im genannten Jahr für sämtliche Arbeitnehmer der Firma gesenkt und ab 1999 gar auf 41 Wochenstunden (2138 Jahresstunden gemäss Art. 5 Abs. 4 der ZV vom 19. Dezember 1997/13. Februar 1998, a.a.O.) herabgesetzt (Angaben des Arbeitgebers zuhanden der SUVA vom 3. März 2000 und vom 6. September 2002). Anlass zur geringfügigen Korrektur der vorinstanzlichen Berechnung des Valideneinkommens für das Jahr 1998 gibt einzig die Jahresarbeitszeit: Betrug die Sollarbeitszeit damals wöchentlich 42,5 Stunden, ergibt dies ein Jahrestotal von 2216 Stunden (42,5 x 52,14); abzüglich der dem Versicherten zugestandenen Ferien von 4 Wochen (= 170 Stunden), beläuft sich die im Gesundheitsfall effektiv geleistete Arbeitszeit im Jahr 1998 auf 2046 Stunden, woraus unter Berücksichtigung der Gratifikation (8,3 %) und der Ferienentschädigung (8,3 % = 4/[52,14-4] x 100) ein Jahreslohn von Fr. 53'754.- resultiert (Vorinstanz: Fr. 53'281.50). 
Da die massgebenden Eckwerte für die Bestimmung des Valideneinkommens nach dem Gesagten hinreichend ausgewiesen und von zusätzlichen Weiterungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz - im Sinne antizipierter Beweiswürdigung und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4 [= Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99]; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. I/1d, S. vom 8. Februar 2000, I 362/99]; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. I/1d, mit Hinweisen) - darauf verzichten, dem sachbezüglichen Beweisantrag des Beschwerdeführers stattzugeben. 
2.1.3 Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, als Valideneinkommen sei der von der SUVA errechnete versicherte Jahresverdienst von Fr. 61'396.- (gemäss unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. Mai 2000) anzurechnen, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls unbegründet. Der nach UVG versicherte Verdienst und das Erwerbseinkommen, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (hypothetisches Einkommen ohne Invalidität; Art. 18 Abs. 2 UVG und Art. 28 Abs. 2 IVG nach der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), bemessen sich nicht nach den gleichen Kriterien und sind daher nicht notwendigerweise deckungsgleich (unveröffentlichtes Urteil E. vom 7. Februar 1996 [U 8/95] Erw. 3a und b; vgl. Urteile K. vom 28. Juli 2004 [U 12/04] Erw. 4.2.1, I. vom 18. April 2002 [I 738/01] Erw. 5a). So sind bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nach UVG - anders als bei der Bemessung des Valideneinkommens (Art. 25 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV) - namentlich auch die im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährten Kinderzulagen zu berücksichtigen (Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV). Konkret ergibt sich der von der SUVA ermittelte versicherte Verdienst von Fr. 61'396.- aus dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Arbeitsunfall am 1. Juli 1996 erhaltenen Bruttolohn von Fr. 45'593.10 zuzüglich 8,3 % Ferien-/Feiertagsentschädigung und 8,3 % Gratifikation (= total Fr. 53'475.60) sowie Fr. 7920.- ausbezahlter Kinderzulagen (= total Fr. 61'396.-). Exklusiv Kinderzulagen entspricht der versicherte Verdienst (1996) somit praktisch dem vorinstanzlich für das Jahr 1998 ermittelten Valideneinkommen von Fr. 53'281.50 bzw. dem in Erw. 2.1.2 hievor in fine als massgebend erachteten Betrag von Fr. 53'754.-. Dass das Valideneinkommen zwei Jahre nach dem Unfall nicht höher liegt als der vor dem Unfall tatsächlich erzielte Verdienst, ist im Wesentlichen darin begründet, dass sich der über dem Basislohn für Zimmerei(hilfs-)arbeiter gemäss Landesmantelvertrag liegende Stundenlohn von Fr. 22.40 nach Angaben des Arbeitgebers bis 1998 nicht verändert hätte und die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahre 1998 lediglich noch 42,5 Stunden (1996: 45 Stunden [Sommer]) betrug. 
2.1.4 Schliesslich spricht hinsichtlich der hypothetischen Lohnentwicklung von 1999 bis 2002 (Verfügungsjahr) nach Lage der Akten nichts dafür, dass beim Beschwerdeführer bei unterstellter Jahresarbeitszeit von 2138 Stunden (vgl. Angaben der Firma gegenüber der SUVA vom 3. März 2000; abweichend: Angaben der Firma gegenüber der SUVA vom 6. September 2002 [Senkung der Jahresarbeitszeit auf 2112 Std. ab 1999 gemäss LMV]) eine Einkommenssteigerung eingesetzt hätte, welche über der allgemeinen, im Vergleich zu jener im Holzbearbeitungs- und -verarbeitungsgewerbe gar etwas höheren Lohnentwicklung im Baugewerbe liegt. Dementsprechend ist von folgenden Valideneinkommen auszugehen: Fr. 53'485.20 (1999; Vorjahreswert von Fr. 53'754.- [Erw. 2.1.2 hievor] minus 0,5 % [Bundesamt für Statistik [[Hrsg.]], Lohnentwicklung 2002, T1.1.93: Nominallohnindex Männer, 1997-2002, Abschnitt F [[Baugewerbe]], S. 32]); Fr. 54'501.50 (2000; plus 1,9 %); Fr. 56'027.50 (2001; plus 2,8 %); Fr. 56'923.90 (2002; plus 1,6 %), was im Übrigen praktisch den statistischen Durchschnittslöhnen der in Holzverarbeitung tätigen, männlichen Hilfskräfte gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (vgl. LSE 1998, 2000, 2002: je TA1/Kat. 20 [["Be- und Verarbeitung von Holz"]]/Männer/Anforderungsniveau 4]; betreffend betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit vgl. Tabelle B 9.2, Abschnitt F, in: Die Volkswirtschaft 2005/ Heft 12; betr. Lohnentwicklung 1998-1999 und 2000-2001 vgl. Bundesamt für Statistik [[Hrsg.]], Lohnentwicklung 2002, T1.1.93: Nominallohnindex Männer, 1997-2002, Abschnitt F [[Baugewerbe]], S. 32]) entspricht (1999: Fr. 52'274.-; 2000: Fr. 54'218.-; 2001: Fr. 55'736.-; 2002: Fr. 56'351.-). 
2.2 
2.2.1 Die für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgebende Arbeitsfähigkeit beträgt unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen (Schulterschmerzen, cervicothorakles Schmerzsyndrom, Bronchiektasen, Beinverkürzung rechts) unbestrittenermassen 50 % für leidensangepasste, leichte Tätigkeiten (insbesondere ohne Arbeiten über Schulterhöhe und ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg). Davon ausgehend halbierte die Beschwerdegegnerin das von der SUVA gestützt auf SUVA-interne Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) bei einer rein unfallbedingt 100%igen Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 36'000.- auf Fr. 18'000.-, wogegen das kantonale Gericht gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne (vgl. Erw. 2.1.4 hievor) sowie unter Gewährung eines 15%igen, leidensbedingten Abzugs vom statistischen Durchschnittslohn (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4 [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) ein etwas höheres Invalideneinkommen von Fr. 22'800.- errechnete. Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, dass Unfallversicherung und Invalidenversicherung im hier zu beurteilenden Fall keine identischen Gesundheitsschäden zu beurteilen haben und sich daher im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eine selbstständige Ermittlung des Invalideneinkommens grundsätzlich rechtfertigt; er beanstandet jedoch, dass das Invalideneinkommen von Fr. 22'800.- "wesentlich höher" sei als das von der SUVA ermittelte und auch von der Beschwerdegegnerin anerkannte; der als Ausgangswert beigezogene LSE-Tabellenlohn ergebe bei einem Vollpensum (und ohne leidensbedingten Abzug) einen Jahreslohn, welcher gar über dem Valideneinkommen liege. Im Übrigen müsse der leidensbedingte Abzug auf den praxisgemäss zulässigen Höchstwert von 25 % veranschlagt werden. 
2.2.2 Nach der hier massgebenden Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG besteht wohl eine grundsätzliche Bindung der - wie hier - ordnungsgemäss in das unfallversicherungsrechtliche Verfahren einbezogenen Invalidenversicherung an die vorgängige, rechtskräftige Invaliditätsbemessung des Unfallversicherers. Diese Bindungswirkung ist indessen nicht absoluter, sondern bloss relativer Natur: Die für den Unfallversicherungsbereich abgeschlossene Invaliditätsbemessung ist zwar von der Invalidenversicherung als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung in ihre - selbstständig vorzunehmende - Ermittlung des Invaliditätsgrades miteinzubeziehen; sie darf indessen davon abweichen, sofern hierfür triftige Gründe vorliegen und dies sachlich begründet ist (BGE 126 V 293 f. Erw. 2d; vgl. unveröffentlichte Erw. 2.1.2 des in BGE 131 V 120 auszugsweise publizierten Urteils V. vom 22. April 2005 [I 439/03]). Solche Gründe liegen hier vor. Denn gemäss rechtskräftiger Verfügung der SUVA vom 4. Mai 2000 beträgt das Invalideneinkommen im Vollpensum "mindestens Fr. 36'000.-", woraus zu schliessen ist, dass es sich hierbei um einen Minimalwert handelt und eine exakte Ermittlung nicht stattfand. Nach Lage der Akten beruht das angegebene Einkommen ohne Gesundheitsschaden auf einem aus fünf DAP-Blättern (Erhebungen vom 8. Februar 1997 bzw. 29. April 1997) ermittelten Durchschnittswert, welcher allerdings insgesamt nicht bei Fr. 36'000.-, sondern bei Fr. 38'376.- liegt. Hinsichtlich der Tauglichkeit der betreffenden Grundlagen ist festzuhalten, dass ein bundesrechtskonformes Abstellen auf DAP-Löhne rechtsprechungsgemäss voraussetzt, dass, zusätzlich zur - hier erfüllten - Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (ausführlich BGE 129 V 475 ff. Erw. 4.2.1 und 4.2.2 und zusammenfassend Erw. 3.1 des Urteils R. vom 1. Oktober 2003 [I 479/00]). An entsprechenden Informationen aber fehlt es in den SUVA-Akten, womit die Überprüfbarkeit hinsichtlich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der vorgelegten DAP-Profile nur - wenn überhaupt - sehr beschränkt möglich ist. Unter diesen Umständen sowie angesichts des bloss schätzungsweise angegebenen Invalideneinkommens ("mindestens" Fr. 36'000.-) ist es zulässig, dass die Vorinstanz das Invalideneinkommen gestützt auf die das gesamte Spektrum möglicher Hilfstätigkeiten (im gesamten privaten Sektor; vgl. RKUV Nr. U 439 S. 347 ff. [= Urteil K. vom 7. August 2001, U 240/99]) einschliessenden LSE-Tabellenlöhne vorgenommen hat. Dabei besteht kein Anlass, den vorinstanzlich gewährten leidensbedingten Abzug von 15 % aufgrund des Ausländerstatus' zusätzlich zu erhöhen, zumal dieser namentlich bei Personen mit Niederlassungsbewilligung C in dem in Betracht fallenden Arbeitssegment nicht lohnmindernd wirkt (vgl. LSE 2000, TA12, S. 47 [Anforderungsniveau 4/Männer]; Urteil P. vom 27. Februar 2003 [I 107/02] Erw. 5.2.2 mit Hinweisen). Fraglich bleibt einzig, ob der Abzug wegen 50%iger Teilzeitarbeit um 5 % zu erhöhen wäre, was indessen offen bleiben kann, da die Anerkennung eines 20%igen Abzugs ohnehin ohne Einfluss auf das Ergebnis bleibt. Bei entsprechendem Abzug ergäben sich nämlich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung folgende Invalideneinkommen für die Jahre 1998 (Rentenbeginn) bis 2002 (Verfügungsjahr): Fr. 21'459.50 (Fr. 4268 [= LSE 1998; TA1/TOTAL/Männer/Anforderungsniveau 4] x 41,9/40 [= betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit; vgl. Tabelle B 9.2, Total, in: Die Volkswirtschaft 2005/Heft 12] x 12 x 0,5 x 0,8) bzw. Fr. 21'481.- (1999: Vorjahreswert plus 0,1 % [vgl. Bundesamt für Statistik [[Hrsg.]], Lonnentwicklung 2002, T1.1.93: Nominallohnindex Männer, 1997-2002, Total, S. 32]), Fr. 21'738.80 (2000; Vorjahreswert plus 1,2 %); Fr. 22'282.20 (2001; Vorjahreswert plus 2,5 %) und Fr. 22'638.80 (2002; Vorjahreswert plus 1,6 %). Aus dem Vergleich mit den zeitlich entsprechenden Valideneinkommen (vgl. Erw. 2.1.2 und 2.1.4 hievor) resultiert mithin für die Jahre 1998 bis 2002 höchstens ein Invaliditätsgrad von - rund (vgl. BGE 130 V 123 Erw. 3.2 und 3.3; vgl. auch nicht publizierte Erw. 5.2 des Urteils BGE 130 V 393 [I 634/03]) - 60 %. 
2.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer im hier zu prüfenden Zeitraum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, womit der vorinstanzliche Entscheid rechtens ist. 
3. 
Hinsichtlich des in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Eventualbegehrens bleibt zum einen festzuhalten, dass die vorinstanzliche Korrektur des Invaliditätsgrades von 65 % (Beschwerdegegnerin) auf 57,2 % bei gleichbleibendem Rentenanspruch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine reformatio in peius im Rechtssinne darstellt, zumal die in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht zu prüfende Rechtsstellung der beschwerdeführenden Person durch die Änderung nicht zu deren Nachteil geändert wird (vgl. Urteile R. vom 12. September 2005 [I 153/05] Erw. 1.2 und N. vom 14. Juni 2004 [I 31/03] Erw. 2.2; siehe auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, zu Art. 61, Rz 81). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begründen namentlich auch mögliche Folgen einer Herabsetzung des Invaliditätsgrades von 65 % auf 57 % im Hinblick auf die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. IV-Revision vom 21. März 2003 (AS 2003, 3837 ff.; BBl 2001 3205 ff.) mit der damit einhergegangenen Änderung der Rentenabstufung (Art. 28 Abs. 1 in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) keine reformatio in peius, weil die behaupteten Auswirkungen ein anderes, verfügungsweise noch gar nicht festgelegtes Rechtsverhältnis betreffen (vgl. im Übrigen auch die Urteile N. vom 27. Oktober 2005 [I 586/04] und B. vom 11. Oktober 2005 [I 313/04]; ferner Urteil B. vom 18. August 2005 [I 529/04] Erw. 2). Die Vorinstanz war mithin nicht zur Androhung einer reformatio in peius (unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs) verpflichtet, sodass entgegen dem Eventualantrag kein Anlass für eine formell-rechtlich begründete Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. März 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: