Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 658/05
Urteil vom 27. März 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
H.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 10. August 2005)
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1963 geborene H.________, verheiratet und Mutter von fünf Kindern (geb. 1980, 1983, 1984, 1987 und 1991), meldete sich, nachdem ihr Arbeitsverhältnis als Reinigungsangestellte bei der Firma I.________ AG auf Ende August 1999 aufgelöst worden war, am 23. November 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog u.a. einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. März 2000 bei, liess die Verhältnisse vor Ort im Haushalt der Versicherten abklären (Bericht vom 23. Juni 2000) und holte u.a. ein Gutachten der Institution M.________ vom 4. Dezember 2000 ein. Gestützt darauf lehnte sie mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 6. März 2001 die Zusprechung von Rentenleistungen mangels anspruchsbegründender Invalidität ab, wobei sie von einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 60 % ausgeübten erwerblichen Beschäftigung sowie einer im Umfang von 40 % verrichteten Haushaltstätigkeit ausging (vgl. auch das "Feststellungsblatt für den Beschluss" vom 8. Dezember 2000).
A.b Am 22. Januar 2002 wurde H.________ unter Hinweis auf den sich seit 1999 verschlechterten Gesundheitszustand erneut bei der IV-Stelle vorstellig. Diese liess ein Gutachten bei Dr. med. E._________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. R.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, erstellen, welches am 5. Juni 2003 erstattet wurde. Ferner erhob sie abermals die Verhältnisse im Haushalt der Versicherten (Bericht vom 16. Januar 2004). Am 9. März 2004 lehnte sie - ausgehend von einer unveränderten Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/ Haushalt von 60 %/40 %, einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, einem Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 22 % sowie einem solchen im Haushalt von 40 % - das Rentenbegehren auf der Basis einer gewichteten Invalidität von 29 % (0,6 x 22 % + 0,4 x 40 %) wiederum verfügungsweise ab. Daran wurde auf Einsprache hin mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 festgehalten.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 10. August 2005).
C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine Dreiviertelsrente zu gewähren.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob seit der erstmaligen Leistungsablehnung (Verfügung vom 6. März 2001) bis zum Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderungen eingetreten sind, welche die Zusprechung einer Rente rechtfertigen.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig erkannt wurde namentlich, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweis) oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, mit der Vorinstanz, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seine In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind.
2.2.2 Ferner handelt es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG, sodass sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; in HAVE 2005 S. 241 zusammengefasstes Urteil M. vom 8. Juni 2005, I 552/04, Erw. 1.2; Urteil M. vom 28 Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2, je mit Hinweisen). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 in fine [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG ; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2 sowie Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, Erw. 5.3 in fine, je mit Hinweisen: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).
3.
Umstritten ist unter den Verfahrensbeteiligten letztinstanzlich einzig, ob die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 60 %, wie von Vorinstanz und Verwaltung angenommen, oder aber - so die Beschwerdeführerin - vollzeitig einer Erwerbstätigkeit nachginge. Träfe Letzteres zu, wäre die Invalidität nicht nach der gemischten, sondern nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Die übrigen Bemessungsfaktoren, namentlich die sich gemäss Gutachten des Dr. med. E._________ und des lic. phil. R.________ vom 5. Juni 2003 seit Juni 2001 auf 50 % belaufende Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich, die dem Einkommensvergleich zu Grunde zu legenden Vergleichseinkommen sowie die laut Abklärungsbericht vom 16. Januar 2004 40 % betragende gesundheitsbedingte Einschränkung im Haushalt, stehen demgegenüber nach Lage der Akten zu Recht nicht im Streite und bedürfen keiner näheren Prüfung (BGE 125 V 417 oben).
4.
4.1 Auf Grund der seitens der Versicherten unangefochten gebliebenen Verfügung vom 6. März 2001 kann, insbesondere gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens der Institution M.________ vom 4. Dezember 2000 sowie der Abklärungen im Haushalt gemäss Bericht vom 23. Juni 2000, davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt medizinisch-theoretisch zu 25 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und ihren haushaltlichen Verrichtungen nurmehr in einem um 32 % reduzierten Umfang nachzugehen vermochte. Ebenfalls unbeanstandet geblieben war damals die von der Verwaltung angenommene Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 60 %/40 %.
Erwiesenermassen verschlechterte sich die psychische Situation der Versicherten ab Juni 2001 insofern, als ihr nur noch eine 50 %ige Teilzeitbeschäftigung zugemutet werden konnte und sich auch die Leistungsfähigkeit im Haushalt auf 60 % verringerte (vgl. Erw. 3 hievor).
4.2 Vor diesem Hintergrund kann als erstellt gelten, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten im vorliegend massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. Erw. 1 hievor) verschlechtert hat. Wie das kantonale Gericht indessen in allen Teilen zutreffend erwogen hat, ergibt sich daraus bei unveränderter Aufteilung der Bereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 60 %/40 % keine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades insofern, als neu Anspruch auf eine Rente bestünde. Fraglich - und nachfolgend zu prüfen - ist jedoch, ob es bei der besagten Gewichtung der Aufgabenbereiche geblieben wäre.
4.2.1 Die in Mazedonien geborene Beschwerdeführerin verfügt über keine berufliche Ausbildung. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1988 war sie - als Mutter von vier 1980, 1983, 1984 und 1987 geborenen Kindern - von September bis Dezember 1990 zu 100 % in der Firma C.________ beschäftigt (Auffüllen von Regalen). Diese Tätigkeit reduzierte sie während ihrer Schwangerschaft sowie nach der Geburt ihres fünften Kindes Ende März 1991 auf ca. 15 %, um sie Ende August 1991 endgültig aufzugeben. Im Oktober 1992 begann sie aus finanziellen Gründen wiederum eine Teilzeittätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin im Umfang von ca. 25 %. Diese Beschäftigung behielt sie bis Ende Juli 1994 - während des Jahres 1994 in einem Pensum von etwa 40 % - bei, unterbrach sie im Folgenden für ca. 3 ½ Jahre und nahm sie ab Januar 1998 erneut zu ca. 30 bis 40 % auf. Seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende August 1999 geht die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
4.2.2 Die 1980 geborene Tochter lebte 1999 im Gegensatz zu ihren vier jüngeren, 1983, 1984, 1987 und 1991 geborenen Geschwistern bereits nicht mehr im elterlichen Haushalt. Der älteste Sohn verdiente als Lehrling Fr. 570.- im Monat, während der Ehemann der Beschwerdeführerin, der von 1997 bis Ende 1999 eine Gefängnisstrafe verbüsst hatte, arbeitslos war und - nebst einer UV-Rente - Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog. Die Familie wurde im damaligen Zeitpunkt durch die Fürsorgebehörden sowie die älteste Tochter finanziell unterstützt.
2004 wohnten immer noch vier Kinder bei den Eltern, wobei die zwei jüngsten noch zur Schule gingen, die 1983 geborene Tochter seit einem Jahr erwerbslos sowie der älteste Sohn als Pneumonteur tätig war. Der Ehemann der Versicherten verdiente als Abwart Fr. 3000.- netto monatlich und erhielt eine UV-Rente in Höhe von Fr. 1170.- im Monat. Seit ca. 2003 bezieht die Familie keine Sozialhilfeleistungen mehr.
4.3
4.3.1 Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. März 2001 hatte die IV-Stelle ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Im damaligen Zeitpunkt waren die im Elternhaus lebenden Kinder 18, 17, 14, und 10 Jahre alt, der Ehemann ging keiner Arbeit nach und die finanziellen Verhältnisse waren angespannt (Sozialhilfe). Vor diesem Hintergrund - und wohl auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Ehemann von 1997 bis Ende 1999 eine Gefängnisstrafe verbüsst und während dieser Zeit nicht zum familiären Unterhalt hatte beitragen können - wurde eine hypothetische Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von 60 %/40 % angenommen. Dies erscheint eher wohlwollend, da die Versicherte mit Ausnahme einer kurzen Zeitspanne von September bis Dezember 1990 immer nur maximal zu einem Pensum von 40 % gearbeitet hatte, sie, obwohl noch zu 75 % arbeitsfähig, seit September 1999 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen war und die Kinder damals auf Grund ihres Alters noch vermehrt der elterlichen Unterstützung bedurften. Dreieinhalb Jahre später (Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004) hatte sich die finanzielle Lage der Familie insofern entspannt, als der Ehemann einer Teilzeittätigkeit nachging und keine Fürsorgeleistungen mehr bezogen werden mussten. Bezüglich der psychischen Situation der Beschwerdeführerin war seit Juni 2001 eine Verschlechterung eingetreten, sodass nur noch eine erwerbliche Beschäftigung im Rahmen einer 50 %-Stelle in Frage kam. Obwohl die Kinder in diesem Zeitpunkt bereits selbstständiger waren und die Versicherte gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, jedenfalls eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, machte sie, wohl auch angesichts der verbesserten finanziellen Situation, keine Anstalten, eine berufliche Betätigung in einem ihr zumutbaren Zeitrahmen aufzunehmen.
4.3.2 Aus diesen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, obgleich sie nicht einmal das ihr verbliebene Leistungsvermögen je ausgeschöpft hat, ihr Arbeitspensum - bei im Übrigen günstigerer ökonomischer Ausgangslage - ohne gesundheitliche Probleme sogar noch auf 100 % erhöht hätte. Da die Versicherte seit Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Ende August 1999 trotz angespannter finanzieller Situation der Familie keine Bemühungen nachzuweisen vermag, die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit (75 % bis Juni 2001 sowie 50 % ab diesem Zeitpunkt) im Rahmen einer Teilzeitstelle zu verwerten, kann - mit der Vorinstanz - nicht als erstellt gelten, dass sie, wie anlässlich der Haushaltsabklärung im Januar 2004 vorgebracht, ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ihr Arbeitspensum bis 2004 auf 100 % erhöht hätte. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei seit längerer Zeit durchgehend vollständig krank geschrieben gewesen, sodass keine Veranlassung ihrerseits bestanden habe, sich auch nur als teilweise gesund und daher arbeitsfähig zu betrachten, geht fehl. Bereits die Gutachter der Institution M.________ waren im Rahmen ihrer Untersuchung in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 zum Schluss gelangt, es könne von einer theoretischen Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 75 % ausgegangen werden. Diese Beurteilung bildete in der Folge u.a. Grundlage der ablehnenden Rentenverfügung der IV-Stelle vom 6. März 2001, welche seitens der Beschwerdeführerin unangefochten geblieben war. Es kann daher, zumal auch der Hausarzt Dr. med. B.________ in seinem Bericht vom 4. März 2000 immerhin eine zumutbare Arbeitsleistung im Umfang von vier Stunden täglich seit 1999 attestiert hatte, nicht die Rede davon sein, dass sich die Versicherte gestützt auf die Bescheinigung "von verschiedenen Ärzten" darin hätte bestärkt fühlen dürfen, aus gesundheitlichen Gründen keiner ausserhäuslichen Beschäftigung mehr nachgehen zu können. In Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände bleibt es demnach dabei, dass die Beschwerdeführerin in der hier relevanten Zeitspanne auch bei voller Gesundheit nicht vollzeitig, sondern nur zu 60 % erwerbstätig gewesen wäre. Zu ergänzen gilt es, dass bereits dieses Pensum einen hypothetischen Ansatz darstellt, der - mit Ausnahme einiger Monate im Jahr 1990 - 20 bis 30 % über den durch die Versicherte vor Beginn ihrer gesundheitlichen Probleme geleisteten Arbeitseinsätzen liegt und bei dem es sich folglich schon an sich um eine beträchtliche Erhöhung handelt.
4.4 Eine revisionsrechtlich wirksame Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen, sodass, jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 20. Oktober 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen besteht. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als rechtens. Sollte sich die gesundheitliche Situation nach Erlass des Einspracheentscheides abermals verschlechtert haben und das erwerbliche sowie haushaltliche Leistungsvermögen dadurch weiter beeinträchtigt worden sein, ist es der Versicherten unbenommen, dies im Rahmen einer Neuanmeldung (nach Massgabe von Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV) geltend zu machen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: