Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
U 450/05
Urteil vom 27. März 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
Parteien
B._________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Bundesplatz 6, 6300 Zug,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 23. September 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1963 geborene B._________ war ab 1. Dezember 1999 arbeitslos und daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. In der Nacht vom 6. Januar 2001 prallte sie mit ihrem Auto seitlich in die linke Grasböschung, als sie wegen eines Tieres auf der Fahrbahn bremsen musste. Der am 8. Januar 2001 aufgesuchte med. pract. K.________ diagnostizierte eine Halswirbelsäulendistorsion und attestierte eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis vom 20. Februar 2001).
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2004 stellte sie die Taggeldzahlungen und die Heilbehandlung per 30. Juni 2004 ein mit der Begründung, es seien keine Unfallfolgen mehr vorhanden. Des Weitern verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin fest (Entscheid vom 9. Februar 2005).
B.
B._________ liess hiegegen Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, ihr Taggeldleistungen entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Klärung der Erwerbsunfähigkeit und Festsetzung von Rentenleistungen an die SUVA zurückzuweisen. Ihrem gleichzeitig gestellten Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde am 7. Juli 2005 stattgegeben. Mit Entscheid vom 23. September 2005 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
C.
B._________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihr auch nach dem 30. Juni 2004 die gesetzlichen Leistungen aus UVG, namentlich Taggeld- und Heilungskostenleistungen, zu erbringen. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung).
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 6. Januar 2001 eine schleudertraumaähnliche Verletzung erlitten hat und dass der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzte natürliche Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b je mit Hinweisen) zwischen dem Unfall und den über den 30. Juni 2004 hinaus geklagten gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten gegeben ist. Streitig ist einzig die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis einerseits sowie den über den 30. Juni 2004 hinaus anhaltenden Gesundheitsstörungen der Versicherten und der darauf zurückzuführenden Behandlungsbedürftigkeit sowie Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit andererseits.
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder schleudertraumaähnlichen Verletzungen und den hernach andauernden Beschwerden mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 117 V 359; RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) zutreffend wiedergegeben. Das kantonale Gericht hat überdies richtig dargelegt, dass keinerlei Hinweise vorliegen für eine im Vordergrund stehende psychische Problematik mit der Folge, dass die Beurteilung der Adäquanz nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) vorzunehmen wäre (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.2 Die Frage, ob der von der Beschwerdeführerin erlittene Unfall als leicht oder mittelschwer einzustufen sei, liess die Vorinstanz offen mit der Begründung, dass die für Unfälle im mittleren Bereich geltenden Kriterien vorliegend nach der Rechtsprechung gemäss RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 selbst dann heranzuziehen wären, wenn es sich nur um einen leichten Unfall handelte. Damit besteht keine Divergenz zu den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, gemäss welchen von einem leichteren Unfall im mittleren Bereich auszugehen ist.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einzig das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit bejahte und sämtliche übrigen Kriterien verneinte - mit Ausnahme desjenigen der Dauerbeschwerden, welches sie nicht beurteilt hat, weil die Adäquanz auch bei dessen Bejahung nicht gegeben wäre. Dass die Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sowie der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, nicht erfüllt sind, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich anerkannt. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen sowie der Schwere oder besonderen Art der Verletzung entgegen dem angefochtenen Entscheid für gegeben hält, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, verwiesen werden.
3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
4.
Weil es im vorliegenden Prozess um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 27. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: