Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
U 485/05
Urteil vom 27. März 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Amstutz
Parteien
B.________, 1985, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Sven Oppliger, Bettenstrasse 5, 4123 Allschwil,
gegen
Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 28. September 2005)
Sachverhalt:
Die 1985 geborene, im Rahmen ihres Lehrvertrags mit der Gemeinde N.________ bei der Visana Versicherungen AG gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versicherte B.________ zog sich am 4. Oktober 2004 bei einem Wasserskiunfall eine Handgelenksdistorsion mit Zerrung der scapholunären Bänder rechts zu, worauf sie am 5. Oktober 2004 den Hausarzt Dr. med. F.________ konsultierte. Neun Tage nach dem Unfall traten erstmals Sensibilitätsstörungen in den Fingern und am Handrücken rechts auf, welche sich in der Folge auf die ganze Hand, den Arm, die Schulter und schliesslich auf die rechte Halsseite und Thoraxwand ausbreiteten. Mit Verfügung vom 26. Januar 2005 verneinte der Unfallversicherer seine Leistungspflicht ab 1. Februar 2005 mangels Unfallkausalität der geklagten Beschwerden; einzig für die Heilbehandlung des rechten Handgelenks werde er vorerst weiterhin aufkommen. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 9. März 2005 bestätigt.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der B.________ mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 9. März 2005 sei aufzuheben und die Visana Versicherungen AG zu verpflichten, über den 31. Januar 2005 hinaus die gesetzlichen Leistungen bezüglich sämtlicher Beschwerden - einschliesslich der Sensibilitätsstörungen am rechten Arm, in der rechten Schulter, der rechten Halsseite und im Bereich des rechten Thorax - zu erbringen, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 28. September 2005 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern und des Weitern um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.
Die Visana Versicherungen AG schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die unter der Herrschaft des am 6. Oktober 2000 beschlossenen und am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen, hier anwendbaren Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) massgebenden Rechtsgrundlagen der umstrittenen Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG), insbesondere die Begriffe des - für sämtliche in Betracht fallenden Leistungen (wie Heilbehandlung [Art. 10 UVG], Taggeld [Art. 16 UVG], Integritätsentschädigung [Art. 24 UVG] oder Invalidenrente [Art. 18 UVG]) vorausgesetzten - natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhangs, einschliesslich der Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung bei psychogenen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff. vgl. auch BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig sind die vorinstanzlichen Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 158 ff. Erw. 1b) sowie zu den Grundsätzen über deren Beweiswert und die Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 ff. Erw. 1c, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Vor- wie letztinstanzlich einzig umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin ab 1. Februar 2005 für die Sensibilitätsstörungen am rechten Arm, an der rechten Schulter, an der rechten Halsseite und im Bereich des rechten Thorax leistungspflichtig ist. Vorinstanz und Unfallversicherer haben dies - gestützt auf die Einschätzungen des Prof. Dr. med. M.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, in dessen Bericht vom 22. November 2004 und ergänzender Stellungnahme vom 17. Dezember 2004 - mit der Begründung verneint, für die anamnestisch konsekutiv auftretenden, progredienten Hypästhesien bestünde weder ein klinisch-neurologisches noch ein MRT-morphologisches oder elektrophysiologisches Korrelat; mangels eines objektivierbaren pathologischen Befundes könnten höchstens psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen Grund der genannten Störungen sein, bezüglich welcher es aber wenn nicht am natürlichen, so jedenfalls am adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. Oktober 2004 fehle. Soweit in den von der Beschwerdeführerin als massgebend erachteten Stellungnahmen des Dr. med. R.________, Leitender Arzt Handchirurgie am Spital Z.________, vom 12. Februar und 31. Mai 2005 sowie des Hausarztes Dr. med. F.________ vom 22. Februar 2005 unter Hinweis auf die Beschwerdefreiheit vor dem Unfall eine abweichende Beurteilung nahe gelegt werde, geschehe dies gestützt auf die - rechtsprechungsgemäss unzulässige - Beweisformel "post hoc, ergo propter hoc" (BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb); aus diesem Grund sowie mangels Auseinandersetzung mit den Ergebnissen des Neurologen Prof. Dr. med. M.________ könne darauf nicht abgestellt werden.
2.2 Die Beweiswürdigung und rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in allen Teilen überzeugend und zutreffend, weshalb darauf verwiesen wird. Die - sich weitgehend in einer Wiederholung der vorinstanzlich erhobenen Einwände erschöpfenden - Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Insbesondere ändert der Umstand, dass Prof. Dr. med. M.________ die Versicherte bloss einmal (19. November 2004) persönlich untersucht hat, nichts daran, dass dessen Stellungnahmen volle Beweiskraft zukommt und darauf abzustellen ist. Ergänzender Sachverhaltsabklärungen bedarf es - auch im Lichte der verfügbaren Berichte der Dres. med. R.________ und F.________ - nicht, da hieraus keinerlei neuen Erkenntnisse in tatsächlicher (natürliche Kausalität), geschweige denn in rechtlicher Hinsicht (Adäquanzbeurteilung) zu erwarten sind. Damit hat es bei der vorinstanzlich bestätigten Verneinung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Sensibilitätsstörungen im rechten Arm, in der rechten Schulter und Halsseite sowie im Bereich des rechten Thorax sein Bewenden.
3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG, insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 36a Abs. 3 OG), erledigt.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr ist dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht stattzugeben (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen, 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw.2c mit Hinweis).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 27. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: