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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.58/2007 /ble 
 
Urteil vom 27. März 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Karlen, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Marco Albrecht, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 
Postfach 635, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegzug, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 
vom 22. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1975) reiste am 14. September 2003 in die Schweiz ein. Nach erfolglosem Asylverfahren wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 21. Mai 2004 eingeräumt. Am 5. Mai 2004 heiratete er in A.________/BE eine Schweizer Bürgerin (geb. 1984) und meldete sich darauf in B.________/BL an. Gestützt auf die Heirat wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt (letztmals verlängert bis zum 4. Mai 2006). Seit dem 1. Juni 2004 wohnt die Ehefrau in C.________/BE bei ihrem Freund, mit dem sie ein am 19. September 2005 geborenes gemeinsames Kind hat. 
B. 
Mit Entscheid vom 15. November 2005 widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft die Aufenthaltsbewilligung von X.________ bzw. verfügte deren Nichtverlängerung für den Fall, dass der Entscheid bis zum 4. Mai 2006 nicht rechtskräftig sein sollte. Es kam zum Schluss, die Ehegatten hätten nie beabsichtigt, eine Lebensgemeinschaft zu begründen, und seien die Ehe nur eingegangen, um X.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Dagegen rekurrierte X.________ an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, der das Vorliegen einer Scheinehe nicht als zweifelsfrei erwiesen erachtete, aber die Beschwerde wegen Rechtsmissbrauchs abwies. Auf Beschwerde hin bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 22. November 2006 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und schrieb das Rechtsmittel betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als gegenstandslos ab. 
C. 
Mit "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" vom 25. Januar 2007 beantragt X.________, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2006 vollumfänglich aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
Das Bundesgericht hat die Akten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das neue Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; RS 173.110) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier allerdings noch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen ist. 
1.2 Nachdem die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers abgelaufen ist, stellt sich - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - nur noch die Frage, ob deren Verlängerung zu Recht verweigert wurde. Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen). 
1.3 Der Beschwerdeführer lebt zwar getrennt von seiner schweizerischen Ehegattin, die Ehe besteht jedoch formell weiterhin. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) besitzt er somit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweis). 
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht der biologische Vater des Kindes seiner Ehefrau ist, hat er keinen Kontakt zu diesem. Er kann somit schon mangels einer intakten und tatsächlich gelebten Beziehung zum Kind aus dem durch Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens unter Hinweis auf die Geburt eines Kindes während der Ehe keinen Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung ableiten (BGE 124 II 361 E. 1b S. 361). 
1.4 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers - wie erwähnt - grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), sowie bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.1 S. 151 mit Hinweisen). 
2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen). 
Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135 mit Hinweis). Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (oben E. 1.3). Frei zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen). 
3. 
Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist die Ehe des Beschwerdeführers definitiv gescheitert. Hinweise darauf, dass die Feststellungen des Kantonsgerichts zum Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Seine Ehefrau zog weniger als einen Monat nach der Heirat zu ihrem Freund. Seither, d.h. seit fast drei Jahren, leben die Ehegatten getrennt. Unter den vorliegenden Verhältnissen musste auch dem Beschwerdeführer seit längerer Zeit bewusst sein, dass die Ehefrau nicht (mehr) gewillt ist, mit ihm in ehelicher Gemeinschaft zu leben, und die Ehe somit definitiv gescheitert ist. Dies umso mehr als die Ehefrau mit ihrem Partner ein 2005 geborenes gemeinsames Kind hat. Umstände oder eigene Bemühungen, die darauf schliessen liessen, dass konkret Hoffnung auf (Wieder-)Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens bestünde, macht der Beschwerdeführer keine geltend. Die Gründe, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, sind im Übrigen nicht von Belang (vgl. BGE 128 II 145 E. 3.4 S. 154). 
3.1 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung zur missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. Bei gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich der Schluss aufdrängen, dass keine Aussichten auf (Wieder-)Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft bestehen. Wenn sich der Beschwerdeführer unter den dargelegten Umständen dennoch auf die Ehe beruft, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt er rechtsmissbräuchlich. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Es genügt, ergänzend auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
4. 
4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. 
4.2 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. März 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: