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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_64/2007/bnm 
 
Verfügung vom 27. März 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer), Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verspätete Beschwerde nach Art. 420 Abs. 2 ZGB
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen einen - auf deren Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entzug der elterlichen Obhut über den Sohn Y.________ und die Beauftragung des Beistandes zur Platzierung in einem Schulinternat (Art. 314a ZGB) nicht eintretenden - Entscheid des Bezirksrats A.________ abgewiesen und den angefochtenen Nichteintretensentscheid bestätigt hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht im Beschluss vom 30. Januar 2007 erwog, die Vorinstanz sei zu Recht auf die Beschwerde mangels Einhaltung der 10-tägigen Beschwerdefrist des Art. 420 Abs. 2 ZGB nicht eingetreten und habe das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin ebenso zutreffend abgewiesen, lege diese doch auch vor Obergericht nicht dar, weshalb sie unverschuldet ausser Stande gewesen wäre, ihre Beschwerde innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 10 Tagen einzureichen, sie weise insbesondere keine konkreten, beachtenswerten Gründe nach, die eine Fristwiederherstellung rechtfertigen würden, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, BBl 2001 S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, BBl 2001 S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), 
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen über die Verspätung ihrer Beschwerde eingeht, 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen entsprechend den gesetzlichen Begründungsanforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
verfügt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. März 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: