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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_172/2013 
 
Urteil vom 27. März 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
In Erwägung, 
dass X.________ mittels Fax-Eingabe vom 29. Januar sowie 3./5. Februar 2013 gegen den betreffend Ermächtigungsverfahren am 23. Januar 2013 ergangenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
dass ihm gemäss Schreiben vom 11. Februar 2013 mitgeteilt worden ist, dass eine per Telefax eingereichte Beschwerde ungültig ist (mit Hinweis auf BGE 121 II 252; s. in diesem Zusammenhang auch Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67 f. Ziff. IV; BSK BGG, 2. Aufl., Kathrin Amstutz/Peter Arnold, Art. 48 N 6, mit weiteren Hinweisen); 
dass er sodann im selben Schreiben darauf aufmerksam gemacht worden ist, dieser Mangel könne innert der gesetzlichen Beschwerdefrist, wie gemäss der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, behoben werden; 
dass die - gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbare - 30tägige Beschwerdefrist ab Eröffnung des Beschlusses inzwischen klarerweise abgelaufen und der Mangel nicht behoben worden ist; 
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben; 
 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. März 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp