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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_127/2013{T 0/2} 
 
Urteil vom 27. März 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 12. Dezember 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
G.________ bezieht seit Januar 1998 wegen eines Rückenleidens eine ganze Invalidenrente. Im Rahmen einer Überprüfung der Rentenberechtigung verfügte die IV-Stelle des Kantons Schwyz am 1. Oktober 2009, die Rente sei aufzuheben, weil G.________ einem aktuellen medizinischen Gutachten zufolge in leidensangepassten Arbeiten vollständig arbeitsfähig sei. Während des dagegen angehobenen Beschwerdeverfahrens wiederrief die IV-Stelle am 15. März 2010 die Verfügung vom 1. Oktober 2009; mangels rechtserheblicher Änderung des Gesundheitszustandes werde die ganze Invalidenrente weiterhin ausgerichtet (vgl. auch die Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. März 2010 und den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 16. Juli 2010). 
 
Im Umfeld von Wiedereingliederungsbemühungen ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung an; die Gutachterstelle werde entsprechend Art. 72bis Abs. 2 IVV nach dem Zufallsprinzip bezeichnet werden (Verfügung vom 10. Juli 2012). 
 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 12. Dezember 2012). 
 
C. 
G.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und die strittige Verfügung seien aufzuheben. Ausserdem stellt er den Verfahrensantrag, es seien die "BVM-Akten" der IV-Stelle (BVM: Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs) zu edieren und es sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. 
 
Das kantonale Gericht äussert sich zur Frage der Aktenedition sowie in der Sache (Eingabe vom 13. Februar 2013). 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung eine interdisziplinäre Begutachtung angeordnet habe. Sie habe sich dabei zu Recht an Art. 72bis Abs. 2 IVV (Bezeichnung der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip) gehalten. 
 
1.2 Ein Rechtsstreit um Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung kann nur vor Bundesgericht getragen werden, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 90 ff. BGG; BGE 138 V 271). 
 
Der Beschwerdeführer macht unter verschiedenen Titeln geltend, die medizinische Situation sei im Hinblick auf eine Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG bereits hinreichend geklärt, das erforderliche Eingliederungspotential nicht gegeben; unter diesen Umständen verstosse die Anordnung einer Begutachtung gegen Bundesrecht (dazu im Einzelnen Ziff. 51 ff. der Beschwerdeschrift). Bei diesen Vorbringen handelt es sich zwangsläufig um materielle Einwendungen (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274), weil die Sachverständigen noch gar nicht bestimmt sind. Die letztinstanzliche Beschwerde kann somit nicht an die Hand genommen werden. Damit ist der (auf materielle Fragen des Leistungsanspruchs abzielende) Verfahrensantrag, es seien weitere Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen, gegenstandslos (vgl. dazu auch E. 1.4 des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Eingabe des kantonalen Gerichts vom 13. Februar 2013). 
 
2. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Erledigung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG) führt zu reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. März 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub