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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_223/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. März 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,  
2. Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Freiheitsberaubung, Nötigung, Hausfriedensbruch), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 23. Januar 2014. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Am 17. September 2007 ernannte die Bürgergemeinde Baar X.________ als Beirätin für Z.________. Am 22. April 2008 reichten zwei Kinder ein Amtsenthebungsverfahren ein. Der Regierungsrat des Kantons Zug enthob X.________ am 31. Mai 2011 ihres Amtes. Am 16. August 2011 setzte der Bürgerrat Baar Y.________ als neuen Beirat ein. Am 12. Februar 2013 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, dass Y.________ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beauftragt wird, Z.________ in der Personensorge begleitend zu unterstützen und insbesondere mit den notwendigen Betreuungseinrichtungen und -personen die nötigen Verhandlungen und Vereinbarungen zu treffen, damit die gesundheitliche und persönliche Fürsorge von Z.________ gewährleistet ist. Die Behörde widerrief alle von Z.________ unterzeichneten Vollmachten. 
 
 Am 30. März 2013 reichte X.________ namens und im Auftrag von Z.________ Strafanzeige gegen Y.________ wegen Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruchs und - im eigenen Namen - wegen Nötigung ein. Zur Begründung machte sie geltend, der Aufenthalt von Z.________ sei seit dem 27. März 2013 nicht mehr bekannt, da sie vom Beschuldigten an einen unbekannten Ort verbracht worden sei. Ausserdem sei der Beschuldigte am 19. März 2013 gegen den Willen von Z.________ in deren Wohnung eingedrungen. Schliesslich habe der Beschuldigte sie - X.________ - am 26. Februar 2013 genötigt, gegen den Willen von Z.________ Akten und Schlüssel herauszugeben. 
 
 Am 16. Mai 2013 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Untersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug am 23. Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
 X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 23. Januar 2014 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
2.  
 
 Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert ist, kann offenbleiben. Die Beschwerde ist ohnehin unbegründet. 
 
3.  
 
 Die meisten Ausführungen der Beschwerde befassen sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid oder gehen an der Sache vorbei. Darauf ist nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die Erörterungen zum Sachverhalt, weil der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, dass die Vorinstanz insoweit in Willkür im Sinne von Art. 9 BV verfallen wäre. 
 
4.  
 
 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf die Freiheitsberaubung und den Hausfriedensbruch zur kantonalen Beschwerde nicht legitimiert. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Urteil S. 4/5 E. 2). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angeblich "namens und im Auftrag" von Z.________ Strafanzeige eingereicht hat (Beschwerde S. 15 Ziff. 16), ändert nichts daran, dass ausschliesslich die sich an einem unbekannten Ort aufhaltende Z.________ Trägerin der durch die Tatbestände der Freiheitsberaubung und des Hausfriedensbruchs geschützten Rechtsgüter ist und deshalb auch nur sie die kantonale Beschwerde hätte ergreifen können. 
 
5.  
 
 In Bezug auf die Nötigung stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte einen Anspruch auf die Herausgabe der verlangten Gegenstände von seiner Vorgängerin hatte, um die ihm übertragene Aufgabe pflichtgemäss erfüllen zu können. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit er sich einer Nötigung schuldig gemacht haben könnte. Auch insoweit kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 5/6 E. 3). Was die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. Beschwerde S. 15/16 Ziff. 17-20), ist abwegig. Einerseits ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihres Mandats als Beirätin enthoben wurde, keineswegs unerheblich. Anderseits ist auch der Hinweis auf die dem Beschuldigten übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Fürsorge von Z.________ nicht "doppelt falsch". Und schliesslich konnte die Beschwerdeführerin Ihr "Recht auf Anzeigeerstattung" wahrnehmen, woran der Umstand, dass die Untersuchung in der Folge eingestellt wurde, nichts ändert. 
 
6.  
 
 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerde äussern müsste, ist diese im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn