Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_248/2014
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Urteil vom 27. März 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Brunner,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter.
Gegenstand
Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 18. Februar 2014.
Sachverhalt:
A.
In der Nachlassstundung der B.________ AG, Zug, meldete die Muttergesellschaft C.________ AG, Rotterdam, am 9. Mai 2012 eine Forderung von Fr. 1'355'147'427.-- an. Gemäss dem Bericht der Sachwalter vom 7. September 2012 wurde die Forderung provisorisch im Umfang von Fr. 1'167'392'680.-- anerkannt und im Umfang von Fr. 187'754'747.-- bestritten. Mit Urteil vom 6. August 2012 eröffnete das Landgericht Rotterdam über die C.________ AG das Insolvenzverfahren und bestellte A.________ zum Insolvenzverwalter.
Mit Entscheid vom 18. Februar 2013 bestätigte das Kantonsgericht Zug den von der B.________ AG mit ihren Gläubigern abgeschlossenen Nachlassvertrag. Für den Fall, dass die angemeldete Forderung der C.________ AG im zu erstellenden Kollokationsplan zurückgewiesen würde, soweit sie von den Sachwaltern bestritten worden war, beabsichtigt A.________, diesen Entscheid mit Kollokationsklage anzufechten. Zu diesem Zweck möchte er das niederländische Konkursdekret über die Muttergesellschaft anerkennen lassen.
B.
Mit Eingabe vom 13. September 2013 beantragte A.________ beim Kantonsgericht Zug die Anerkennung des Beschlusses des Landgerichts Rotterdam vom 6. August 2012 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die C.________ AG. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2013 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab.
Hiergegen erhob A.________ eine Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 18. Februar 2014 abwies.
C.
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 24. März 2014 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er verlangt dessen Aufhebung, die Anerkennung des Beschlusses des Landgerichts Rotterdam vom 6. August 2012 als ausländisches Konkursdekret und als Folge die Eröffnung eines Partikularkonkurses im Sinn von Art. 170 ff. IPRG über das in der Schweiz gelegene Vermögen der C.________ AG. Mit Schreiben vom 2. bzw. 5. Mai 2014 haben das Kantonsgericht und das Obergericht auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes. Die Beschwerde in Zivilsachen ist streitwertunabhängig gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a und lit. b Ziff. 1 sowie Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 517 nicht publ. E. 1.1). Angesichts des Begehrens um Eröffnung eines Partikularkonkurses (vgl. Lit. C) und mit Blick auf die allenfalls zu erhebende Kollokationsklage (vgl. Lit. A) ist ein aktuelles und praktisches Interesse gegeben (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Es geht um die Anerkennung eines ausländischen Konkurserkenntnisses auf Antrag des ausländischen Konkursverwalters im Sinn von Art. 166 IPRG, wobei die Voraussetzung gemäss Abs. 1 lit. c (Gewährung des Gegenrechts durch die Niederlande) umstritten ist.
Zu dieser Frage reichte der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren zwei Rechtsgutachten ein (Gutachten des Internationaal Juridisch Instituut vom 18. April 2013; Gutachten des TMC Asser Institutes vom 24. April 2013). Sodann reichte er verschiedene Entscheidungen des
Hoge Raad (oberster Gerichtshof der Niederlande) zu den Wirkungen ausländischer Konkurserkenntnisse zu den kantonalen Akten (Fall Hiret/Chiotakis vom 2. Juni 1967; Fall De Vleeschmeesters vom 31. Mai 1996; Fall Gustafsen/Mosk vom 24. Oktober 1997; Fall Yukos I vom 19. Dezember 2008; Fall Yukos II vom 13. September 2013).
In Würdigung dieser Gesuchsbeilagen und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die Lehre gelangten beide kantonalen Instanzen zur Überzeugung, dass die Niederlande kein Gegenrecht im Sinn von Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG gewähren würden: Gemäss Art. 170 Abs. 1 IPRG ziehe die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets für das in der Schweiz gelegene Vermögen die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich; unmittelbare Rechtsfolge der Anerkennung sei mithin die Eröffnung eines Konkursverfahrens mit der sofortigen Auslösung konkursrechtlicher Folgen (Konkursbeschlag; Bildung einer Masse; Dahinfallen hängiger Betreibungen; Einstellung von Zivilprozessen). Demgegenüber könne ein schweizerisches Konkursdekret in den Niederlanden nicht formell anerkannt werden, wie sich aus der Literatur, aber auch aus dem TMC-Gutachten ergebe. Zwar könne der schweizerische Konkursverwalter in den Niederlanden ohne vorgängiges formelles Anerkennungsverfahren sämtliche Handlungen vornehmen, welche ihm gemäss dem schweizerischen Konkursrecht zustünden. Gemäss den beiden Gutachten gestehe das niederländische Recht einem schweizerischen Konkursdekret aber die Wirkung des Konkursbeschlages nicht zu, obwohl es diesen für inländische Konkurse kenne. Auch wenn der schweizerische Konkursverwalter die Masse im Rahmen der ihm vom schweizerischen Recht verliehenen Rechte vertreten könne, würden andere Gläubiger nicht gehindert, auf die in den Niederlanden gelegenen Vermögenswerte zu greifen. Der Schweizer Konkursverwalter stehe damit im Wettstreit mit anderen Gläubigern und er könne auf das in den Niederlanden gelegene Vermögen im Wesentlichen bloss Arrest legen. Die Befriedigung der schweizerischen Konkursgläubiger hänge damit von Zufälligkeiten ab, z.B. ob der Konkursverwalter umfassende Kenntnis von den in den Niederlanden gelegenen Vermögenswerten des Konkursiten habe, ob die Voraussetzungen des Arrestes gegeben seien oder ob nicht andere gut informierte Gläubiger bereits früher auf die fraglichen Vermögenswerte gegriffen hätten. Dazu komme, dass gemäss den Gutachten das Prozessführungsrecht des schweizerischen Konkursverwalters insofern beschränkt sei, als die in den Niederlanden gelegenen Vermögenswerte unbefriedigten Gläubigern nicht entzogen werden dürften. Dem schweizerischen Konkursverwalter stünden damit in den Niederlanden lediglich Einzelzwangsvollstreckungsmassnahmen zur Verfügung, welche die Rechte der unbefriedigten Gläubiger nicht tangierten. Die Bedingungen für den schweizerischen Konkursverwalter zur Durchsetzung seiner Rechtsposition seien damit erheblich ungünstiger als im Fall der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht mit Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen an das Gegenrechtserfordernis und die Darstellung der Rechtslage in der Schweiz, sodann eine falsche Feststellung des ausländischen Rechts und schliesslich eine Verletzung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV sowie des Rechtes auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK durch Verweigerung der Anerkennung des niederländischen Konkursdekrets, welche Voraussetzung für die Einreichung einer Kollokationsklage in der Schweiz sei.
Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, dass das niederländische Recht unter dem Strich sogar grosszügiger, jedenfalls aber gleichwertig mit dem schweizerischen Recht sei. Gemäss Rechtsprechung des
Hoge Raad sei auf die Handlungsfähigkeit des ausländischen Insolvenzverwalters grundsätzlich die
lex concursus anwendbar und er könne auch eine paulianische Anfechtungsklage führen (Entscheid Gustafsen/Mosk vom 24. Oktober 1997) sowie in einer niederländischen Gesellschaft die Aktionärsrechte der Insolvenzmasse ausüben (Entscheid Yukos I vom 19. Dezember 2008). Die beiden einzigen Einschränkungen seien, dass die Vermögenswerte in den Niederlanden nicht kraft des ausländischen Konkursdekretes mit Konkursbeschlag belegt würden und ein ausländisches Insolvenzverfahren nicht dazu führen dürfe, dass unbefriedigte Gläubiger nicht auf Vermögenswerte der ausländischen Konkursmasse in den Niederlanden zugreifen könnten (Entscheide Hiret/Chiotakis vom 2. Juni 1967 und De Vleeschmeesters vom 31. Mai 1996). Mit Bezug auf diese Einschränkungen habe aber der
Hoge Raad in seinem neusten Entscheid vom 13. September 2013 (Yukos II) präzisiert, dass der ausländische Insolvenzverwalter nicht daran gehindert sei, über die in den Niederlanden gelegenen Vermögenswerte der ausländischen Insolvenzmasse zu verfügen; vielmehr könne er das in den Niederlanden gelegene Vermögen verwerten und den Ertrag der ausländischen Insolvenzmasse zuführen, freilich unter der Bedingung, dass vorher rechtsgültig errichtete Sicherungsrechte berücksichtigt würden. Angesichts dieser Rechtslage, wie sie sich aus der Rechtsprechung des
Hoge Raadergebe, sei die im angefochtenen Entscheid vertretene Ansicht, wonach der ausländische Konkursverwalter nicht direkt, d.h. nicht ohne die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen, auf die niederländischen Vermögenswerte greifen könne, unzutreffend. Sodann habe der ausländische Konkursverwalter die Forderungen von unbefriedigten Gläubigern auch nur insoweit zu berücksichtigen, als diese vorher rechtsgültig Sicherungsrechte an den betreffenden Vermögenswerten begründet hätten; auch hier könne der Insolvenzverwalter aber direkt auf die Vermögensgegenstände greifen. Wie das TMC-Gutachten zeige, könnte im Fall einer Niederlassung in den Niederlanden überdies die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt werden; ferner sei es im Fall von substanziellen Vermögenswerten in den Niederlanden auch nicht ausgeschlossen, dass die niederländischen Gerichte zukünftig einen ausländischen Insolvenzentscheid auf der Grundlage von Art. 431 Abs. 2 ZPO/NL
(Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering) formell anerkennen würden. Jedenfalls ergebe sich aber auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere aufgrund der Entscheidung des
Hoge Raad vom 13. September 2013, dass die Niederlande in internationalen Konkursangelegenheiten umfassend zur Zusammenarbeit bereit seien.
4.
Gemäss Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG wird ein ausländisches Konkursdekret, das am Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners ergangen ist, auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung in der Schweiz anerkannt, wenn der Staat, in dem das Dekret ergangen ist, Gegenrecht hält.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung legt diese Norm dahingehend aus, dass das Erfordernis in einem weiten Sinn zu verstehen und Gegenseitigkeit gegeben ist, wenn das Recht des betreffenden Staates die Wirkungen eines ausländischen Konkurses in ähnlicher - nicht in strikt identischer - Weise anerkennt; es ist mit anderen Worten nicht nötig, dass umgekehrt ein schweizerisches Konkurserkenntnis in jedem Fall anerkannt würde, sondern es reicht, wenn das ausländische Recht unter den gleichen Umständen ein schweizerisches Erkenntnis zu Bedingungen anerkennt, die nicht wesentlich schlechter sind als diejenigen, welche das schweizerische Recht für die Anerkennung eines ausländischen Erkenntnisses aufstellt (BGE 126 III 101 E. 2d S. 105 f.; 137 III 517 E. 3.2 S. 519).
Diese Formel ist vor dem Hintergrund zu lesen, dass die Normenvielfalt gross ist und es deshalb genügen muss, wenn der ausländische Staat bei schweizerischen Konkursen ein irgendwie geartetes Rechtshilfeverfahren zur Verfügung stellt, welches nicht von seiner formalen Ausgestaltung her, wohl aber in seiner materiellen Qualität in etwa dem Verfahren nach Art. 166 ff. IPRG entspricht ( STAEHELIN, Die Anerkennung ausländischer Konkurse und Nachlassverträge in der Schweiz, Diss. Basel 1989, S. 69). Der betreffende Autor nennt als zentrale Elemente, dass die Anerkennung des schweizerischen Konkursdekretes ohne
révision au fonderfolgt, wobei eine Überprüfung unter dem Aspekt des
ordre public zulässig wäre, und dass eine konkursartige Verwertung oder Auslieferung der im jeweiligen Staatsgebiet gelegenen Vermögenswerte des Gemeinschuldners zugelassen wird, wobei eine vorherige Befriedigung privilegierter Gläubiger im betreffenden Staat gestattet wäre ( STAEHELIN, a.a.O., S. 70).
Die letztgenannte Forderung nach einer konkursmässigen Verwertung oder Auslieferung läuft darauf hinaus, dass der ausländische Staat das uneingeschränkte Universalitätsprinzip zulassen oder ein förmliches Sekundärverfahren zur Verfügung stellen müsste. Darum geht es bei der vorerwähnten bundesgerichtlichen Formel nicht. Vielmehr kann durchaus auch eine andersartige Konzeption der schweizerischen Lösung im Ergebnis ebenbürtig sein, etwa wenn dem ausländischen Konkursverwalter ohne formelle Anerkennung des Konkursdekrets die Legitimation zur Einleitung von Klagen und Zwangsvollstreckungsmassnahmen zugebilligt oder sogar ein direkter Zugang zu den inländischen Vermögenswerten des ausländischen Gemeinschuldners gegeben wird.
Schliesslich ist auf die europaweite Tendenz zur Lockerung des Gegenrechtserfordernisses zu verweisen, welche auch in der schweizerischen Gesetzgebung Niederschlag gefunden hat. So kann die FINMA aufgrund einer per 1. September 2011 in Kraft getretenen Novelle ein ausländisches Konkurserkenntnis oder ausländische Insolvenzmassnahmen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Eröffnung eines Partikularkonkurses (Art. 37g BankG; vgl. dazu Botschaft, BBl 2010 S. 3993, und im Einzelnen die Verfügung der FINMA vom 28. August 2012, publ. in: Bulletin 4/2013, S. 128 ff., insb. Rz. 30, 55 und 58 ff.) und unabhängig von der Gewährung des Gegenrechts anerkennen (Art. 10 Abs. 2 der Bankeninsolvenzverordnung; BIV-FINMA, SR 952.05). Auch wenn sich diese Normen auf den Bereich der Bankeninsolvenzen beschränken, vermögen sie doch eine dahingehende objektiv-geltungszeitliche Auslegung von Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG zu bekräftigen, dass an die Anerkennungsvoraussetzung der Gegenseitigkeit (jedenfalls in formaler Hinsicht) nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden sollten.
5.
Wie im angefochtenen Entscheid richtig zitiert wird, geht die Lehre, soweit eine Begründung der geäusserten Ansicht erfolgt, davon aus, dass die Niederlande kein Gegenrecht gewähren ( STAEHELIN, a.a.O., S. 91 f.; HANISCH, Internationale Insolvenzrechte des Auslandes, in: SZIER 1992, S. 15). Diese bereits über 20 Jahre zurückliegenden Publikationen werden auch in jüngerer Zeit verschiedentlich zitiert, ohne dass aber eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtslage in den Niederlanden stattfinden würde ( VOLKEN, in: Zürcher Kommentar, N. 105 zu Art. 166 IPRG; BERTI/MABILLARD, in: Basler Kommentar, N. 39 zu Art. 166 IPRG; ZILTENER/SPÄTH, Die Anerkennung ausländischer Konkurse, in: ZZZ 2005, S. 79; GEHRI/KOSTKIEWICZ, Anerkennung ausländischer Insolvenzentscheide in der Schweiz, in: SZIER 2009, S. 203; JAQUES, La reconnaissance et les effets en Suisse d'une faillite ouverte à l'étranger, Bellinzona 2006, S. 47). Schliesslich wurde in BGE 137 III 570 E. 3 S. 574 für die Niederländischen Antillen (heute Curaçao) aufgrund der übereinstimmenden Parteibehauptung ohne irgendwelche Prüfung davon ausgegangen, dass kein Gegenrecht gewährt werde.
Das niederländische Recht bezüglich Kooperation in internationalen Konkurssachen ist nicht kodifiziert; vielmehr beruht dieser Bereich auf Richterrecht, soweit nicht im EU-Binnenverhältnis eine Verdrängung durch die am 31. Mai 2002 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) erfolgt. Das Gegenrecht im Sinn von Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG kann nicht nur mit Gesetzen, sondern auch mit Gerichtspraxis nachgewiesen werden, wobei sich die bereits ergangenen Entscheide nicht auf die Schweiz beziehen müssen (BGE 137 III 517 E. 3.3 S. 520). Wie aufgrund der beiden zitierten Gutachten und der einschlägigen Rechtsprechung des
Hoge Raad bereits das Obergericht Zug festgehalten hat, bildet das Territorialitätsprinzip die Grundlage des niederländischen internationalen Konkursrechtes. Dies allein kann indes nicht von Belang sein, wendet doch in Bezug auf den ausländischen Konkurs auch die Schweiz das Territorialitätsprinzip an (dazu statt vieler: AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 40 Rz. 9a ff.), und zwar in viel strikterer Weise, indem der ausländische Konkursverwalter einzig um Anerkennung des ausländischen Konkurserkenntnisses ersuchen, indes in der Schweiz keine eigenen Handlungen vornehmen kann (vgl. BGE 135 III 40 E. 2.5.1 S. 44; 139 III 236 E. 4.2 S. 238 f.), während dem ausländischen Konkursverwalter in den Niederlanden weitgehende Rechte eingeräumt werden. So kann er selbst Klagen einreichen (vgl. IJI-Gutachten, S. 5; TMC-Gutachten, S. 3) und in Bezug auf die in den Niederlanden gelegenen Vermögenswerte des Konkursiten im Grundsatz die Verwaltungs- und Verwertungshandlungen vornehmen, welche ihm gemäss der
lex concursus seines eigenen Staates zustehen (angefochtenes Urteil, E. 5.3 mit Verweis auf Gutachten).
Mit Bezug auf die Frage des Gegenrechtes kann es auch nicht entscheidend sein, dass den Niederlanden die formelle Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes und die Gesamtverwertung des dortigen Vermögens in einem förmlichen Verfahren fremd sind. Solches zu fordern, würde wie gesagt darauf hinauslaufen, dass die Bejahung des Gegenrechtes im Sinn von Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG an die Eröffnung eines Sekundärverfahrens geknüpft wäre. Nach dem Erwähnten ist aber nicht erforderlich, dass der ausländische Staat das Gegenrecht in den gleichen Formen wie die Schweiz gewährt; entscheidend ist vielmehr die Qualität der Rechtshilfe. So wird in der schweizerischen Literatur beispielsweise mit Bezug auf Österreich festgehalten, dass seit der im Zusammenhang mit der EuInsVO erfolgten Novellierung des Insolvenzrechtes (Bundesgesetz über das internationale Insolvenzrecht, BGBl I Nr. 36/2003 vom 13. Juni 2003) nunmehr die Gewährung des Gegenrechtes zu bejahen sei ( ZILTENER/SPÄTH, a.a.O., S. 78; GEHRI/KOSTKIEWICZ, a.a.O., S. 203 Fn. 41; BRACONI, in: Commentaire Romand, N. 22 zu Art. 166 IPRG). Die Novelle sieht in Bezug auf Drittstaaten (d.h. nicht EU-Staaten zzgl. Dänemark) vor, dass gemäss § 240 IO die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens in Österreich grundsätzlich anerkannt werden, und zwar
eo ipso, d.h. ohne dass es eines besonderen Verfahrens, z.B. eines Anerkennungsverfahrens bedürfte ( MOHR, Insolvenzordnung, 11. Aufl., Wien 2012, Ziff. 1a zu § 240 IO; FEIL, Insolvenzordnung, 7. Aufl., Wien 2010, Ziff. 3 zu § 240 IO), und dass gemäss § 241 Abs. 1 IO der ausländische Insolvenzverwalter in Österreich grundsätzlich alle Befugnisse ausüben kann, die ihm im Staat, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zustehen. Die soeben geschilderte Rechtslage, wie sie in Österreich besteht, ist jener in den Niederlanden nicht unähnlich.
Dennoch haben die Zuger Gerichte die Frage, ob die Niederlande Gegenrecht im Sinn von Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG gewähren, verneint. Den wesentlichen Unterschied zum schweizerischen Recht sehen sie darin, dass die Niederlande dem ausländischen Konkursdekret nicht die Wirkungen eines allgemeinen Konkursbeschlages zubilligen und deshalb die Einzelzwangsvollstreckungsrechte der anderen Gläubiger zu beachten sind, was einen Wettstreit zur Folge habe und die Befriedigung der schweizerischen Gläubiger vom Zufall abhängen lasse.
In der Tat führt ein ausländisches Konkurserkenntnis in den Niederlanden nicht zu einem formellen
faillissementsbeslag, wie er offenbar für den inländischen Konkurs durchaus bekannt ist. Dies führt zwangsläufig dazu, dass die Einzelzwangsvollstreckungsrechte im Vordergrund stehen und insbesondere bereits begründete Beschlagsrechte anderer Gläubiger zu berücksichtigen sind. Dies allein bedeutet aber noch nicht, dass die Qualität der Rechtshilfe, welche das niederländische internationale Konkursrecht bietet, der schweizerischen qualitativ von vornherein nicht ebenbürtig wäre. Insbesondere muss es entgegen der Ansicht der Zuger Gerichte nicht eine Benachteiligung bedeuten, wenn dem ausländischen Konkursverwalter im Wesentlichen Einzelzwangsvollstreckungsrechte zustehen. Indem er in den Niederlanden direkten Zugang zu den Gerichten und eigene Zwangsvollstreckungsrechte hat, ja sogar direkt Hand auf die Vermögenswerte des ausländischen Konkursiten legen kann, gelangt seine Masse unter Umständen zu einem viel besseren Ergebnis als es nach der schweizerischen Konzeption der Fall wäre, bei welcher er zuerst ein förmliches Exequaturverfahren durchlaufen und alsdann alle Verfahrensschritte aus der Hand geben muss, indem ein Sekundärverfahren eröffnet wird, welches vom schweizerischen Konkursamt abgewickelt wird und bei welchem vorab die privilegierten Gläubiger mit schweizerischem Wohnsitz befriedigt werden, so dass dem ausländischen Verwalter einzig ein allfälliger Überschuss nach Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes herausgegeben wird (Art. 172 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 173 Abs. 1 und 2 IPRG ).
In Bezug auf die Frage des Gegenrechts ergibt sich somit, dass die Niederlande die ausländische Konkurseröffnung nicht einfach ignorieren, sondern rechtshilfeweise eine ganze Palette von Wirkungsmöglichkeiten für den ausländischen Konkursverwalter eröffnen. Angesichts der in Bezug auf die Handlungsmöglichkeiten des ausländischen Konkursverwalters äusserst restriktive und auch in materieller Hinsicht zurückhaltende schweizerische Lösung stellt sich die Frage, ob nicht die niederländische Konzeption im Ergebnis sogar viel grosszügiger ist. Jedenfalls aber dürfen die beiden Konzepte unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren als durchaus gleichwertig gelten.
Im Sinn einer Ergänzung sei bemerkt, dass das neuste Urteil des
Hoge Raad vom 13. September 2013 (Yukos II), welches von beiden Zuger Instanzen zitiert wird, konkretisiert, inwiefern die in seiner früheren Rechtsprechung aufgestellte Bedingung, dass unbezahlte Gläubiger nach wie vor auf die in den Niederlanden gelegenen Vermögenswerte sollen zugreifen können, zu verstehen ist. Diesbezüglich wird festgehalten, dass es nicht Sinn dieser Bedingung sei, die betreffenden Vermögenswerte von der normalen Abwicklung des ausländischen Konkurses auszuschliessen. Das Territorialitätsprinzip verhindere nicht, dass die Verfügungsfähigkeit des Schuldners auf den ausländischen Insolvenzverwalter übergehe
(Het territorialiteitsbeginsel verzet zich niet ertegen dat de beschikkingsbevoegheid van de schuldenaar overgaat op de buitenlandse curator), so dass dieser alle in den Niederlanden gelegenen Vermögenswerte - unter Respektierung von darauf gelegenen Beschlägen
(met respectering van daarop inmiddels gelegde beslagen) - zugunsten der betreffenden Mitgläubiger verwerten könne. Indem also ungeachtet des Territorialitätsprinzips die Verfügungsbefugnis vom Schuldner auf den ausländischen Verwalter übergeht, tritt in Bezug auf die in den Niederlanden gelegenen Vermögenswerte des ausländischen Konkursiten jedenfalls vom Ergebnis her doch so etwas wie eine Beschlagswirkung ein. Wie vorstehend ausgeführt, bildet diese aber ohnehin nicht eine unabdingbare Voraussetzung für die Bejahung des Gegenrechts im Sinn von Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG.
Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar die schweizerische Konkurseröffnung in den Niederlanden nicht in einem förmlichen Verfahren anerkannt werden kann und keine formelle und umfassende Beschlagswirkung eintritt, so dass der ausländische Konkursverwalter, wie die Zuger Gerichte richtig bemerkt haben, insofern einem zeitlichen Wettbewerb mit anderen Gläubigern ausgesetzt ist, als deren bereits erlangte Beschlagsrechte zu respektieren sind. Im Gegenzug hat er eigene Klage- und Zwangsvollstreckungsrechte und kann er direkt auf die Vermögenswerte des Gemeinschuldners in den Niederlanden zugreifen, und zwar auch auf diejenigen, welche bereits von anderen Gläubigern mit Beschlag belegt sind, wobei diesfalls die betreffenden Gläubiger vorab zu befriedigen sind. Damit anerkennt das niederländische internationale Konkursrecht für den ausländischen Konkurs bis zu einem gewissen Grad das Universalitätsprinzip, was dem schweizerischen internationalen Konkursrecht nach wie vor fremd ist (dazu oben).
Insgesamt darf das niederländische Konzept, auch wenn es sich technisch in grundsätzlicher Weise von demjenigen der Schweiz unterscheidet, in qualitativer Hinsicht als ebenbürtig bezeichnet werden; jedenfalls steht der ausländische Konkursverwalter bzw. die ausländische Masse im Endeffekt nicht spürbar schlechter und in vielen Fällen vermutlich sogar deutlich besser da. Dazu kommt, dass der spezifische Hintergrund des Anerkennungsgesuches die allfällige Einleitung eines Kollokationsprozesses in der Schweiz ist. In den Niederlanden ist der ausländische Konkursverwalter, wie bereits festgehalten wurde, ohne weiteres zur Anhebung von Klagen berechtigt. Es wäre unter dem Blickwinkel des Gegenrechts stossend, wenn die Möglichkeit einer (von der schweizerischen Konkursverwaltung der Partikularmasse einzuleitenden, vgl. BGE 135 III 40 E. 2.5.1 S. 44; 139 III 236 E. 4.2 S. 239) Kollokationsklage an überhöhten Anforderungen in Bezug auf die Anerkennung des niederländischen Konkursdekretes scheitern würde.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass in dahingehender Gutheissung der Beschwerde festzuhalten ist, dass die Niederlande Gegenrecht im Sinn von Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG gewähren. Obwohl die weiteren Anerkennungsvoraussetzungen im angefochtenen Entscheid an sich schon bejaht wurden, ist dennoch kein reformatorischer Entscheid angebracht (Art. 107 Abs. 2 BGG), sondern die Sache - nicht zuletzt wegen der Gehörswahrung von Dritten (vgl. BGE 139 III 504 E. 3.2 S. 508) - zur weiteren Behandlung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.
Weil die Beschwerde im Grundsatz gutgeheissen wird, sind die Parteikosten des Beschwerdeführers durch den Kanton Zug zu tragen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Gerichtskosten werden keine erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In dahingehender Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Niederlande Gegenrecht im Sinn von Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG gewähren. Die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinn dieser Feststellung an das Obergericht des Kantons Zug zurückgewiesen.
2.
Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
Die Neubestimmung der kantonalen Kosten wird dem Obergericht des Kantons Zug übertragen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli