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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_677/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. März 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, 
nebenamtliche Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Griessen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bosshard, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB der Stadt Zürich. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Beschluss vom 10. August 1995 errichtete die damals zuständige Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich für A.________ (geb. 1950) eine Beistandschaft nach Art. 394 aZGB. Anlass dazu gab ein Schreiben der Sozialberatung Altstetten-Zürich, welche unter anderem ausführte, dass A.________ bereits seit 1986 durch das Fürsorgeamt betreut werde, sie wegen eines psychischen Leidens eine IV-Rente beziehe, sie in der Vergangenheit verschiedentlich und teilweise längere Zeit psychiatrisch hospitalisiert gewesen und in der Regelung ihrer Angelegenheiten ungenügend selbständig sei. Zudem äusserte auch A.________ den Wunsch, bei der Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten von einem Beistand Hilfe zu erhalten. Am 10. Januar 2008 hob die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich die Beistandschaft auf Antrag von A.________ auf. Nachdem A.________ mit Schreiben vom 3. sowie 24. September 2009 und anlässlich einer persönlichen Anhörung um die Rückgängigmachung der aufgehobenen Beistandschaft ersucht hatte, errichtete die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich am 29. Oktober 2009 für A.________ nunmehr eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB und beauftragte den eingesetzten Beistand nebst der allgemeinen Wahrung der Interessen von A.________ mit deren Vertretung bei der Regelung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten, mit der Verwaltung der Einkünfte und des Vermögens unter Beachtung von Art. 419 aZGB sowie mit der Besorgung von hinreichender persönlicher, medizinischer und sozialer Betreuung und soweit erforderlich geeigneter Unterkunft. 
 
B.   
Am 13. Februar 2011 beantragte A.________ bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich erneut die Aufhebung der Beistandschaft. Nach diversen Abklärungen wies die seit 1. Januar 2013 zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich den Antrag von A.________ mit Beschluss vom 18. Juni 2013 ab. Die von ihr gegen diesen Entscheid beim Bezirksrat Zürich erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 8. Mai 2014 kostenfällig abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Juli 2014 teilweise gut, hob die altrechtliche Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB auf und errichtete eine (neurechtliche) Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB, wobei der Beistand mit der Vertretung von A.________ bei der Regelung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten in Bezug auf Krankenversicherung, Sozialversicherung und Steuern beauftragt wurde. Die Verfahrenskosten des Urteils des Bezirksrates vom 8. Mai 2014 wurden je zur Hälfte A.________ und der Kasse des Bezirksrates, die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens gänzlich A.________ auferlegt. 
 
C.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. September 2014 gelangt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sowie die für sie errichtete Beistandschaft sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es sind die Akten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Anordnung einer Beistandschaft. Der Entscheid ist öffentlich-rechtlich, steht aber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Angelegenheit ist nicht vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1, nicht publ. in: BGE 140 III 49). Die Beschwerde ist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Mit Ausnahme der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn die Beschwerdeführerin diese nicht mehr thematisiert (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584; je mit Hinweisen). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; sie soll im Schriftsatz mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Diesbezüglich gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin kann die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist, oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351).  
 
3.  
 
3.1. Gegenstand des Verfahrens war ursprünglich eine altrechtlich angeordnete Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB, die von der Vorinstanz aufgehoben und an deren Stelle eine Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet wurde. Nach Art. 14 Abs. 1 SchlT ZGB gilt für den Erwachsenenschutz das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Dezember 2008 am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Abgesehen von der Entmündigung (vgl. Art. 14 Abs. 2 SchlT ZGB) fallen die bis zu diesem Zeitpunkt angeordneten Massnahmen spätestens mit Ablauf von drei Jahren, das heisst spätestens am 31. Dezember 2015 dahin, sofern die Erwachsenenschutzbehörde sie nicht in eine Massnahme des neuen Rechts überführt hat (Art. 14 Abs. 3 SchlT ZGB). Der Gesetzestext weist die Zuständigkeit zur Umwandlung altrechtlicher Massnahmen in eine Massnahme neuen Rechts der Erwachsenenschutzbehörde zu. Entsprechend dem Grundsatz, dass das neue Recht ab dessen Inkrafttreten gilt, soll der mit der Revision angestrebte Zweck des Erwachsenenschutzes auf Basis des Selbstbestimmungsrechts des Menschen (Art. 388 ZGB; HELMUT HENKEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 388) möglichst zeitnah umgesetzt werden. Es erscheint daher vorliegend zweckmässig und zulässig, dass die Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren nicht nur in formeller Hinsicht das neue Recht anwendet (Art. 14a Abs. 2 SchlT ZGB), sondern auch materiellrechtlich und bei gegebenen Voraussetzungen eine altrechtliche Beistandschaft in eine auf die Bedürfnisse der zu verbeiständenden Person zugeschnittene Massnahme umwandelt. Dies umso mehr, als sich vorliegend bereits die KESB und der Bezirksrat mit der Angemessenheit der Massnahme und deren Umfang auseinandergesetzt hatten, und die Vorinstanz die Beistandschaft in eine weniger weit gehende Massnahme umwandelte, als es die KESB und der Bezirksrat als erforderlich erachteten.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat eine altrechtliche Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB in eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB umgewandelt und auf die Regelung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten in Bezug auf Krankenversicherung, Sozialversicherung und Steuern beschränkt. Diese Form der Beistandschaft kann auch gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden (vgl. Urteil 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3, nicht publ. in: BGE 140 III 49). Unter Vorbehalt einer anderweitigen Anordnung schränkt eine solche Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit des Betroffenen nicht ein (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Vorliegend wurde keine solche Anordnung getroffen, sodass die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der von der Vertretungsbeistandschaft betroffenen Bereichen nicht beschränkt ist.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwägt, dass eine behördliche Hilfestellung in den allgemeinen administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie den persönlichen Belangen nicht erforderlich erscheine, die Beschwerdeführerin jedoch in der Regelung ihrer administrativen Belange bezüglich Krankenversicherung, Sozialversicherung und Steuern der Unterstützung durch eine Fachperson bedürfe. Aus den während der Dauer der Beistandschaft periodisch erstellten Rechenschaftsberichten erhelle, dass die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben zahlreiche Positionen umfasse, welche ihrerseits offensichtlich aus mehreren einzelnen Positionen zusammengesetzt seien. Die administrative Abwicklung der Aufwendungen und Rückerstattung für Gesundheitskosten sei nicht ganz einfach und zeitintensiv, da die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Rechnungsstellern abrechnen bzw. verschiedenen Kostenträgern gegenüber ihre Ansprüche geltend machen müsse. Neben den Gesundheitskosten fielen regelmässig verschiedene andere Auslagen an und es seien z.B. jährlich Steuererklärungen einzureichen, welche ihrerseits auch bei unkomplizierten finanziellen Verhältnissen ein Mindestmass an Aufmerksamkeit bezüglich Sorgfalt und Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen verlangen würden. Auch in den Genuss von Ergänzungsleistungen oder Prämienverbilligungen komme die Beschwerdeführerin nur, wenn Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend gemeldet bzw. beantragt würden. Aus dem Rechenschaftsbericht über die Periode 2009 bis November 2011 erhelle, dass im Rahmen einer periodischen Überprüfung durch das Amt für Zusatzleistungen bekannt geworden sei, dass Vermögenswerte bei der Bank B.________ bis dahin nicht deklariert worden seien, was zu einer Neuberechnung des Anspruchs und einer Rückforderung geführt habe. Im gleichen Bericht werde dargelegt, dass die Haltung der Beschwerdeführerin bezüglich Zusatzleistungen widersprüchlich sein soll: so interessiere sie sich einerseits nicht für diese Leistungen und kümmere sich entsprechend nicht darum, um handkehrum gleichwohl Unterstützungsleistungen erhalten zu wollen. Dies zeige die Komplexität und auch Schwierigkeit administrativer Belange, mit denen die Beschwerdeführerin konfrontiert sei und zugleich deren Ambivalenz in der Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche. Die Beschwerdeführerin scheine sich zwar zu bemühen, den Anforderungen der administrativen Abläufe selbstverantwortlich nachkommen zu können, sie benötige jedoch für die Erledigung der Post und der Bezahlung von Rechnungen Anstoss. Mit dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin sei eine ihr wohlgesinnte und auch fähige Person vorhanden, welche die erwähnten administrativen Angelegenheiten besorgen könnte. Ob sich eine derartige Delegation der Verantwortlichkeiten günstig auf das persönliche Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebenspartner auswirken würde, müsse jedoch in Frage gestellt werden, da er diese Hilfestellung als persönliche Belastung empfunden habe. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin dazu neige, sich von Personen verfolgt und gehetzt zu fühlen, und auch ihr nahestehende Personen in ihr Wahnsystem einzubauen.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der im Erwachsenenschutz geltenden Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB). Die Beistandschaft sei nicht erforderlich, weil sie sehr wohl in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selber zu besorgen. Es gäbe keine Anzeichen, dass die Besorgung administrativer Angelegenheiten während derjenigen Zeit, in der sie nicht verbeiständet gewesen sei, gelitten hätte. Zudem verfüge sie in der Person ihres Partners über eine Person in ihrem Umfeld, welche bereit und fähig sei, dieselben Hilfeleistungen wie der Staat zu erbringen. Für die Rechtfertigung einer Massnahme brauche es einen konkreten Beweis. Diesen aber gäbe es nicht.  
 
4.3.  
 
4.3.1. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7042). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art - durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder private oder öffentliche Dienste - schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7017). Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (siehe BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.).  
 
4.3.2. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die administrativen Belange in den Bereichen Krankenkasse, Sozialversicherung und Steuern ohne Unterstützung einer Drittperson zu bewältigen. Aus diesem krankheitsbedingten Schwächezustand der Beschwerdeführerin, welcher sich unter anderem in administrativer Nachlässigkeit in den von der Vorinstanz umschriebenen Bereichen mit entsprechenden finanziellen Konsequenzen für die Beschwerdeführerin äussert, leitet die Vorinstanz zu Recht die Erforderlichkeit einer Schutzmassnahme in diesen Bereichen ab. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, aus welchen diese die Erforderlichkeit einer Schutzmassnahme bzw. die Notwendigkeit der Unterstützung durch eine Drittperson ableitet, offensichtlich unrichtig respektive willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Vielmehr erweisen sich ihre gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gerichteten Vorbringen als rein appellatorische Kritik und als Wiederholung der bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente. Auf die gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht einzutreten.  
 
4.3.3. Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz steht weiter fest, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin deren Unterstützung in administrativen Belangen als Belastung empfindet, und die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt dazu neigt, ihr nahestehende Personen in ihr Wahnsystem einzubauen. Die Vorinstanz geht daher zulässigerweise davon aus, dass im Umfeld der Beschwerdeführerin keine geeignete Drittperson vorhanden ist, die willens wäre, ihr in den genannten Bereichen die erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen. Empfindet der Lebenspartner der Beschwerdeführerin deren Unterstützung in administrativen Belangen als Belastung, fehlt es zum Einen am erforderlichen Willen der nahestehenden Person. Der Lebenspartner ist aber auch nicht geeignet, wenn die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt die ihr nahestehenden Personen in ihr Wahnsystem einbaut und damit ihre Unterstützung verunmöglicht. Auch wenn der Lebenspartner der Beschwerdeführerin in der Zeit von Januar 2008 bis Oktober 2009, als die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin aufgehoben war, möglicherweise die Beschwerdeführerin in administrativen Belangen unterstützt hatte, scheint damals offenbar auch die Beschwerdeführerin zum Schluss gekommen zu sein, dass ihr Lebenspartner nicht die geeignete Person für ihre Unterstützung war und hat um (Wieder-) Errichtung einer Beistandschaft ersucht. Indem die Beschwerdeführerin somit wie bereits vor Vorinstanz geltend macht, sie verfüge mit ihrem Partner über eine Person, welche bereit und fähig sei, dieselben Hilfeleistungen wie der Staat zu erbringen, wendet sie sich wiederum in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, worauf nicht einzutreten ist.  
 
4.3.4. Die Vorinstanz hat die bis dahin bestehende umfassende Vertretungsbeistandschaft, welche generell die Regelung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten, die Verwaltung der Einkünfte und des Vermögens, die Sorge für hinreichende persönliche, medizinische und soziale Betreuung sowie die Sorge für geeignete Unterkunft umfasste, auf eine auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin angepasste Vertretungsbeistandschaft reduziert. Diese erweist sich als angemessen. Der Beistand wird der Beschwerdeführerin in Zukunft lediglich in den Bereichen Krankenversicherung, Sozialversicherung und Steuern unterstützend zur Seite stehen. Zudem ist die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in diesen Bereichen nicht beschränkt (vgl. E. 3.2).  
 
4.4. Zusammengefasst ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der administrativen Unterstützung in den Bereichen Krankenversicherung, Sozialversicherung und Steuern durch eine Drittperson bedarf, in der Person ihres Lebenspartners keine geeignete Person zur Verfügung steht, welche ihr diese Unterstützung zukommen lassen könnte, die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft zur Sicherstellung der erforderlichen Unterstützung somit sowohl erforderlich als auch geeignet ist, und der Auftrag des Beistandes angemessen auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin beschränkt wurde.  
 
5.   
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Griessen