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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_667/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. März 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Lindau, Sozialbehörde, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Entscheid vom 20. Februar 2014 stellte die Sozialbehörde Lindau die A.________ ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe ein. Das wurde auf dessen Rekurs hin mit Entscheid des Bezirksrates Pfäffikon vom 29. April 2014 bestätigt. 
 
B.   
Hiegegen erhob A.________ mit Eingabe vom 5. Juni 2014 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich; er ersuchte überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da diese verspätet sei, und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Verfügung vom 30. Juli 2014 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren. 
 
Die Gemeinde Lindau verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen in der Verfügung vom 30. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, und äussert sich nicht weiter zur Sache. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Es ist fraglich, ob die Beschwerde im Sinne der dargelegten Bestimmungen genügend begründet ist. Das kann aber offen bleiben, da, wie nachfolgend dargelegt wird, die erhobenen Einwände ohnehin nicht geeignet sind, den vorinstanzlichen Entscheid in Frage zu stellen. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist nach kantonalem Recht die Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Dabei ist der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Post übergeben werden. Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Diese Darlegung der Rechtslage wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, der Beschluss des Bezirksrats sei am 2. Mai 2014 versandt am 5. Mai 2014 zugestellt worden. Die 30tägige Beschwerdefrist habe demnach am 6. Mai 2014 - als erster Berechnungstag - zu laufen begonnen und am 4. Juni 2014 geendet. Die Beschwerde sei am 5. Juni 2014 versandt worden und demnach verspätet, weshalb nicht auf sie einzutreten sei.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer hält zunächst fest, der bezirksrätliche Beschluss sei über seine Mutter an ihn gelangt. Er macht aber nicht geltend, die Zustellung sei nicht rechtswirksam erfolgt oder die Beschwerde sei rechtzeitig eingereicht worden. Vielmehr führt er aus, er habe durch die extreme Stresssituation übersehen, dass der Monat Mai 31 Tage zähle, und er sei der Meinung gewesen, die Beschwerde rechtzeitig zu versenden. Die fehlerhafte Fristberechnung vermag indessen die verspätete Beschwerdeerhebung nicht zu entschuldigen und könnte auch nicht rechtfertigen, die Frist wiederherzustellen. Entsprechendes liesse sich auch nicht mit der behaupteten, aber nicht belegten und auch nicht nachvollziehbaren Stresssituation begründen. Es bleibt damit dabei, dass die Beschwerde verspätet eingereicht wurde. Das kantonale Gericht ist daher zu Recht nicht auf sie eingetreten.  
 
4.   
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz überdies zu Recht die kantonale Beschwerde als aussichtslos beurteilt und deswegen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt. Dazu äussert sich die letztinstanzliche Beschwerde auch nicht weiter. 
 
5.   
Aufgrund der Umstände ist ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das für das letztinstanzliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. März 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz