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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_76/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. März 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1968 geborene A.________ war ab 5. März 2001, zuletzt als Chief Operating Officer (COO), bei der B.________ AG, tätig. Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 hatte er das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf seinen Plan, Afrika zu bereisen, per Ende August 2013 aufgelöst. Während des nachfolgenden Aufenthaltes in Afrika hatte er das Diplom "Recirculation Fish Farming" erworben. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz meldete er sich am 20. Dezember 2013 zur Arbeitsvermittlung an und am 15. Januar 2014 beantragte er die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 20. Dezember 2013. Am 1. April 2014 liess er die Einzelfirma "A.C.________" im Handelsregister eintragen. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab 20. Dezember 2013 unter Hinweis auf fehlende Vermittlungsfähigkeit. Daran hielt es auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 2. Februar 2015). 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 29. November 2016). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass er vermittlungsfähig sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Wie die Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG]) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die Beweiswürdigung im Allgemeinen einschliesslich die Würdigung von Indizien und fallbezogene Wahrscheinlichkeitsüberlegungen betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ändern an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (vgl. etwa die Hinweise in Urteil 8C_431/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 1.2). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Im angefochtenen Entscheid wird für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 20. Dezember 2013 bis Ende März 2014 in erster Linie eine auf Dauer ausgerichtete selbstständige Erwerbstätigkeit angestrebt und sei mit den entsprechenden Vorbereitungsarbeiten in einem Umfang beschäftigt gewesen, der die Ausübung einer normalen Arbeitnehmertätigkeit zu den üblichen Zeiten ausgeschlossen habe. Ab 1. April 2014 habe er das Ziel einer selbstständigen Erwerbstätigkeit weiterhin in unvermindertem Ausmass angestrebt auf der Basis einer Bereitschaftsstellung, die es ihm ermöglicht habe, schnell auf neue Angebote reagieren zu können. Dabei habe er sich sämtliche Optionen offen halten wollen, weshalb er damals nicht bereit gewesen sei, die Einzelfirma jederzeit zugunsten einer Vollzeitanstellung aufzugeben. Aufgrund der Vorbringen des Versicherten und der Akten (Formulare "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen") zeichne sich eine Suchstrategie ab, die darauf angelegt gewesen sei, sich den Rahmen der persönlichen Arbeitsbemühungen zunutze zu machen, indem er diese für die Suche nach Projekten zur Realisierung der selbstständigen Erwerbstätigkeit gebraucht habe. Damit habe er das System der Arbeitslosenversicherung gezielt umgangen. Die Vermittlungsfähigkeit sei demzufolge für den gesamten zu beurteilenden Zeitraum zu verneinen.  
 
3.2. Was der Versicherte letztinstanzlich gegen die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts vorbringt, ist nicht stichhaltig. Insbesondere vermag er nicht dazulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f. und BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f. je mit Hinweisen).  
 
3.2.1. Seine Behauptung, er habe die Idee einer selbstständigen Erwerbstätigkeit lediglich im Sinne einer Option gehabt, um einen Weg aus der Arbeitslosigkeit zu finden, ist in Berücksichtigung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts nicht überzeugend. Der Beschwerdeführer beendete sein langjähriges Angestelltenverhältnis bei der B.________ AG nämlich nach seinen eigenen Schilderungen (bei der Arbeitslosenkasse am 20. Februar 2014 und beim AWA, Fachstelle Selbstständigkeit, am 30. April 2014 eingegangene Stellungnahmen), um sich im Bereich "Aquaculture" (Fischzucht und -verkauf) selbstständig zu machen, was einem lang gehegten Wunsch von ihm entsprochen habe. Das Abstellen auf diese Angaben "der ersten Stunde", welche unbefangener und zuverlässiger erscheinen als die späteren Schilderungen des Beschwerdeführers, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3), verletzt kein Bundesrecht. Im Rahmen der bundesgerichtlichen Kognition ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf eine umfassende Würdigung der Situation darauf schloss, dass das Bestreben dem Ausbau einer auf Dauer angelegten Selbstständigkeit galt.  
 
3.2.2. Soweit der Versicherte einwendet, die "breite" Stellensuche sei vom RAV nie beanstandet worden, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenso wenig lässt sich aus seinem Argument, er habe mehrfach und insbesondere bereits im Interview beim AWA vom 25. Juli 2014 deutlich gemacht, er verzichte auf die Selbstständigkeit und sei sofort und jederzeit bereit, eine unselbstständige Arbeit anzunehmen, eine willkürliche Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts ableiten. Denn auch in der Stellungnahme vom 7. September 2014 gab er noch an, dass die "A.C.________" keine Alibifirma sei; gerade letzte Woche habe er sich nämlich mit der B.________ AG darüber unterhalten, dass es für diese unter Umständen interessant sei, Personen für bestimmte Einsätze als Contractor zu verpflichten, welche (ihrerseits) bei einer Einzelfirma, GmbH oder AG beschäftigt seien, weil so für die B.________ AG das Ausstellen eines Arbeitsvertrages mit den damit verbundenen Pflichten entfalle. Dass sich der Fokus im Laufe der Zeit nicht mehr nur auf eine Selbstständigkeit im Bereich der Fischzucht bezog, spricht nicht gegen die vorinstanzliche Verneinung der Vermittlungsbereitschaft und deckt sich im Übrigen mit dem weit gefassten Zweck der Einzelfirma ("Erbringung von Dienstleistungen im In- und Ausland, insbesondere in den Bereichen Unternehmungs-, Management- und Wirtschaftsberatung; Import und Export von Gütern, insbesondere Lebensmittel und Textilien. Beratung und Vermittlung von Finanzierungs-, Versicherungs- und Finanzgeschäften.").  
 
3.2.3. Der Beschwerdeführer gibt schliesslich in seiner letztinstanzlichen Eingabe über weite Strecken lediglich die eigene Sichtweise wieder, wie die Akten tatsächlich und rechtlich zu würdigen seien, womit unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).  
 
3.3. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz mit Blick auf die prospektive Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit ohne Verletzung von Bundesrecht für den hier interessierenden Zeitraum annehmen, dass der Versicherte bestrebt war, auf Dauer als selbstständig Erwerbender tätig zu sein. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten waren, konnte sie darauf verzichten. Dies verstösst entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299). Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.  
 
4.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. März 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz