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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
8C_22/2018  
 
 
Urteil vom 27. März 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 23. November 2017 (200 17 195 UV). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 30. November 2016 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) dem 1965 geborenen A.________ für die verbleibenden Unfallfolgen ab dem 1. Dezember 2016 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % im Betrag von Fr. 815.55 zu, basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 12'233.-. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017 dahingehend teilweise gut, dass sie den versicherten Verdienst auf Fr. 18'464.85 erhöhte und die monatliche Rente auf Fr. 1'231.- festsetze. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach Androhung einer reformatio in peius mit Entscheid vom 23. November 2017 ab, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihm eine monatliche Rente von mindestens Fr. 4'795.20 zuzusprechen. 
Die Suva und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen; 138 V 318 E. 6 S. 320). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis).  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. Januar 2017 an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe. In der einschlägigen Erwägung 3.2.6 wird festgehalten, die Bemessung des versicherten Verdienstes habe gestützt auf den bei der B.________ AG vom 24. Mai 2012 bis 8. Juli 2012 sowie auf den bei der C.________ AG vom 17. bis voraussichtlich 20. Juli 2012 geleisteten Einsatz zu erfolgen. Massgebend sei dabei der Stundenlohn von Fr. 40.-, welcher die Entschädigung für den 13. Monatslohn bereits einschliesse. Indessen hat sich die Vorinstanz nicht dazu geäussert, wie der bisher bezogene Lohn bei der C.________ AG auf die Dauer von vier Tagen umzurechnen ist respektive von wie vielen Arbeitsstunden auszugehen ist. Damit kann nicht gesagt werden, der Beschwerdegegnerin verbleibe kein Ermessensspielraum mehr und die Rückweisung diene nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten (vgl. vorangehende E. 2.1). Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid vom 23. November 2017 handelt es sich folglich um einen Zwischenentscheid, der nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht selbstständig angefochten werden kann. Der Beschwerdeführer macht mit keinem Wort geltend, dass und inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; je mit Hinweisen). Ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist in concreto auch nicht erkennbar, wird doch der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, gegen den Endentscheid Beschwerde zu erheben. Es liegt zudem nicht auf der Hand, dass bei Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart werden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
2.3. Da nach dem Gesagten die Eintretensvoraussetzungen der Art. 90 und Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich nicht gegeben sind, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.  
 
3.   
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. März 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest