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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_255/2019  
 
 
Urteil vom 27. März 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Dorneck. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung (Existenzminimumsberechnung und Pfändungsvollzug), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 6. März 2019 (SCBES.2019.21). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Verfügung vom 6. März 2019 hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn ein sinngemässes Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Zur Begründung hat sie auf eine Interessenabwägung abgestellt. Dabei seien auch die Aussichten auf den Verfahrensausgang zu berücksichtigen. Die Interessen des Schuldners wögen gegenüber dem Interesse des Betreibungsamtes so lange nicht eindeutig schwerer, als nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass jener obsiegen werde. Mit Blick auf die geltend gemachten Rügen und die Akten stehe nicht rechtsgenüglich fest, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit obsiegen werde. Daran ändere auch das Verfahren vor Bundesgericht (5A_195/2019) nichts. 
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 22. März 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Gegen die angefochtene Verfügung ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG). 
Da es beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG geht (BGE 137 III 475 E. 2 S. 477; 134 II 192 E. 1.5 S. 196 f.), kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer geht nicht auf die von der Aufsichtsbehörde vorgenommene Interessenabwägung ein. Der blosse Hinweis auf das Verfahren 5A_195/2019 genügt nicht, um aufzuzeigen, dass die Aufsichtsbehörde gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. 
Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzureichend begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg