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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_410/2022  
 
 
Urteil vom 27. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Merz, Kölz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Verfahrensbeteiligter, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch, 
 
B.________ AG, 
Verfahrensbeteiligte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Götze. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangs- 
massnahmengerichts des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmenrichter, vom 8. Juli 2022 
(ZK.2021.260-TO1ZRK-FMÜ). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Abteilung Cybercrime, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Vorwurfes des (versuchten) unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem. Am 30. November 2021 liess die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung am Arbeitsplatz des Beschuldigten bei der B.________ AG (nachfolgend: Gesellschaft) und in einem Personenwagen durchführen. Dabei wurden diverse Unterlagen, zwei Mobiltelefone, ein Notebook, eine digitale Festplatte und vier USB-Sticks sichergestellt. Im Anschluss an die Hausdurchsuchung fand eine Einvernahme des Beschuldigten statt. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 zeigten die Rechtsvertreter des Beschuldigten und der mitbetroffenen Gesellschaft der Staatsanwaltschaft ihre Mandate an und verlangten (je für ihre Mandantschaft) die Siegelung sämtlicher anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände. Am 13. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 8. Juli 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmenrichter (ZMG), das Entsiegelungsgesuch ab. 
 
C.  
Gegen den Entscheid des ZMG gelangte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde vom 4. August 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, mit der Anweisung, dass die versiegelten Gegenstände zu triagieren bzw. zu entsiegeln seien. 
Der Beschuldigte (am 30. September 2022 innert erstreckter Frist), die mitbetroffene Gesellschaft und die Vorinstanz verzichteten je auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Ist in einem Kanton eine übergeordnete staatsanwaltliche Behörde für die Strafverfolgung aller Straftaten im ganzen Kantonsgebiet zuständig, kann grundsätzlich nur diese Behörde (Oberstaatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft usw.) oder ein Mitglied der obersten Geschäftsleitung einer kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gelangen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG i.V.m. Art. 381 Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 196 E. 1.5.2). Die vorliegende Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft, Kantonales Untersuchungsamt, ist durch den Ersten Staatsanwalt des Kantons St. Gallen unterzeichnet. Dieser leitet die Staatsanwaltschaft und steht ihrer Konferenz vor (Art. 10 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung, sGS 962.1). Das Kantonale Untersuchungsamt ist ausserdem für Strafverfolgungen auf dem ganzen Kantonsgebiet zuständig (Art. 1 Abs. 2 lit. a der kantonalen Strafprozessverordnung vom 23. November 2010, sGS 962.11). Die Beschwerdelegitimation im Sinne der dargelegten Praxis ist somit gegeben. 
Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Die Beschwerdeschrift äussert sich nicht zum weiteren Sachurteilserfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann aber offen bleiben, ob das gesetzliche Eintretenserfordernis des drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils ausreichend substanziiert wurde (vgl. Art. 42 Abs. 1-2 BGG). Die Beschwerde erweist sich jedenfalls als materiell unbegründet. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin macht Folgendes geltend: Die Vorinstanz habe die Entsiegelungsvoraussetzungen des hinreichenden Tatverdachtes und der Beweiseignung der gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände bejaht. Bei dieser Sachlage hätte das ZMG die gesiegelten Asservate triagieren und allfällige geheimnisgeschützte Aufzeichnungen aussondern müssen. Die Vorinstanz habe dies unterlassen und das Entsiegelungsgesuch abgewiesen, ohne ihr Vorgehen zu begründen. Zwar hätten der Beschuldigte und die mitbetroffene Gesellschaft im Entsiegelungsverfahren "gewisse Geheimhaltungsinteressen aufgeführt und auch pauschal Dateipfade"; sie hätten jedoch keine konkreten Dateien genannt, auf denen sich von einem Geschäftsgeheimnis geschützte Informationen befinden könnten. Die privaten Verfahrensbeteiligten treffe eine prozessuale Obliegenheit, die von ihnen angerufenen Geheimnisinteressen ausreichend zu substanziieren. Das ZMG hätte die Siegelungsberechtigten daher einladen müssen, solche substanziierten Angaben zu machen. Soweit ausreichende Hinweise auf schutzwürdige Geheimnisinteressen erfolgt wären, hätte die Vorinstanz eine Triage durchführen müssen, zu der sie nötigenfalls eine sachverständige Person hätte beiziehen können. Bei einem gesetzeskonformen Vorgehen falle auch die Verhältnismässigkeitsprüfung zu Gunsten des Strafverfolgungsinteresses aus, zumal keine milderen Untersuchungsmassnahmen zur weiteren Klärung des vorliegenden Tatverdachtes ersichtlich seien und die Beweiserhebung nur zu einem geringfügigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen führe. Die Vorinstanz verletze mit ihrem Vorgehen Bundesrecht, insbesondere verneine sie zu Unrecht (in Verletzung von Art. 5 BV) die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme. 
 
3.  
 
3.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Im Untersuchungsverfahren prüft das ZMG auf Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft hin, ob die gesetzlichen Entsiegelungsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 248 Abs. 1-2 und Abs. 3 lit. a StPO). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).  
Bei Beschwerden, die gestützt auf die verfassungsmässigen Individualrechte wegen strafprozessualen Zwangsmassnahmen erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt hier nicht zur Anwendung (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis). 
 
3.2. Die Vorinstanz bejaht den Tatverdacht des versuchten unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB). Zusammengefasst erwägt sie, es bestünden genügend Anhaltspunkte für eine solche Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten daran (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3, S. 5-9). Auch die Untersuchungsrelevanz der gesiegelten Geräte, Unterlagen und Dateien wird von der Vorinstanz bestätigt (angefochtener Entscheid, E. 4, S. 9-11). Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit sei jedoch nicht bloss die Untersuchungsrelevanz zu prüfen. Eine Entsiegelung und Freigabe zur Durchsuchung setze weiter voraus, dass die damit angestrebten Verfahrensziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden könnten (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und zudem die Schwere und Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Der mit der Durchsuchung verbundene Eingriff in die Rechtspositionen der Betroffenen müsse in diesem Sinne erforderlich und diesen zumutbar sein. Die Zumutbarkeit erschliesse sich aus einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung und der Intensität des Eingriffs in die Grundrechte der von der Zwangsmassnahme betroffenen Personen. Abzuklären sei dabei, ob das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Straftat die individuellen Interessen der Betroffenen am Schutz ihrer Geheimsphäre überwiegt. Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, seien besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).  
Vorliegend sei namentlich zu berücksichtigen, dass es sich bei der privaten Verfahrensbeteiligten um eine nicht förmlich beschuldigte Drittperson handle. Sie habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Asservate diverse ihrer Geschäftsgeheimnisse enthielten. Auch sei zu erwarten, dass sich auf den gesiegelten Datenträgern sensible Kundendaten befänden. Auf der anderen Seite stehe das Interesse der Strafverfolgungsbehörde, einen mutmasslichen Eingriff in die Geschäftsgeheimnisse der Anzeigeerstatterin aufzuklären. Dabei handle es sich aber lediglich um versuchte Zugriffe auf das EDV-System der Anzeigeerstatterin (Ansteuern der Firewall), welche das Datengeheimnis nicht effektiv tangiert hätten. Zwar stehe eine bloss theoretische Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die angestrebten Beweise auch auf andere Weise erheben könnte, einer Entsiegelung grundsätzlich nicht entgegen. Es erscheine im vorliegenden Fall jedoch unverhältnismässig, dass die siegelungsberechtigte private Verfahrensbeteiligte einen Eingriff in ihre Geheimnisinteressen hinnehmen müsste, während die Anzeigeerstatterin selbst der Strafverfolgungsbehörde weder ihre eigenen Datenträger für eine Analyse zur Verfügung gestellt, noch sich zu einer sachdienlichen Einvernahme (ihrer Organe bzw. Angestellten) bereit erklärt habe. Aus der hier vorzunehmenden Interessenabwägung folge demnach, dass die Interessen der privaten Verfahrensbeteiligten gegenüber den Interessen der Strafverfolgungsbehörde an der Aufklärung des Tatverdachts als höher zu gewichten seien (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5, S. 11 f.). 
 
3.3. Nach Art. 143bis StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt (Abs. 1). Der gleichen Strafdrohung unterliegt (als Offizialdelikt), wer Passwörter, Programme oder andere Daten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung einer strafbaren Handlung gemäss Absatz 1 verwendet werden sollen, in Verkehr bringt oder zugänglich macht (Abs. 2).  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Feststellung der Vorinstanz nicht, wonach dem Beschuldigten kein erfolgreiches unbefugtes Eindringen in das angegriffene Datenverarbeitungssystem (mit Überwindung der Systemsicherung) vorgeworfen wird (Art. 143bis Abs. 1 StGB), weshalb auch keine Dateien unbefugt beschafft, beschädigt oder ausgeforscht werden konnten (vgl. Art. 143 und Art. 144bis StGB). Dem Beschuldigten wird lediglich ein Ansteuern der betroffenen Firewall im Sinne eines versuchten unbefugten Eindringens in das angegriffene Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis Abs. 1 i.V.m. Art. 22 f. StGB) zur Last gelegt. In diesem Zusammenhang sind auch keine offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz dargetan.  
Bei vollendetem unbefugtem Eindringen in das angegriffene Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis Abs. 1 StGB) handelt es sich um ein Antragsdelikt und Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung des Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe ebenfalls mildern oder von einer Bestrafung absehen (Art. 23 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). 
 
3.5. Bei der untersuchten Straftat handelt es sich in diesem Sinne um ein minder schweres Vergehen und um ein Antragsdelikt. Dies ist im Lichte von Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO mitzuberücksichtigen. Aus den Erwägungen der Vorinstanz lässt sich sodann entnehmen, dass bereits diverse Beweismittel erhoben werden konnten, die auf einen Tatverdacht hinweisen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3, S. 5-9). Die Staatsanwaltschaft vermag auch die Erwägung der Vorinstanz (E. 5 S. 12) nicht zu entkräften, dass die Strafanzeigerin selbst zur Aufklärung des Sachverhaltes etwas beitragen könnte bzw. dass bei ihr geeignete Datenträger ediert und Organe oder Angestellte befragt werden könnten. Diese Gesichtspunkte fallen in Anwendung von Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO ins Gewicht. Die Staatsanwaltschaft räumt weiter ein, dass die private Verfahrensbeteiligte Geschäftsgeheimnisse als betroffen angerufen und diesbezüglich zumindest gewisse "Dateipfade" bezeichnet hat. Ausserdem ergibt sich aus den Akten, dass weder die Verfahrensbeteiligte noch ihre Gesellschaftsorgane selber förmlich mitbeschuldigt sind (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO).  
Die Staatsanwaltschaft stört sich primär daran, dass das ZMG die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme verneint hat, ohne zuvor eine Triage der Asservate (im Hinblick auf ausreichend substanziierte Geheimnisinteressen) durchgeführt zu haben. Dabei übersieht sie, dass die Verhältnismässigkeit der streitigen Zwangsmassnahme (Entsiegelung und Freigabe zur Durchsuchung) eine selbstständige Entsiegelungsvoraussetzung darstellt. Wenn diesbezüglich bereits ein gesetzliches Zwangsmassnahmenhindernis für alle gesiegelten Asservate zu bejahen ist (Art. 197 Abs. 1-2 StPO), musste das ZMG von Bundesrechts wegen nicht zusätzlich eine Triage vornehmen und prüfen, ob noch weitere Entsiegelungshindernisse für einzelne Aufzeichnungen vorliegen könnten, indem diese zusätzlich einem spezifischen Geheimnisschutz unterlägen (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 StPO). 
Bei gesamthafter Betrachtung aller relevanten Umstände hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Verhältnismässigkeit der streitigen Zwangsmassnahme (im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO) verneint und die Entsiegelung deshalb verweigert hat. Dabei stand dem ZMG ein gewisser Ermessensspielraum zu, den es hier nicht überschritten hat. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Da die privaten Verfahrensbeteiligten sich auf das Beschwerdeverfahren nicht eingelassen haben, sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster