Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_199/2024  
 
 
Urteil vom 27. März 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal. 
 
Gegenstand 
Aufhebung einer Kontosperrung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 20. März 2024 (ABS 24 104). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin erhob am 19. März 2024 eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Ober-aargau. Mit Verfügung vom 20. März 2024 wies das Obergericht des Kantons Bern das Gesuch um superprovisorische Aufhebung der Kontosperrung ab. Zur Begründung führte es aus, die Kontosperre sei als Sicherungsmassnahme verfügt worden, da die Schuldnerin nicht zur Pfändung erscheine. Eine Aufhebung der Massnahme würde dem Sicherungszweck zuwiderlaufen. Die sofortige Aufhebung der Kontosperre käme sodann einer vorweggenommenen Beschwerdegutheissung gleich, womit Gläubigerrechte beeinträchtigt wären. 
Am 25. März 2024 ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt, wobei sie sich in erster Linie auf die genannte Verfügung bezieht. 
 
2.  
Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig die obergerichtliche Verfügung vom 20. März 2024. Die Beschwerdeführerin nennt zwar auch weitere Aktennummern, doch ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in ihren auf einem USB-Stick eingereichten Unterlagen nach allfälligen weiteren, anfechtbaren Entscheiden zu suchen. Es besteht auch kein Anlass, ihre Eingabe als allgemeine Rechtsverweigerungsklage entgegenzunehmen. Sie stellt sodann zahlreiche Anträge ausserhalb des Gegenstandes der genannten Verfügung (Feststellung der Ungültigkeit einer Pfändungsankündigung, Aufhebung einer Postulationsunfähigkeit in einem Zivilverfahren, Aufhebung einer Zivilklage ihres Ehemannes gegen sie, Schutz als Whistleblowerin, Auszahlung von Entschädigung und Genugtuung, Anhandnahme von Strafverfahren etc.). Auf all dies ist nicht einzutreten. Dass sie eine Gesamtbetrachtung für erforderlich hält, ändert daran nichts. 
 
3.  
Die angefochtene Verfügung betrifft eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG, womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin nennt zwar schlagwortartig einzelne verfassungsmässige Rechte, die verletzt worden sein sollen (Art. 3 und 13 EMRK; Art. 10, Art. 29 und Art. 29a BV; Willkürverbot). Es bleibt jedoch teilweise unklar, ob sie sich dabei auf die angefochtene Verfügung bezieht oder auf andere Akte. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fehlt und sie zeigt nicht auf, inwiefern diese gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Es genügt nicht zu behaupten, das Konto sei unpfändbar, sie benötige es für die elektronische Zahlung der Krankenkassenprämien und darauf seien nur Fr. 154.--, die sie für den Einkauf von Lebensmitteln brauche. Es stellt keine genügende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung dar, wenn sie geltend macht, die Begründung, Gläubigerrechte müssten geschützt werden, sei rechtsmissbräuchlich und verfassungswidrig. Im Übrigen äussert sie sich zu Umständen ohne erkennbaren Bezug zur angefochtenen Verfügung. Allenfalls verkennt sie auch, dass das Obergericht ihre kantonale Beschwerde noch nicht beurteilt hat, sondern einzig ihr Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme abgewiesen hat. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg