Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_955/2023
Urteil vom 27. März 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft,
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Zahlungsbefehl,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2023 (420 23 258).
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 erhob A.B.________ bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (nachfolgend Aufsichtsbehörde) gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft (nachfolgend Betreibungsamt) vom 6. Oktober 2023 sinngemäss Beschwerde "inklusive Rechtsvorschlag" und beantragte nebst der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde, es sei der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx für nichtig bzw. ungültig zu erklären und die genannte Betreibung aufzuheben. Sodann sei er von allen beteiligten Gerichten und Behörden sowie der Gläubigerin ab sofort mit dem korrekten amtlichen Namen "B.________, A." in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden könne. Schliesslich sei festzustellen, dass die Betreibungsämter im Kanton Basel-Landschaft aufgrund von Organisationsmängeln und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen dürfen. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde vollumfänglich ab (Entscheid vom 5. Dezember 2023).
B.
Mit Rechtsschrift vom vom 16. Dezember 2023 wendet sich A.B.________ (fortan: Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem er die gleichen Rechtsbegehren unterbreitet wie vor der Aufsichtsbehörde.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer, der von sich behauptet, keine Betreuung zu benötigen, argumentiert insofern widersprüchlich, als er behauptet, der angefochtene Entscheid betreffe nicht "eine von mir zu verwaltende Person" und er faktisch gezwungen sei, "für diese Person zu handeln, um keine Rechtsnachteile zu erleiden". Würde das Bundesgericht den Beschwerdeführer beim Wort nehmen, wäre er vom angefochtenen Entscheid nicht betroffen und könnte er diesen gar nicht anfechten. Da der angefochtene Entscheid indes tatsächlich den Beschwerdeführer betrifft, nimmt das Bundesgericht die Beschwerde an die Hand.
2.
Gegen den Entscheid der (einzigen) kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen streitwertunabhängig gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer hat als Schuldner ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist insoweit zur Beschwerde, die er im übrigen fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG), berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel.
3.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei für die im Zahlungsbefehl genannte Person nicht zuständig etc., verlässt den Bereich sachbezogener Kritik. Er vermag mit der Wiederholung seiner objektiv nicht nachvollziehbaren Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, was an der vorinstanzlichen Feststellung, es liege keine falsche Schuldnerbezeichnung vor, falsch sein soll. Es kann diesbezüglich auch auf das Urteil 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3 verwiesen werden.
4.
Die Ausführungen zu angeblichen Organisationsmängeln des Betreibungsamts Basel-Landschaft sind ebenfalls objektiv nicht nachvollziehbar. Auch diesbezüglich muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, nicht ansatzweise aufzuzeigen, was an der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, es lägen keine Organisationsmängel vor, falsch sein soll.
5.
Das Bundesgericht ist weder eine Rechtsauskunftsstelle noch Aufsichtsbehörde gegenüber den kantonalen Betreibungsämtern oder Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (vgl. Art. 15 SchKG). Auf die Aufforderungen, zu prüfen, inwieweit der Kanton Basel-Landschaft, indem dieser die Namen des Leiters bzw. der Leiterin und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betreibungsamts weder im Staatskalender noch auf andere Weise öffentlich bekannt mache, "ganz allgemein das Öffentlichkeitsprinzip" verletze sowie einen Unterschriftsvergleich zu veranlassen, zumal die Unterschrift des leitenden Präsidenten der Aufsichtsbehörde "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht seiner in Ausweisschriften (Pass, ID) verwendeten Unterschrift entsprechen" dürfte, ist mangels Relevanz nicht einzutreten.
6.
Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Levante