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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_523/2023  
 
 
Urteil vom 27. März 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch A.A.________ und A.B.________, Beistände, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Assistenzbeitrag), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Juni 2023 (I 2023 9). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ kam am 6. Juli 2000 mit mehreren Geburtsgebrechen zur Welt. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung zu. Im Jahr 2007 wurde bei A.________ eine Autismus-Spektrums-Störung (ASS) diagnostiziert. Die mittlerweile zuständige IV-Stelle Schwyz sprach ihr medizinische Massnahmen und eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren (ab 1. April 2006) resp. schweren Grades (ab 1. Oktober 2006) sowie ab 1. April 2006 einen Intensivpflegezuschlag bei Aufenthalt zu Hause zu. Mit Verfügung vom 18. März 2015 anerkannte sie ferner mit Wirkung ab 1. Januar 2015 einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 4'097.35 resp. jährlich maximal Fr. 45'070.85. Am 14. März 2016 bestätigte sie einen unveränderten Anspruch auf den Assistenzbeitrag. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 erhöhte sie den Assistenzbeitrag auf monatlich durchschnittlich Fr. 5'507.45 resp. jährlich maximal Fr. 60'581.95 und mit Verfügung vom 6. September 2018 sprach sie A.________ des Weiteren eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 100 %). Mit Eintritt der Volljährigkeit am 6. Juli 2018 wurden die Eltern von A.________ von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz (KESB) als Beistände (im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) ernannt. Mit Verfügung vom 27. März 2019 bestätigte die IV-Stelle Schwyz einen unveränderten Anspruch auf den Assistenzbeitrag, was letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil 8C_624/2019 vom 17. Januar 2020 geschützt wurde.  
 
A.b. Nach vorgängiger Mitteilung vom 1. Dezember 2022 entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Dezember 2022, dass für Assistenzpersonen, die bei der von den Eltern von A.________ im Juli 2016 gegründeten B.________ GmbH und nicht bei einer natürlichen Person angestellt seien, künftig (ab. 1. Januar 2023) keine Stunden mehr im Rahmen des Assistenzbeitrags vergütet würden.  
 
 
B.  
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 12. Juni 2023 im Sinne der Erwägungen teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2022 dahingehend ab, dass für bei der B.________ GmbH angestellte Assistenzpersonen spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2024 keine Stunden mehr im Rahmen des Assistenzbeitrags zu vergüten seien. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei die IV-Stelle in Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 2023 und der Verfügung der IV-Stelle vom 15. Dezember 2022 zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2023 im Rahmen des Assistenzbeitrags die durch bei der B.________ GmbH angestellten Assistenzpersonen erbrachten und abgerechneten Stunden weiterhin zu vergüten. Eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, ihr noch für die Dauer von mindestens sieben Monaten seit Empfang des Urteils des Bundesgerichts die durch Angestellte der B.________ GmbH erbrachten Assistenzleistungen zu vergüten. Subeventualiter sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht A.________ darum, dass die IV-Stelle im Sinne einer (superprovisorischen) vorsorglichen Massnahme anzuweisen sei, ihr ab dem 1. Januar 2023 und für die Dauer des Verfahrens über den 1. Januar 2024 hinaus die von Angestellten der B.________ GmbH erbrachten und abgerechneten Stunden zu vergüten. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Während die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichten, schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worauf die Beschwerdeführerin ihre Anträge bekräftigt. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es entschieden hat, dass für bei der B.________ GmbH angestellte Assistenzpersonen spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2024 keine Stunden mehr im Rahmen des Assistenzbeitrags zu vergüten seien. Im Zentrum steht die Frage, ob für die Vergütung von Hilfeleistungen zwingend vorausgesetzt ist, dass die Assistenzpersonen von der versicherten Person oder deren gesetzlichen Vertretung angestellt sind (vgl. Art. 42quinquies IVG).  
 
2.2. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV die revidierten Bestimmungen des IVG sowie des ATSG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.  
Da die hier im Fokus stehende Bestimmung von Art. 42quinquies IVG keine Änderung erfahren hat, stellen sich keine intertemporalrechtlichen Fragen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Hilfeleistungen, für welche um Ausrichtung eines Assistenzbeitrags ersucht werde, würden nicht durch Assistenzpersonen erbracht, die von der Beschwerdeführerin oder deren gesetzlicher Vertretung im Arbeitgebermodell angestellt worden seien. Vielmehr seien die Hilfeleistungen von Assistenzpersonen erbracht worden, die von einer juristischen Person, der B.________ GmbH, angestellt worden seien. Einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH seien die Eltern der Beschwerdeführerin. Das kantonale Gericht legte sodann Art. 42quinquies IVG aus und erwog, ein Assistenzbeitrag könne nur ausgerichtet werden, wenn Hilfeleistungen durch (natürliche) Assistenzpersonen erbracht würden, welche von der versicherten Person oder deren gesetzlicher Vertretung (im sogenannten Arbeitgebermodell) angestellt würden. Es bestehe demnach keine gesetzliche Grundlage für die Vergütung von Hilfeleistungen, die durch Assistenzpersonen erbracht würden, die bei der B.________ GmbH angestellt seien.  
 
3.2. Weiter stellte die Vorinstanz fest, die IV-Stelle habe über mehrere Jahre hinweg (bis Ende 2022) Assistenzbeiträge an die Beschwerdeführerin ausgerichtet für Hilfeleistungen von Assistenzpersonen, die bei der B.________ GmbH angestellt gewesen seien. Soweit die IV-Stelle hiervon keine Kenntnis gehabt haben sollte, könne dies nicht alleine der Beschwerdeführerin angelastet werden. Denn gemäss den einschlägigen Verwaltungsweisungen sei sie gehalten, einmal jährlich von der versicherten Person Belege über die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu verlangen. Eine entsprechende Aufforderung der IV-Stelle finde sich jedoch erstmals am 7. Oktober 2022 in den Akten. Dies sei unverständlich, zumal der Zeitnachweis nach den unwidersprochenen Angaben der Beschwerdeführerin jeweils auf einem Formular der B.________ GmbH erstellt worden sei. Das kantonale Gericht erkannte, die Beschwerdeführerin resp. ihre Eltern/Beistände hätten bis zur Mitteilung/Verfügung vom Dezember 2022 davon ausgehen können, der Leistungsbezug gemäss der jahrelang tolerierten Konstellation erfolge rechtmässig. Es kam deshalb in Anwendung des Vertrauensgrundsatzes zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei für die Umstellung ihres Settings eine Übergangsfrist bis spätestens Ende 2023 zu gewähren. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die eingearbeiteten und mit der Beschwerdeführerin vertrauten Assistenzpersonen einen laufenden Arbeitsvertrag mit der B.________ GmbH mit entsprechenden Kündigungsfristen hätten. Mithin seien spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2024 für bei der B.________ GmbH angestellte Assistenzpersonen keine weiteren Stunden mehr zu vergüten.  
 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung von Art. 42quinquies IVG. Sie macht geltend, sie stelle das "Arbeitgebermodell" nicht in Frage. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz spiele es aber keine Rolle, ob der Anstellungsvertrag mit der Assistenzperson durch die Eltern als natürliche Personen oder als Kontrollinhaber einer juristischen Person abgeschlossen werde. Entscheidend sei vielmehr, dass die gesetzlichen Vertreter die Assistenzpersonen eigenverantwortlich und selbstbestimmt aussuchen, überwachen und einsetzen können, was auch über eine von ihnen kontrollierte juristische Person als Arbeitgeberin möglich sei. Dadurch entstünden der Invalidenversicherung keine Mehrkosten. Zudem werde keine neue Finanzierungsform bereits bestehender Dienstleister bewirkt.  
 
4.2. Gemäss Art. 42quinquies IVG wird ein Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die a. von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird; und b. weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist.  
In der französischen Fassung heisst es: 
L'assurance verse une contribution d'assistance pour les prestations d'aide dont l'assuré a besoin et qui sont fournies régulièrement par une personne physique (assistant) satisfaisant aux conditions suivantes: a. elle est engagée par l'assuré ou par son représentant légal sur la base d'un contrat de travail; b. elle n'est pas mariée avec l'assuré, ne vit pas avec lui sous le régime du partenariat enregistré ni ne mène de fait une vie de couple avec lui et n'est pas un parent en ligne directe. 
Die italienische Fassung lautet:  
L'assicurazione versa il contributo per l'assistenza a copertura delle prestazioni d'aiuto di cui l'assicurato ha bisogno e che gli sono fornite regolarmente da una persona fisica (assistente) : a. assunta dall'assicurato o dal suo rappresentante legale con un contratto di lavoro; e b. che non sia il coniuge, il partner registrato, la persona con cui convive di fatto o un parente in linea retta. 
 
4.3. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in welchem die Norm steht. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (vgl. BGE 146 V 224 E. 4.5.1; 146 V 95 E. 4.3.1; 144 V 327 E. 3; 141 V 221 E. 5.2.1; 140 V 449 E. 4.2; 139 V 148 E. 5.1).  
 
4.4. In allen drei Sprachen setzt die Gewährung eines Assistenzbeitrags voraus, dass ein Arbeitsvertrag zwischen der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung und der Assistenzperson besteht. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ergeben sich weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung triftige Gründe dafür, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt.  
 
4.4.1. Aus der Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) ergibt sich, dass als Assistenzpersonen natürliche Personen gelten, die von der versicherten Person angestellt sind. Dieses sogenannte Arbeitgebermodell geht aus der Zielsetzung der Förderung von Eigenverantwortung hervor. Kein Assistenzbeitrag sollte ausgerichtet werden für Hilfeleistungen von Organisationen und Institutionen (vgl. BBl 2010 1866 f. Ziff. 1.3.4). Der Bundesrat begründete dies damit, dass ein Ausbau der Entschädigung von Organisationen und Institutionen wenig dazu beitragen würde, eine neue Form der Hilfe zu ermöglichen, bei welcher die behinderten Menschen Eigenverantwortung übernehmen. Es würde zu Abgrenzungsschwierigkeiten mit den Subventionen an Organisationen und zu Mehrkosten in der IV führen und das in einem Bereich, für den primär die Kantone zuständig seien. Auch würde der Druck auf eine Erhöhung der für den Assistenzbeitrag vorgesehenen Pauschale von 30 Franken stark zunehmen, um auch die administrativen Kosten der Dienstleister finanzieren zu können (vgl. BBl 2010 1867 Ziff. 1.3.4). Bei den Erläuterungen zu E-Art. 42quinquies IVG wiederholte der Bundesrat, damit ein Assistenzbeitrag ausgerichtet werde, müssten die Hilfeleistungen durch natürliche Personen erbracht werden. Nicht berechtigt seien demnach Hilfeleistungen, die durch stationäre (Heime, Spitäler, psychiatrische Kliniken) oder teilstationäre Institutionen (Werk-, Tages- und Eingliederungsstätten) sowie durch Organisationen und andere juristische Personen erbracht würden. Mit der Beschränkung auf natürliche Personen solle klargestellt werden, dass mit dem Assistenzbeitrag nicht eine neue Finanzierungsform (Subjektfinanzierung) bereits bestehender Dienstleister, sondern eine Alternative dazu geschaffen werden soll. Zu E-Art. 42quinquies |it. a IVG ergänzte der Bundesrat, die versicherten Personen würden mit den Assistenzpersonen Arbeitsverträge abschliessen. Das Rechtsverhältnis richte sich nach den Bestimmungen des OR über den Arbeitsvertrag. Es sei von einem Arbeitsvertrag auszugehen, bei dem die versicherte Person Arbeitgeberin der Assistenzperson sei (sog. Arbeitgebermodell; vgl. BBl 2010 1902 Ziff. 2).  
 
4.4.2. Im erstberatenden Ständerat wurde auf eine ausgiebige Diskussion in der Kommission verwiesen. Insbesondere sei es dabei um die Frage gegangen, ob wirklich nur natürliche Personen und nicht auch juristische Personen für die Entrichtung von Hilfeleistungen infrage kommen dürften. Die Kommission habe sich jedoch davon überzeugen lassen, dass diese Ausdehnung des Assistenzbeitrags zugunsten juristischer Personen zu massiven Mehrkosten führen würde und das eigentliche Ziel der Kostenneutralität im Assistenzbereich verfehlt würde (Votum SR Kuprecht, AB S 2010 659). In Bezug auf E-Art. 42quinquies lit. a IVG schlug die Kommission eine Anpassung des Entwurfs des Bundesrates dahingehend vor, dass die Assistenzperson nicht nur von der versicherten Person, sondern auch von ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird. Dies sei die logische Konsequenz zum vorhergehenden Artikel. Denn wenn schon unter bestimmten Umständen bei einer eingeschränkten Handlungsfähigkeit ein Assistenzvertrag abgeschlossen werden könne, so gelte das natürlich für die gesetzliche Vertretung einer versicherten Person ebenfalls (Votum SR Kuprecht, AB S 2010 660). Der Ständerat nahm den Anpassungsvorschlag in der Folge an.  
 
4.4.3. In der grossen Kammer beantragte eine Nationalrätin eine Änderung von E-Art. 42quinquies Abs. 1 dahingehend, dass die Versicherung einen Assistenzbeitrag an Hilfeleistungen entrichte, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig erbracht würden. Zur Begründung hielt sie u.a. fest, gemäss Bundesrat sollten mit dem Assistenzbeitrag nur Leistungen von natürlichen Personen entschädigt werden, die von der versicherten Person im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt würden (Arbeitgebermodell). Diese Beschränkung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Das Arbeitgebermodell sei nur eines von verschiedenen Modellen, mit einem indirekt stark diskriminierenden Element. Es müsse daneben möglich sein, Assistenzleistungen über Organisationen und Institutionen zu beziehen bzw. einzukaufen, ohne dass dazu ein eigener Arbeitsvertrag abgeschlossen werde. Das sei für viele Menschen mit einer Behinderung eine zentrale Voraussetzung, damit sie vom Assistenzbeitrag Gebrauch machen könnten. Ansonsten wären sie ausgeschlossen. Menschen mit einer Sinnes-, einer psychischen oder geistigen Behinderung könnten sehr wohl die Qualität der Leistung beurteilen, die sie bekommen würden. Sie seien aber oft darauf angewiesen, dass eine Fachstelle die Glaubwürdigkeit, Eignung und spezifische Fertigkeiten eines Assistenten beurteile. Der Arbeitsvertrag werde in diesem Fall zwischen Fachstelle und Assistent vereinbart und mit dem Assistenznehmer bestehe ein Auftragsverhältnis. Mehrfachbehinderte würden oft verschiedene Assistenzdienstleistungen benötigen, beispielsweise Vorleser für den Verkehr mit Versicherungen und Ämtern, Kommunikationsassistenten für den Besuch beim Arzt, Begleitung beim Einkaufen. Menschen mit geistiger Behinderung würden eventuell für einzelne Stunden Sozial- und Sonderpädagogen benötigen, könnten aber für die weiteren Assistenzleistungen auf anders qualifizierte Personen zurückgreifen. Mit jedem einzelnen Assistenten einen Arbeitsvertrag abschliessen zu müssen, sei unsinnig und wenig praktikabel (vgl. Votum NR Prelicz-Huber, AB N 2010 2102 f.). Bundesrat Burkhalter hielt dem entgegen, dass mit den bereits bestehenden Leistungen auch Organisationen entschädigt werden könnten. Mit dem Vorschlag der Nationalrätin Prelicz-Huber werde eine Kostenübertragung auf die Invalidenversicherung riskiert. Der Pilotversuch habe im Übrigen gezeigt, dass die Teilnehmer es bevorzugt hätten, private Personen zu engagieren. Sie hätten nur in seltenen Fällen auf Organisationen zurückgegriffen (vgl. Votum BR Burkhalter, AB N 2010 2107). Der Antrag von Nationalrätin Prelicz-Huber unterlag schliesslich in der Abstimmung im Nationalrat mit 64 gegenüber 119 Stimmen (AB N 2010 2108).  
 
4.4.4. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, geht aus den Materialien demnach hervor, dass es dem Gesetzgeber ein wichtiges Anliegen war, den "Umbau des Leistungssystems" (Schaffung des Assistenzbeitrags bei gleichzeitiger Reduktion der Hilflosenentschädigung bei Heimaufenthalt) kostenneutral umzusetzen. Um dies zu erreichen, sollten direkte Familienangehörige als Assistenzpersonen ausgeschlossen und auf die Ausdehnung des Assistenzbeitrags zugunsten juristischer Personen verzichtet werden. Die eidgenössischen Räte haben sich also mit der Frage auseinandergesetzt, ob nur natürliche Personen oder auch juristische Personen für die Entrichtung von Hilfeleistungen infrage kommen dürften. Vornehmlich aus Kostengründen haben sie sich den Überlegungen des Bundesrates angeschlossen und mit der Fassung von Art. 42quinquies |it. a |VG entschieden, dass keine Assistenzbeiträge für Hilfeleistungen ausgerichtet werden, die durch juristische Personen erbracht werden. Ausnahmen wurden keine vorgesehen. Mit der Beschränkung auf natürliche Personen sollte verhindert werden, dass mit dem Assistenzbeitrag eine neue Finanzierungsform (Subjektfinanzierung) bereits bestehender Dienstleister geschaffen wird. Zudem sollten Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden werden (vgl. E. 4.4.1 hiervor).  
 
4.4.5. Nach dem Gesagten entspricht der klare Wortlaut von Art. 42quinquies lit. a IVG dem gesetzgeberischen Willen, wonach Hilfeleistungen, die durch Organisationen und andere juristische Personen erbracht werden, nicht entschädigungsberechtigt sind.  
 
4.5. Im hier zu beurteilenden Fall werden die Hilfeleistungen, für die um Ausrichtung eines Assistenzbeitrags ersucht wird, durch Assistenzpersonen erbracht, die bei der B.________ GmbH, also einer juristischen Person angestellt sind. Zwischen der versicherten Person resp. ihren gesetzlichen Vertretern als natürliche Personen und den Assistenzpersonen besteht kein Arbeitsverhältnis. Vielmehr ist davon auszugehen, dass zwischen der versicherten Person resp. ihren gesetzlichen Vertretern und der B.________ GmbH ein Auftragsverhältnis besteht, was dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Arbeitgebermodell widerspricht.  
 
5.  
Es fragt sich, ob sich an diesem Ergebnis etwas ändert, weil die Eltern der Beschwerdeführerin sämtliche Stammanteile der B.________ GmbH halten und einzige Geschäftsführer der Gesellschaft sind. 
 
5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei den gesetzlichen Vertretern überlassen, wie sie die Assistenzpersonen anstellen wollen. Es sei ihnen unbenommen, sich dafür einer von ihnen beherrschten juristischen Person zu bedienen. Dies ergebe sich aus der von der Verfassung geschützten Organisationsfreiheit als Teilgehalt der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Eine Beschränkung auf natürliche Personen als Arbeitgeber sei damit nicht zu vereinen. Entscheidend sei hier, dass die gesetzlichen Vertreter die natürlichen Personen (Assistenzpersonen) eigenverantwortlich und selbstbestimmt aussuchen, überwachen und einsetzen könnten. Dies sei auch bei einer juristischen Person sichergestellt, solange die Eltern die einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH seien. Mit anderen Worten seien die Eltern als gesetzliche Vertreter auch in dieser Konstellation Arbeitgeber. Das Arbeitgebermodell werde also eingehalten.  
 
5.2. Es trifft wohl zu, dass weder der Bundesrat noch das Parlament das von den Eltern der Beschwerdeführerin gewählte Modell im Auge hatten, als sie sich gegen Hilfeleistungen durch "Organisationen und andere juristische Personen" aussprachen. Vielmehr waren damit bereits bestehende Dienstleister gemeint, insbesondere subventionierte Institutionen wie etwa die Spitexorganisationen. Es sollte verhindert werden, dass es zu einer neuen Finanzierungsform (Subjektfinanzierung) bereits bestehender Dienstleister kommt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es mag zudem sein, dass die Eltern als Inhaber sämtlicher Stammanteile der B.________ GmbH und als deren einzige Geschäftsführer eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben. In dieser Funktion können sie gewiss die Assistenzpersonen selbstbestimmt aussuchen und entsprechend den Bedürfnissen ihrer Tochter einsetzen. Auch scheint das gewünschte Modell nicht zu Mehrkosten für die Invalidenversicherung zu führen. Weiter leuchtet ein, dass das von den Eltern der Beschwerdeführerin gewählte Modell Vorteile mit sich bringen kann. So kann bei einem Ausfall einer Assistenzperson unter Umständen schneller geeigneter Ersatz gefunden werden, was bei einem knappen Angebot an Assistenzpersonen und insbesondere bei spezifischen Beschwerdebildern wie den ASS ein grosser Pluspunkt sein kann. Aufgrund all dieser Umstände ist es nachvollziehbar, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in der Absicht der langfristigen Aufrechterhaltung einer optimalen Betreuung ihrer Tochter eine Gesellschaft gründeten.  
 
5.3. Das Gesagte ändert jedoch nichts daran, dass sich der Gesetzgeber letztlich für ein Arbeitgebermodell ausgesprochen hat. Eine Öffnung für Hilfeleistungen durch Organisationen und andere juristische Personen wurde explizit verworfen, wenngleich der Gesetzgeber dabei nicht an alle möglichen Konstellationen gedacht haben mag. Auch wenn die Eltern als wirtschaftlich Berechtigte an der B.________ GmbH massgeblichen Einfluss auf deren Geschicke haben, bleibt es dabei, dass die B.________ GmbH und nicht sie selbst Arbeitgeberin der jeweiligen Assistenzpersonen ist. Zwischen den Eltern der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreter und der B.________ GmbH besteht demgegenüber ein Auftragsverhältnis. Leistungserbringerin ist demnach eine juristische Person und nicht die jeweilige (natürliche) Assistenzperson. Die B.________ GmbH beschäftigt denn auch unbestritten verschiedene Assistenzpersonen, welche nicht nur für die Beschwerdeführerin, sondern auch für andere Auftraggeber Dienstleistungen erbringen. Wie die Vorinstanz richtig festhält, ist die B.________ GmbH an einer effizienten Beschäftigung ihrer Angestellten interessiert.  
Wären die Eltern aufgrund ihrer Stammanteile an der B.________ GmbH als Arbeitgebende im Sinne von Art. 42quinquies lit. a IVG zu betrachten, so bestünde die Gefahr, dass mit dem Assistenzbeitrag zumindest teilweise die Verwaltungskosten der B.________ GmbH entschädigt und damit (indirekt) auch eine juristische Person finanziell unterstützt würde, was nicht im Sinne des Gesetzgebers war und letztlich einer Umgehung des zwingenden Arbeitgebermodells gleichkäme (vgl. auch THOMAS GÄCHTER/JÜRG M. TIEFENTHAL, Assistenzbeitrag und Ergänzungsleistungen - ein klärungsbedürftiges Verhältnis?, in: Pflegerecht 2017, S. 219). Wie es sich verhielte, wenn die Eltern als Selbstständigerwerbende aufträten und - als gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin - Assistenzpersonen anstellen würden, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. 
 
6.  
 
6.1. Zusammenfassend liegen keine triftigen Gründe dafür vor, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Da auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und dem Sinn einer Gesetzesbestimmung findet (BGE 148 V 385 E. 5.1; 141 V 221 E. 5.2.1; 140 V 449 E. 4.2; je mit Hinweisen), vermag die Beschwerdeführerin aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.  
Bei diesem Ergebnis durfte die Vorinstanz auf weitere Abklärungen bezüglich der Struktur des Mitarbeiterpools der B.________ GmbH verzichten. Die willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz verletzt somit weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Gehörsanspruch (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen). 
 
6.2. Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie erkannt hat, dass Hilfeleistungen, die durch Angestellte der B.________ GmbH erbracht werden, nicht vom Assistenzbeitrag gedeckt sind (Art. 42quinquies IVG).  
 
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vertrauensschutz gebiete es, dass sie auch in Zukunft die von Angestellten der B.________ GmbH erbrachten Hilfeleistungen mit der Invalidenversicherung abrechnen könne. Denn die Interessenabwägung falle zu ihren Gunsten aus.  
 
7.2. Das kantonale Gericht stellte fest, die IV-Stelle habe die von den Eltern der Beschwerdeführerin eingereichten Rechnungen für Hilfeleistungen von Assistenzpersonen, die bei der B.________ GmbH angestellt gewesen seien, über sechs Jahre hinweg beglichen. Damit hätten die Beschwerdeführerin und ihre Eltern bis zur Mitteilung/Verfügung im Dezember 2022 davon ausgehen dürfen, der Leistungsbezug erfolge rechtmässig. Folglich hätte die IV-Stelle nach Treu und Glauben eine Übergangsfrist für den Wechsel des Settings gewähren müssen. Die Vorinstanz setzte diese Frist auf Ende 2023 fest.  
 
7.3. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 und Verfügung vom 15. Dezember 2022 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass die Hilfeleistungen von der B.________ GmbH und damit einer juristischen Person erbracht würden. Auf dieser Grundlage könnten deshalb keine weiteren Stunden mehr vergütet werden. Spätestens seit Dezember 2022 durfte die Beschwerdeführerin demnach nicht mehr auf die Rechtmässigkeit der von der IV-Stelle zuvor vorbehaltlos erbrachten Leistungen vertrauen. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die Umstellung ihres Settings eine Übergangsfrist bis Ende 2023 gewährt hat, hat sie dem Vertrauensschutz hinreichend Rechnung getragen (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.7). Ein weitergehender Anspruch steht - wie die Vorinstanz richtig erwogen hat - dem öffentlichen Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts entgegen.  
 
8.  
Der angefochtene Entscheid hält damit in allen Punkten vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
9.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. März 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest