Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_660/2023
Urteil vom 27. März 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Felice Grella,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Walchestrasse 19, 8006 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2023 (AL.2023.00063).
Sachverhalt:
A.
Der 1974 geborene A.________ war seit 1. September 2010 bei der Bank B.________ als Leiter Corporate Services angestellt. Nachdem ihm das Arbeitsverhältnis am 25. September per 30. November 2019 gekündigt worden war, meldete er sich am 27. September 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) U.________ zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 10. Oktober 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2019. Am 23. November 2019 beantragte er Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 13. Januar 2020 gutgeheissen. Am 22. Mai 2020 gründete A.________ mit seinem Geschäftspartner die C.________ AG, für die er als Vizepräsident des Verwaltungsrates amtete. In der Folge meldete er sich per 24. Juli 2020 von der Arbeitsvermittlung ab.
Am 2. Juli 2021 meldete sich A.________ beim RAV V.________ wieder zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 8. Juli 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Juli 2021. Er gab an, mit der C.________ AG bisher noch keinen Umsatz zu erzielen, weshalb er nach über einem Jahr ohne Einkommen wieder Geld verdienen müsse. Mit Verfügung vom 4. August 2021 beschied die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich das Gesuch um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung abschlägig. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 in dem Sinne gutgeheissen, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht wegen der arbeitgeberähnlichen Stellung des Versicherten abgelehnt werden könne. Das Dossier werde zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit an die zuständige Amtsstelle überwiesen.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Januar 2024 Amt für Arbeit) die Vermittlungsfähigkeit des A.________ ab 2. August 2021. Diese Verfügung hob es am 14. Januar 2022 wiedererwägungsweise auf. Gleichzeitig verneinte es die Vermittlungsfähigkeit (schon) ab 2. Juli 2021. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. September 2022 in dem Sinne teilweise gut, dass es den Einspracheentscheid insoweit aufhob, als darin die Vermittlungsfähigkeit ab dem 9. März 2022 verneint wurde. Es wies die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zurück, damit dieses im Sinne der Erwägungen verfahre und danach über die Vermittlungsfähigkeit ab dem 9. März 2022 neu entscheide. Die von A.________ dagegen geführte Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_710/2022 vom 6. März 2023 teilweise gut und wies die Sache zur Gewährung der Verfahrensrechte und anschliessenden neuen Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht zurück.
B.
Nachdem das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt hatte, entschied es mit Urteil vom 28. August 2023 im gleichen Sinne wie im Urteil vom 30. September 2022: Es hiess die Beschwerde teilweise gut und hob den Einspracheentscheid insoweit auf, als darin die Vermittlungsfähigkeit ab dem 9. März 2022 verneint wurde. Es wies die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zurück, damit dieses im Sinne der Erwägungen verfahre und danach über die Vermittlungsfähigkeit ab dem 9. März 2022 neu entscheide.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Sache sei unter Aufhebung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 28. August 2023 zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Eventualiter seien ihm die beantragten gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1 mit Hinweis).
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Person darzutun, dass eine der beiden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 134 III 426 E. 1.2 i.f.; 133 III 629 E. 2.3.1).
1.2. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können. Daran ändert sich auch nichts, wenn im Rückweisungsentscheid eine materielle Teilfrage beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2).
1.3. Die Vorinstanz hat die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 2. Juli 2021 bis zum 9. März 2022 verneint. Für den Zeitraum ab 9. März 2022 hat sie die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit dieser die Vermittlungsfähigkeit in Bezug auf die allfällige definitive Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung prüfe.
1.3.1. Über den Leistungsanspruch vom 2. Juli 2021 bis zum 9. März 2022 hat die Vorinstanz somit abschliessend entschieden. In Bezug auf diese Phase handelt es sich beim angefochtenen Urteil um einen selbstständig anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG. Soweit sich die Beschwerde gegen diesen Zeitraum richtet, ist darauf einzutreten.
1.3.2. Hinsichtlich der Rückweisung für die Phase ab 9. März 2022 ist das angefochtene Urteil als nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbarer Zwischenentscheid zu qualifizieren (vgl. E. 1.2 hiervor). Inwiefern für den Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil eintreten könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), ist nicht ersichtlich. So wird er sämtliche Aspekte des noch zu erlassenden neuen Endentscheids vor Bundesgericht anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG). Ebenso wenig würde die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen, ist doch die Vermittlungsfähigkeit nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 8 Abs. 1 AVIG). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Zusammenhang nicht einzutreten (vgl. auch Urteil 8C_581/2020 und 8C_585/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2 mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum vom 2. Juli 2021 bis zum 9. März 2022 verneint hat.
4.
4.1. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe am 22. Mai 2020 die C.________ AG gegründet und gemäss Auszug aus dem Handelsregister bis zum 22. März 2022 als Vizepräsident des Verwaltungsrates geamtet. Bis zu seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat sei es nie seine Absicht gewesen, seine arbeitgeberähnliche Stellung komplett aufzugeben. Vielmehr habe er weiterhin auf den Durchbruch seines Start-ups gehofft. Dementsprechend sei er lediglich bereit gewesen, in einem 60-80 %-Pensum eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben. Sie erwog, dies genüge für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit nicht. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr seine arbeitgeberähnliche Tätigkeit komplett aufgeben und sich dem Arbeitsmarkt zu 100 % zur Verfügung stellen müssen, um als vermittlungsfähig zu gelten. Es sei nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die anfänglich fehlenden Einnahmen einer selbstständigen Tätigkeit zu ersetzen. Demnach sei die Vermittlungsfähigkeit mindestens bis zum tatsächlichen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat am 9. März 2022 zu verneinen.
4.2. Das kantonale Gericht prüfte sodann, ob der Beschwerdeführer mit Austritt aus dem Verwaltungsrat am 9. März 2022 seine arbeitgeberähnliche Stellung bei der C.________ AG definitiv aufgegeben habe. Diesbezüglich erachtete es den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb es die Sache zu weiteren Abklärungen an den Beschwerdegegner zurückwies.
5.
5.1. Die Arbeitslosenkasse des Kantons verneinte mit Verfügung vom 4. August 2021 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung. Als Begründung hielt sie fest, die Arbeitslosenversicherung habe die selbstständige Erwerbstätigkeit gefördert. Eine versicherte Person, die nach Abschluss der Planungsphase definitiv eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und sich aufgrund des schlechten Geschäftsgangs wieder teilweise dem Arbeitsmarkt als arbeitnehmende Person zur Verfügung stellen wolle, habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse übernahm damit wortwörtlich den Text von Randziffer B268 AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO; in der bis Ende 2023 geltenden Fassung), aber ohne den Zusatz, dass es nicht Sache der Arbeitslosenversicherung ist, Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben und damit zeitlich nicht ausgelastet sind oder einen geringen Verdienst erzielen, weiterhin Arbeitslosenentschädigung auszurichten. Randziffer B268 sieht ausserdem vor, dass bei einem definitiven Abbruch der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht werden kann.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung vom 4. August 2021 Einsprache und machte geltend, gemäss Randziffer K75 AVIG-Praxis AMM des SECO komme in seinem Fall nicht Randziffer B268, sondern Randziffer B238 AVIG-Praxis ALE zur Anwendung. Danach schliesse eine auf Dauer ausgerichtete selbstständige Erwerbstätigkeit die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht grundsätzlich aus. Es sei vielmehr zu prüfen, in welchem Umfang diese Tätigkeit den anrechenbaren Arbeitsausfall vermindere. Da er zu 30 % in seinem Unternehmen weiterarbeite und sich zu 70 % dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle, habe er in diesem Umfang Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
In ihrem Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 rückte die Arbeitslosenkasse von ihrer Begründung gemäss Verfügung vom 4. August 2021 ab. Sie hielt nunmehr fest, bei Aufnahme einer arbeitgeberähnlichen Stellung während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug könne der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Randziffer B14 AVIG-Praxis ALE nicht unter analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG abgelehnt werden. Hingegen sei die Vermittlungsfähigkeit zu prüfen. Die Sache werde deshalb zur Prüfung derselben an die kantonale Amtsstelle überwiesen.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit verneinte in der Folge mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 resp. 14. Januar 2022, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022, die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Als Begründung hielt es im Wesentlichen fest, nach Aktenlage erscheine es nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer bereit und in der Lage sei, seine arbeitgeberähnliche Stellung zugunsten einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in einem Drittbetrieb im Ausmass einer Vollzeitstelle aufzugeben.
Die Vorinstanz folgte der Einschätzung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit im Wesentlichen und verneinte die Vermittlungsfähigkeit mindestens bis zum tatsächlichen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat am 9. März 2022 (vgl. E. 4.1 hiervor).
5.2. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG hinsichtlich der negierten Vermittlungsfähigkeit.
5.2.1. Im hier zu beurteilenden Fall wurde das Start-up-Projekt des Beschwerdeführers im Rahmen von Art. 71a ff. AVIG von der Arbeitslosenversicherung unterstützt. In einem solchen Fall ist die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nach Abschluss der Vorbereitungsphase gemäss langjähriger Rechtsprechung an die Bedingung geknüpft, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben wird, und zwar selbst dann, wenn nachweislich eine Bereitschaft zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit besteht (vgl. BGE 126 V 212 E. 3a; SVR 1999 ALV Nr. 23 S. 55, C 117/98 E. 2a; Urteile 8C_251/2019 vom 6. November 2019 E. 4.3 und E. 7; 8C_282/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1; 8C_191/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.3; C 86/06 vom 22. Januar 2007 E. 3.3 und E. 3.5; C 219/99 vom 26. Mai 2000 E. 3b; C 427/99 vom 30. März 2000 E. 1d und E. 3; PATRICIA USINGER-EGGER, Selbstständige Erwerbstätigkeit und arbeitgeberähnliche Stellung: ALV-rechtliche Konsequenzen für eine Tortenbäckerin, in: SZS 5/2019 S. 288; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 32 zu Art. 71a-71d, S. 512). Denn das spezifische Arbeitslosentaggeld bezweckt nicht die Finanzierung der mangelnden Beschäftigung einer Person, die eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt.
5.2.2. Das vorinstanzliche Urteil ist insofern missverständlich, als es sich vordergründig mit der Vermittlungsfähigkeit befasst. Wie die Vorinstanz aber im Ergebnis richtig erkannt hat, muss der Beschwerdeführer seine arbeitgeberähnliche Stellung aufgeben, damit er im Rahmen einer Wiederanmeldung nach geförderter selbstständiger Erwerbstätigkeit wieder in den Genuss von Arbeitslosenentschädigung kommen kann. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die seines Erachtens gegebene Vermittlungsfähigkeit zielen insofern an der Sache vorbei. Mit Blick auf die langjährige Rechtsprechung kann er auch aus der - für das Gericht ohnehin nicht verbindlichen (vgl. BGE 139 V 108 E. 5.3 mit Hinweisen) - (Verwaltungs-) Weisung des SECO in der AVIG-Praxis AMM, Randziffer K75, und in der AVIG-Praxis ALE, Randziffer B238, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. im Übrigen die Änderung von Randziffer K75 AVIG-Praxis AMM per 1. Januar 2024, wonach für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist erfüllt sein müssten). Ausserdem erwog das kantonale Gericht, Randziffer K75 sei vorliegend nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer von der C.________ AG nie einen Lohn bezogen und somit nie vollständig aus der Arbeitslosigkeit herausgefunden habe. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese vorinstanzliche Beurteilung Bundesrecht verletzen soll.
5.3. Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen amtete der Beschwerdeführer bis zu seinem Rücktritt am 9. März 2022 als Vizepräsident des Verwaltungsrates der C.________ AG. In dieser Eigenschaft konnte er massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen (BGE 145 V 200 E. 4.2; SVR 2023 ALV Nr. 22 S. 73, 8C_668/2022 E. 3.2). Von einer definitiven Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der in E. 5.2.1 hiervor zitierten Rechtsprechung kann jedenfalls bis zum Austritt aus dem Verwaltungsrat nicht gesprochen werden (vgl. BGE 126 V 134 E. 5b), wie die Vorinstanz richtig erkannt hat. Diese hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zumindest bis zu dessen definitivem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat am 9. März 2022 verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer eventualiter geltend macht, er habe seine arbeitgeberähnliche Stellung schon vor dem 9. März 2022 aufgegeben, ist diesem Vorbringen demnach kein Erfolg beschieden. Für die Zeit ab 9. März 2022 wird der Beschwerdegegner hingegen noch weitere Abklärungen zu tätigen haben (vgl. E. 1.3 hiervor).
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann erstmals vor Bundesgericht eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG. Er macht geltend, er habe aufgrund des Einspracheentscheids vom 14. Oktober 2021 nicht damit rechnen müssen, wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen zu werden. Hätte er bereits im Juli 2021 vom fehlenden Anspruch gewusst, so hätte er umgehend - und nicht erst im Dezember 2021 - konkrete Schritte für das Ausscheiden aus der C.________ AG unternommen.
6.2. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden kann geboten sein: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
6.3. Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E. 4.3; Urteil 8C_438/2018 vom 10. August 2018 E. 3.3 mit Hinweisen; ULRICH MEYER, Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2006, S. 9 ff., insb. S. 14 u. S. 25). Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG verankerten Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind. Es hat jedoch entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 139 V 524 E. 2.2; 131 V 472 E. 4.3; Urteil 8C_438/2018 vom 10. August 2018 E. 3.3). Im Zusammenhang mit der gestützt auf BGE 123 V 234 begründeten Rechtsprechung für Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung hat die Beratungspflicht einen besonderen Stellenwert. Die strenge Rechtsprechung wird dadurch gemildert, dass die zuständige Behörde die arbeitslose Person in Nachachtung der Aufklärungs- und Beratungspflicht auf die weiterhin andauernde arbeitgeberähnliche Stellung und den dadurch bedrohten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufmerksam machen muss (Urteil C 157/05 vom 28. Oktober 2005 E. 6.2; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV: Soziale Sicherheit, 3. Aufl., 2016, S. 2350 Rz. 276).
6.4. Da das kantonale Gericht - mangels erhobener Rüge durch den Beschwerdeführer - keine Feststellungen im Zusammenhang mit der Beratungspflicht getroffen hat, kann das Bundesgericht den Sachverhalt feststellen (vgl. E. 2 hiervor).
Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Verfügungen betreffend die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 13. Januar, 7. Mai und 5. Juni 2020 folgenden Hinweis enthielten: "Wenn Sie nach der Planungsphase die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen und weiterhin Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen wollen, können allfällige Arbeiten im Bereich des unterstützten Projektes nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden. Das Projekt muss definitiv aufgegeben werden." Zwar hat der Beschwerdeführer die selbstständige Erwerbstätigkeit mit der Gründung der C.________ AG und der Entwicklung eines Produktes aufgenommen. Er hat mit seiner Tätigkeit aber keinen Umsatz und keinen Lohn erzielt. Aus der Formulierung in den genannten Verfügungen war zudem erkennbar, dass für einen weiteren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung die definitive Aufgabe des Projektes verlangt würde. Dementsprechend entschied die Arbeitslosenkasse bereits mit Verfügung vom 4. August 2021, es bestehe aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung bei der C.________ AG kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. In ihrem Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 hielt sie zwar fest, die arbeitgeberähnliche Stellung schliesse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht per se aus. Gleichzeitig wies sie aber darauf hin, dass die Vermittlungsfähigkeit näher zu prüfen sei. In der Folge verneinte die zuständige kantonale Amtsstelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 die Vermittlungsfähigkeit, da der Beschwerdeführer nicht bereit sei, seine arbeitgeberähnliche Stellung zugunsten einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Ausmass einer Vollzeitstelle aufzugeben. Dem Beschwerdeführer wurden nach seiner Wiederanmeldung zu keinem Zeitpunkt Arbeitslosentaggelder ausgerichtet, da seitens der Organe der Arbeitslosenversicherung Zweifel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen bestanden. Aus den Beratungsprotokollen ergibt sich sodann, dass die Vermittlungsfähigkeit vor dem Hintergrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die C.________ AG besprochen wurde. So war die Wiederanmeldung am 8. Juli 2021 ein Thema. Der Personalberater hielt fest, es bestünden viele ungeklärte Fragen, welche mit der Arbeitslosenkasse bereinigt werden müssten. Am 13. August 2021 vermerkte er, dass aus seiner Sicht ein Anspruch nicht gegeben sein könnte, solange die "Firma" des Beschwerdeführers nicht aufgelöst sei. Auch in den folgenden Standortgesprächen war die laufende Anspruchsprüfung zumindest ein Thema. Dass der Beschwerdeführer um die Problematik der arbeitgeberähnlichen Stellung wusste, ergibt sich auch aus seiner Einsprache vom 4. August 2021, in der er auf die Randziffern B268 AVIG-Praxis ALE und K75 AVIG-Praxis AMM hinwies (vgl. E. 5.1 hiervor). Letztere Bestimmung sah in der bis Ende 2023 geltenden Fassung vor, dass vor der Anwendung von K75 ein angemessener Zeitraum verstrichen sein müsse. Die kantonale Behörde habe zudem zu prüfen, weshalb die Arbeitslosigkeit nicht vollständig habe beendet werden können, obwohl die versicherte Person nach der Planungsphase entschlossen gewesen sei, eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Damit musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass sein Anspruch aufgrund seiner arbeitgeberähnlichen Stellung zumindest gefährdet war.
Dass die Organe der Arbeitslosenversicherung den Beschwerdeführer nicht klarer über den Ausschluss von der Anspruchsberechtigung informierten, wenn er seine arbeitgeberähnliche Stellung im Falle einer Wiederanmeldung nach einer Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch die Arbeitslosenversicherung nicht definitiv aufgibt, ist zwar bedauerlich. Entscheidend unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. E. 6.2 hiervor) ist aber, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Hinweises in den Verfügungen betreffend die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, den Standortgesprächen beim RAV sowie der schon bald nach der Wiederanmeldung ergangenen leistungsablehnenden Verfügung vom 4. August 2021 von Anfang an klar sein musste, dass seine arbeitgeberähnliche Stellung bei der C.________ AG einem Leistungsanspruch entgegenstehen könnte. Gemäss BGE 131 V 472 E. 4.3 bezweckt die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, betroffene Personen darauf aufmerksam zu machen, dass ein gewisses Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden kann. Es kann von einem Versicherungsträger aber nicht gefordert werden, dass er über eine in der allgemeineren Weise und Voraussicht hinausgehende Form bezüglich aller Eventualitäten zu informieren hat (Urteil 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 5.1 mit Hinweisen).
6.5. Demnach sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vorliegend nicht erfüllt.
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zumindest bis zum 9. März 2022 verneint hat. Beim angefochtenen Urteil hat es sein Bewenden.
8.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. März 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Wüest