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[AZA] 
I 212/99 Vr 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 27. April 2000  
 
in Sachen 
 
B.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwältin H.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Der 1953 geborene B.________, welcher von 1980 bis 
14. März 1994 als angelernter Automechaniker bei der Firma 
G.________ AG tätig gewesen war, meldete sich am 25. Januar 
1995 unter Hinweis auf seit Februar 1994 verstärkt aufge- 
tretene Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum 
Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer sowie 
erwerblich-beruflicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des 
Kantons Zürich nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens 
mit Verfügung vom 27. Juni 1996 den Anspruch auf eine 
Rente. 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial- 
versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 
8. März 1999 ab. 
 
    C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine halbe Inva- 
lidenrente zuzusprechen. Ferner ersucht er um Gewährung der 
unentgeltlichen Verbeiständung. 
    Während die IV-Stelle sinngemäss auf Abweisung der 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bun- 
desamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
    D.- Mit Schreiben vom 8. September 1999 lässt 
B.________ die Stellungnahme des Dr. med. W.________, 
Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 8. Juli 1999 sowie 
der Orthopädischen Klinik Z.________ vom 21. Juli 1999 
einreichen. Die IV-Stelle erhielt Gelegenheit, sich hiezu 
zu äussern. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdefüh- 
rer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 
 
    2.- In der Verwaltungsverfügung vom 27. Juni 1996, auf 
welche die Vorinstanz verweist, sowie im angefochtenen Ent- 
scheid werden die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze 
über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Um- 
fang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG
und dessen Entstehung (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit 
Art. 29ter IVV; BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a 
mit Hinweisen) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrads 
bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensver- 
gleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 104 V 136 
Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die 
Ausführungen über die invaliditätsfremden Gründe (BGE 107 V 
21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321 f. Erw. 3c). Darauf kann ver- 
wiesen werden. 
 
    3.- a) Uneinig sind sich die Parteien zunächst darü- 
ber, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seiner Ar- 
beitsfähigkeit eingeschränkt ist. 
 
    b) Es wird von keiner Seite bestritten, dass der Ver- 
sicherte auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigun- 
gen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit 
als Automechaniker auszuüben. Während Verwaltung und Vorin- 
stanz indes davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer nach 
einer gewissen Einarbeitungszeit eine körperlich leichte 
Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten im Ausmass von 
100 % zumutbar sei, vertritt der Versicherte den Stand- 
punkt, er könne einer physisch nicht zu belastenden Be- 
schäftigung lediglich noch zu 50 % nachgehen. 
 
    c) Nach den übereinstimmenden Angaben des Dr. med. 
W.________ (Bericht vom 4. Februar 1995), des Schlussbe- 
richts der beruflichen Abklärungs- und Ausbildungsstätte 
X.________ (vom 16. Januar 1996) sowie der Rheumaklinik und 
des Instituts für physikalische Therapie des Spitals 
Y.________ (Gutachten vom 26. März 1996) ist der Beschwer- 
deführer in einer körperlich leichten, rückenschonenden 
sowie wechselbelastenden Tätigkeit mit Möglichkeit zu 
Positionswechsel und ohne repetitives Heben schwerer Lasten 
zu 100 % arbeitsfähig. Da namentlich die letztgenannte 
Expertise für die streitigen Belange umfassend ist, auf 
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten 
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten 
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen 
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen 
Situation einleuchtet sowie in ihren Schlussfolgerungen 
begründet ist und in keinem Widerspruch zu den vorange- 
gangenen ärztlichen Stellungnahmen steht (vgl. BGE 122 V 
160 Erw. 1c), durften das kantonale Gericht und die IV- 
Stelle ohne weiteres auf die entsprechenden Ergebnisse ab- 
stellen. 
    Insoweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die 
Stellungnahmen des Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für 
Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 19. August 
1996, des Dr. med. W.________ vom 8. April und 8. Juli 1999 
sowie der Orthopädischen Klinik Z.________ vom 21. Juli 
1999 von einer geringeren Arbeitsfähigkeit in einer körper- 
lich nur leicht belastenden Tätigkeit ausgeht, ist ihm ent- 
gegenzuhalten, dass diese Arztberichte mit Blick auf die 
zeitlich massgebenden Verhältnisse nicht geeignet sind, zu 
einer von Verwaltung und Vorinstanz abweichenden Beurtei- 
lung der Arbeitsfähigkeit zu führen. Sie sind nach Erlass 
der strittigen Verfügung der IV-Stelle (vom 27. Juni 1996) 
ergangen und lassen - es fehlen konkrete Hinweise - keine 
Schlüsse auf die Situation im Verfügungszeitpunkt zu (vgl. 
BGE 121 V 366 Erw. 1b). Auf die Angaben des Dr. med. 
W.________ in seinen Schreiben vom 8. April und 8. Juli 
1999, wonach der Beschwerdeführer zu "50 % berentet" werden 
müsse bzw. zu "mindestens 50 % invalid" sei, kann überdies 
nicht abgestellt werden, da es im Rahmen der Invaliditäts- 
bemessung zwar Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszu- 
stand des Versicherten zu beurteilen und dazu Stellung zu 
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten 
Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch 
zumutbar ist, die Bemessung der Invalidität hingegen nicht 
Sache des Arztes sein kann (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 
Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Gleiches gilt sodann insoweit 
für den Bericht der Orthopädischen Klinik Z.________ vom 
21. Juli 1999, als in diesem "eine Berentung zu 50 % als 
gerechtfertigt" erachtet wird. 
 
    4.- a) Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die festge- 
stellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher 
Hinsicht auswirkt. 
    b) Hinsichtlich des aus der angestammten Tätigkeit als 
Automechaniker erzielbaren hypothetischen Valideneinkommens 
ist auf die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberfirma, 
der Gross-Garage Letzigraben AG, vom 30. Januar 1995 abzu- 
stellen, wonach der monatliche Verdienst für das Jahr 1995 
Fr. 5100.- betragen hätte. Unter Berücksichtigung des 
13. Monatslohnes und einer durchschnittlichen Nominallohn- 
erhöhung 1996 von 1,3 % (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 11, 
Anhang S. 28, Tabelle B10.2) resultiert somit für den mass- 
gebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwal- 
tungsverfügung (vom 27. Juni 1996; vgl. BGE 121 V 366) ein 
Valideneinkommen von Fr. 67'162.-. 
    Zur Ermittlung des trotz der gesundheitlichen Beein- 
trächtigung zumutbarerweise in einer leidensangepassten Tä- 
tigkeit noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) 
sind Verwaltung und Vorinstanz von der "Dokumentation über 
Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe, Löhne" des internen Fach- 
dienstes Berufsberatung der IV-Stelle sowie der "Dokumen- 
tation über Arbeitsplätze" (DAP) der Schweizerischen Un- 
fallversicherungsanstalt ausgegangen. Insoweit die ent- 
sprechenden Erhebungen indes das vorliegend für den Einkom- 
mensvergleich nicht massgebliche Jahr 1995 betreffen, sind 
diese nicht aussagekräftig. Anhand der zwei verbleibenden 
Auskünfte für das Jahr 1996 im Bereich "Lagermitarbeiter/in 
Aussenverpackung" sowie "Interner Kurierdienst" ist das In- 
valideneinkommen ferner nicht zuverlässig eruierbar, da die 
darin enthaltenen Lohnangaben von Fr. 44'200.- bis 
Fr. 66'690.- stark differieren. Rechtsprechungsgemäss sind 
daher die sogenannten Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer 
Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 des Bundesamtes für Statis- 
tik beizuziehen (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; 
AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Ausgehend von Tabelle A 1.1.1 des 
standardisierten monatlichen Bruttolohnes belief sich der 
Zentralwert für Tätigkeiten im privaten Sektor bei Männern, 
welche einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten (An- 
forderungsniveau 4), im Jahre 1994 auf Fr. 4127.- (LSE 
1994, S. 53). In Berücksichtigung einer betriebsüblichen 
Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden (LSE 1994, S. 42) sowie 
der bis 1996 eingetretenen Nominallohnerhöhung (1995 und 
1996: je 1,3 % [Die Volkswirtschaft, a.a.O.]) beläuft sich 
das massgebliche Invalideneinkommen auf Fr. 4436.- monat- 
lich oder Fr. 53'232.- jährlich. 
 
    c) Aus dem Vergleich des Valideneinkommens 
(Fr. 67'162.-) mit dem Invalideneinkommen (Fr. 53'232.-) 
resultiert eine Erwerbseinbusse von knapp 21 %. Selbst wenn 
im Übrigen vom Invalideneinkommen ein sogenannter "leidens- 
bedingter Abzug" in angemessener Höhe vorgenommen würde, 
welcher versicherten Personen zu gewähren ist, die bisher 
schwere körperliche Arbeiten verrichtet haben und aus ge- 
sundheitlichen Gründen nur noch leichte Tätigkeiten ausfüh- 
ren können und daher in der Regel überproportional weniger 
verdienen als gesunde Hilfsarbeiter (vgl. dazu BGE 124 V 
323 Erw. 3b/bb; in BGE 114 V 310 nicht publizierte Erw. 4b 
sowie AHI 1998 S. 291 Erw. 3b), ergäbe sich zur Zeit kein 
Einkommen, welches verglichen mit dem Valideneinkommen zu 
einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde. 
    Das kantonale Gericht und die IV-Stelle haben den An- 
spruch auf eine Invalidenrente deshalb zu Recht verneint. 
 
    5.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs- 
leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichts- 
kosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann 
gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da 
die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Akten zu be- 
jahen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu be- 
zeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 
Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf 
Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begüns- 
tigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben 
wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
    wird Rechtsanwältin H.________ für das Verfahren vor 
    dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der 
    Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich 
    Mehrwertsteuer) von Fr. 1000.- ausgerichtet. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse 
    des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver- 
    sicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 27. April 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: