[AZA 0/2]
2P.304/2000/bol
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
27. April 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller und
Gerichtsschreiber Fux.
---------
In Sachen
M.________, Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau, Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
betreffend
Art. 29 Abs. 3 BV (Sozialhilfe),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.-M.________ ist arbeitslos. Er und seine Familie werden seit dem 1. März 1995 von der Wohnsitzgemeinde Eiken materiell unterstützt. Ein Gesuch um Auszahlung eines zusätzlichen Betrags von Fr. 2'700.-- für Ferien- und Reiseausgaben wurde vom Gemeinderat Eiken am 17. August 1998 abgewiesen.
Beschwerden an das Bezirksamt Laufenburg (Entscheid vom 11. November 1998) und an den Regierungsrat des Kantons Aargau (Entscheid vom 26. Januar 2000) blieben erfolglos.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 18. Oktober 2000 eine Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats ab, soweit es darauf eintrat.
Hiergegen hat M.________ staatsrechtliche Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Urteil wegen Willkür, Verletzung von Bundes-, Bundesverfassungs- sowie Konventionsrecht (EMRK) aufzuheben.
2.- Die Beschwerdeschrift muss gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, "welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind".
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; ferner statt vieler: 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.; 117 Ia 393 E. 1c S. 395; 119 Ia 197 E. 1d S. 201; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen). Eine blosse Behauptung von Willkür oder eine rein appellatorische Kritik genügen nicht (BGE 107 Ia 186 E. b). Ungenügend ist auch eine Verweisung auf die Akten; vielmehr muss die Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30, mit Hinweis).
Die vorliegende Beschwerde entspricht den umschriebenen Begründungsanforderungen zum grössten Teil nicht.
3.- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
a) Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer wohl von den Verfahrenskosten befreit, sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Prozessvertreters aber abgelehnt.
Es hat erkannt, gemäss § 35 Abs. 3 des aargauischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes sei ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in Fällen beizugeben, "wo die Schwere der Massnahme oder die Rechtslage es als gerechtfertigt erscheinen lässt". Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt:
Inhaltlich gehe es um das Gesuch um zusätzliche materielle Hilfe von Fr. 2'700.-- als Feriengeld für den Beschwerdeführer und seine Familie. Was die Rechtslage bzw. die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens betreffe, sei nicht ersichtlich, was ein Anwalt zusätzlich zu den bereits in der umfangreichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthaltenen Argumenten vorbringen sollte.
b) Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt, dessen Anwendung das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüft. Unabhängig davon garantiert Art. 29 Abs. 3 BV einen Mindestanspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege. Dieser Anspruch, dessen Einhaltung das Bundesgericht frei prüft, umfasst einerseits die Befreiung von den Verfahrenskosten und anderseits - soweit notwendig - das Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 122 I 8 E. 2a S. 9; 322 E. 2b S. 324, mit Hinweisen). Ob daneben Art. 6 EMRK, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, auf Streitigkeiten der vorliegenden Art (Sozialhilfeverfahren) überhaupt anwendbar wäre, ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben, weil daraus kein über Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. bisher Art. 4 aBV) hinausgehender Anspruch auf einen Armenanwalt abgeleitet werden kann.
c) Eine willkürliche Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts wird nicht gerügt; davon könnte in der Tat auch keine Rede sein. Die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung verletzt aber auch den verfassungsmässig garantierten Anspruch des Beschwerdeführers nicht. Dieser Anspruch setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die unentgeltliche Verbeiständung im konkreten Fall sachlich notwendig ist (BGE 119 Ia 264 E. 3b S. 265 f., mit Hinweisen). Daran fehlte es hier, denn bei dem in Frage stehenden Gesuch um Ferienentschädigung bzw. dem entsprechenden Verfahren ging es weder um einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung des bedürftigen Beschwerdeführers, noch stellten sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten.
4.-Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.
a) Es trifft zwar zu, dass das Verwaltungsgericht auf verschiedene Anträge des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Es hat jedoch die Gründe dafür im angefochtenen Urteil jeweils genannt. So hat es etwa erklärt, die vom Beschwerdeführer verlangte Überprüfung von rechtskräftigen Entscheiden des Regierungsrats gehörten nicht zum Verfahrensgegenstand, auch nicht in Form einer "Stellungnahme" (Urteil, E. I/3a S. 6). Weiter hat es erkannt, es falle nicht in seinen Zuständigkeitsbereich, im Bereich der Sozialhilfe eine Ermessenskontrolle vorzunehmen (Urteil, E. I/3c S. 7) oder Aufsichtsmassnahmen gegenüber dem Regierungsrat zu treffen (Urteil, E. I/3d/aa S. 8). Auf das Normenkontrollgesuch insbesondere ist das Verwaltungsgericht nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, welches höherrangige Recht durch die angewendeten Bestimmungen verletzt werde und inwiefern dies der Fall sei.
Eine Nachfrist zur Verbesserung des Begehrens sei im Normenkontrollverfahren - anders als im Beschwerdeverfahren - nicht erforderlich, da jederzeit ein neues Begehren gestellt werden könne (Urteil, E. I/3b S. 6 f.). Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Verwaltungsgericht nicht über alle seiner Anträge entschieden habe, namentlich nicht über seinen Antrag auf ein Normenkontrollverfahren. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Seine Ausführungen erschöpfen sich jedoch in rein appellatorischer Kritik, ohne jeglichen Bezug zur Begründung im angefochtenen Urteil. Das ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig.
b) Das Gleiche gilt für den Vorwurf, das Verwaltungsgericht sei dadurch in Willkür verfallen, dass es von seinem eigenen Urteil vom 5. Juli 1995 abgewichen sei. Im angefochtenen Entscheid wird wiederum ausführlich dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund jenes Urteils nicht ableiten könne, er hätte unter dem alten Recht auf jeden Fall einen Ferienanspruch gehabt. In jenem Urteil sei im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens lediglich entschieden worden, dass der ausnahmslose Ausschluss der Ferien- und Reisekosten von den von der Sozialhilfe zu übernehmenden Aufwendungen, wie dies die überprüften Richtlinien vorsahen, bei langjähriger Unterstützung nicht mit Gesetz und Verordnung vereinbar sei. Damit sei aber in keiner Weise ein Anspruch auf die Ausrichtung von Ferienkosten festgelegt und schon gar nicht erläutert worden, unter welchen Voraussetzungen diese im Einzelnen zu gewähren wären (Urteil, E. II/2 S. 10 f.). Anstatt aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung offensichtlich unhaltbar ist, begnügt sich der Beschwerdeführer damit, wiederholt zu behaupten, das Verwaltungsgericht habe damals eine völlig andere Ansicht vertreten als heute. Auf die Willkürrüge ist mangels Begründung nicht einzutreten.
Ob der Beschwerdeführer gemäss dem kantonalen Recht (vgl. § 12 Abs. 2 der aargauischen Sozialhilfeverordnung [Fassung vom 25. November 1998], der für die Ausgestaltung und Bemessung der materiellen Hilfe auf die Richtlinien vom 18. September 1997 der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] verweist) überhaupt Anspruch auf den Ersatz der umstrittenen Ferienkosten hat, der ihm die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde in materieller Hinsicht vermitteln würde (Art. 88 OG), braucht unter diesen Umständen nicht näher erörtert zu werden.
5.- a) Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, so dass sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit nur summarischer Begründung (Abs. 3) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
b) Aufgrund dieses Verfahrensausgangs wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Rechtsbegehren zum Vornherein aussichtslos waren (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Seine finanzielle Lage wird bei der Bemessung der Gerichtsgebühr berücksichtigt (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG analog).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
_____________
Lausanne, 27. April 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: