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[AZA 7] 
I 728/99 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Urteil vom 27. April 2001 
 
in Sachen 
 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Wildhainweg 19, Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- M.________ (geboren 1943), gelernter Fotograf und Kinooperateur, war vom 1. Februar 1979 bis Oktober 1996 als Aussendienstmitarbeiter bei der Firma Y.________ AG erwerbstätig. Seit 1. September 1997 bezieht er wegen seinem Augenleiden von der Pensionskasse seiner Arbeitgeberin eine Invalidenrente. Ende Oktober 1996 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholen mehrerer Arztberichte und eines beruflichen Abklärungsberichts vom 10. Juli 1998 lehnte die IV-Stelle Bern das Rentengesuch mit Verfügung vom 7. Mai 1999 mangels rentenbegründender Invalidität ab, da der Versicherte mit einer seinem Augenleiden angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. November 1999 ab. 
 
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Ferner sei das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen zu sistieren. 
Die IV-Stelle Bern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
D.- Am 21. November 2000 erkundigte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht nach dem Stand des von M.________ im Anschluss an den vorinstanzlichen Entscheid eingereichten Gesuchs um berufliche Eingliederungsmassnahmen. Am 11. und 14. Dezember 2000 gingen die Antworten der Parteien ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht das Verfahren gestützt auf den Antrag des Beschwerdeführers informell sistiert hatte, besteht für eine weitere Sistierung kein Anlass mehr, da die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2000 mitgeteilt hat, sie habe die Eingliederungsfrage umfassend geprüft und weitere Eingliederungsbemühungen würden bei der subjektiv empfundenen vollständigen Erwerbsunfähigkeit zu keinen greifbaren Ergebnissen führen. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.- a) Nach dem Gutachten der Augenklinik und Augenpoliklinik des Spitals X.________ vom 9. Februar 1998 ist der Beschwerdeführer wegen seinem Augenleiden in seiner Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter einer Versicherung zu 100 % arbeitsunfähig. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könne er in vollem Umfang erfüllen. Dr. med. N.________, Augenarzt FMH, hält im Bericht vom 5. Juni 1997 aus ophthalmologischer Sicht alle Tätigkeiten für möglich, welche mit einem Visus von 0.5 ausgeführt werden können. Gemäss seinem Bericht vom 21. April 1999 ist die ophthalmologische Situation stabil. Nach Auffassung des Dr. med. G.________, Neurologie FMH, im Bericht vom 19. März 1999 bedingt die Migräne allein keine Invalidität. Dr. med. B.________, FMH für Innere Medizin speziell Kardiologie, führt im Bericht vom 17. Juni 1997 aus, die Arbeitsfähigkeit sei aus ophthalmologischer Sicht zu beurteilen und die internistische Situation rechtfertige eine Invalidenrente nicht. Daran hat sich laut seinem Bericht vom 1. September 1998 nichts geändert. 
 
b) Aus diesen ärztlichen Berichten und Gutachten haben IV-Stelle und kantonales Gericht an und für sich zu Recht geschlossen, bei Ausübung einer vor allem dem Augenleiden angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Hingegen ist nicht abgeklärt worden, welche konkreten Tätigkeiten dem Beschwerdeführer angesichts seiner starken Sehbehinderung noch zugemutet werden können und welchen Verdienst er damit noch erzielen könnte. Nach dem Protokoll der Besprechung in der Eingliederungsstelle für Sehbehinderte in A.________ vom 30. Juni 1998 ist eine Abklärung in O.________ angezeigt, damit die restliche Sehfähigkeit optimal erfasst und mit Hilfsmitteln versorgt werden könne. Als weiterer Schritt käme eine Abklärung von drei Monaten in der Eingliederungsstelle in A.________ in Frage. Hier könne neben der Abgabe von Hilfsmitteln mit dazugehörigem Training eine gezielte Abklärung der beruflichen Möglichkeiten im Bereich Büro, Kommunikation und EDV durchgeführt werden. In Anbetracht seiner Vorbildung und langjährigen Berufserfahrung und unter Berücksichtigung des Sehrestes liege durchaus noch ein gewisses berufliches Potential mit entsprechender Arbeitsfähigkeit vor. 
Angesichts dieser Ausführungen zur erwerblichen Situation kann ohne zusätzliche Aktenergänzungen, namentlich der empfohlenen Abklärung in der Eingliederungsstelle für Sehbehinderte in A.________, eine abschliessende Beurteilung des zumutbaren Invalideneinkommens nicht erfolgen. Erst nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen in beruflicher Hinsicht und in Kenntnis der Ergebnisse allfälliger Eingliederungsmassnahmen wird es möglich sein, über einen Rentenanspruch zu befinden. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer nicht für arbeitsfähig hält und die Verwaltung aus diesem Grunde vom vorgeschlagenen Aufenthalt in der Eingliederungsstelle abgesehen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung gegenüber einem Eingliederungsmassnahmen ablehnenden Versicherten in jedem Fall erst nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren die Verweigerung von Versicherungsleistungen verfügen darf (BGE 122 V 218). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. November 1999 und die Verwaltungsverfügung vom 7. Mai 1999 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 27. April 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: