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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 265/03 
 
Urteil vom 27. April 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
B.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Erik Johner, Aeschenvorstadt 67, 4010 Basel, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Kirchenweg 8, 8008 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 18. August 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ war Präsident und B.________ Mitglied des Verwaltungsrates der Firma O.________ AG, über welche am 30. Juni 1999 der Konkurs eröffnet wurde. Die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie (im Folgenden: Ausgleichskasse) forderte mit Verfügungen vom 9. Juni 2000 von A.________ und B.________ Schadenersatz in solidarischer Haftbarkeit für mutmasslich entgangene AHV/IV/EO/ ALV-Beiträge inklusive Verzugszinsen über den Betrag von Fr. 152'541.35. Die Verwaltungsräte erhoben dagegen Einspruch. 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die gegen A.________ und B.________ eingereichten Klagen, mit welchen der bereits verfügungsweise geltend gemachte Schadenersatz eingefordert wurde, in dem Sinne teilweise gut, als es die Betroffenen verpflichtete, der Ausgleichskasse unter solidarischer Haftung Fr. 20'198.50 zu bezahlen (Entscheid vom 18. August 2003). 
C. 
B.________ lässt mit dem Antrag Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, der Entscheid vom 18. August 2003 sei insoweit aufzuheben, als die Schadenersatzforderung den Betrag von Fr. 9'425.98 übersteige. 
 
Die Ausgleichskasse und das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während der Mitbeteiligte A.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichten. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
In materiell rechtlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht die zu Art. 52 AHVG ergangenen Grundsätze gemäss der Rechtsprechung unter Einschluss der masslichen Überprüfbarkeit der Schadenersatzforderung, soweit sie, wie hier, nicht auf vor dem Konkurseintritt rechtskräftig gewordenen Beitragsverfügungen oder -abrechnungen beruht (ZAK 1991 S. 126), in allen Teilen zutreffend dargelegt. Richtigerweise hat es auch ausgeführt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) keine Anwendung findet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen, 127 V 467 Erw. 1, 126 V 166 Erw. 4b). Es wird darauf verwiesen. 
3. 
Da der Schadenersatzprozess nach Art. 52 aAHVG keine Beitragsstreitigkeit im Sinne von Art. 114 Abs. 1 OG darstellt (BGE 119 V 392 Erw. 2b mit Hinweisen), ist aufgrund des Rechtsbegehrens in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) den Beschwerdeführer zu Schadenersatz in Höhe eines Fr. 9'425.98 übersteigenden Betrages verpflichtet hat. Hingegen besteht keine prozessuale Möglichkeit, die vorinstanzliche Verurteilung zu Schadenersatz im anerkannten Umfange von Fr. 9'425.98 in die Prüfung miteinzubeziehen. 
4. 
Der Beschwerdeführer beschränkt Rechtsbegehren und Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf den Umstand, dass er am 26. November 1998 aus dem Verwaltungsrat der Firma O.________ AG zurücktrat. Er macht im Wesentlichen geltend, er könne nicht für Beiträge haftbar gemacht werden, welche für das Jahr 1999 nachzuerheben seien, als er nicht mehr Organstellung in der Firma hatte. 
4.1 Sowohl im Verfahren H 261/02 betreffend Firma X.________AG, welches mit Urteil vom 7. Mai 2003 letztinstanzlich entschieden wurde, als auch im vorliegend zu beurteilenden Fall der konkursiten Firma O.________ AG haben die Unternehmensverantwortlichen nicht dafür gesorgt, dass u.a. für die an A.________ ausgerichteten Entgelte Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden sind. Darauf hat das kantonale Gericht die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers beschränkt, dies gestützt auf die von A.________ anlässlich der (für beide Fälle gemeinsam durchgeführten) Instruktionsverhandlungen vom 25. Oktober 2001 gemachten Angaben über Bezüge von Fr. 20'000.- (1997), Fr. 50'000.- (1998) und Fr. 80'0000.- (1999). 
4.2 Nach der Rechtsprechung haftet ein Verwaltungsrat grundsätzlich nur für diejenigen später ausgefallenen Sozialversicherungsbeiträge, welche fällig wurden, als die Organstellung bestand (BGE 126 V 61; Have 2003 155). Bei Verwaltungsräten kommt es also auf das effektive Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat an (BGE 112 V 5 Erw. 3c, 109 V 94 f.). Für nach dem Zeitpunkt des effektiven Ausscheidens des formellen Organs fällig gewordene Beiträge entfällt grundsätzlich die Haftung, es sei denn, der Schaden gehe auf Handlungen des ehemaligen Organs zurück, welche sich erst nach dessen Ausscheiden ausgewirkt haben (vgl. den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten, auch bei Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 1996 S. 1081 Fussnote 115 zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Mai 1993, wiedergegeben auch in SJZ 89/1993 S. 398). Diesen Standpunkt nimmt auch das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung ein (HAVE 2003 155; vgl. auch nicht veröffentlichtes Urteil W. vom 26. April 1993, H 17/92). Daran ist festzuhalten, weil der Verwaltungsrat für alle Schäden haften soll, die wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung von AHV-Vorschriften aus seiner Organstellung heraus in kausaler Weise entstehen. Wie das kantonale Gericht in seiner Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend bemerkt, sind diese Voraussetzungen hier gegeben. Wäre über die Bezüge an A.________ von Anfang an ordnungsgemäss abgerechnet worden, wäre es auch zu einer Beitragserhebung für das Jahr 1999 gekommen, als die AG noch nicht zahlungsunfähig war. Der Beitragsausfall ist daher in kausaler Weise auf das grobfahrlässige Verhalten des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat zurückzuführen. 
5. 
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Erw. 1 hiervor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. April 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: