Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 588/05
Urteil vom 27. April 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Parteien
V.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Bahnstrasse 5, 8603 Schwerzenbach,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 14. Juni 2005)
Sachverhalt:
A.
V.________ (geboren 1955) war vom 1. September 1989 bis 30. April 2003 bei der Firma B.________ AG (ab 1. Januar 2002: Firma X.________) als Chauffeur angestellt. Infolge Rückenbeschwerden ersuchte er am 6. Mai 2003 um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte einen Arbeitgeberbericht sowie verschiedene medizinische Berichte und Gutachten ein. Mit Verfügung vom 10. August 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2004, lehnte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 32 % ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Juni 2005 ab.
C.
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen [= Urteil B. vom 5. Oktober 2001, I 724/99]), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 bzw. der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen [= Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03]) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Aufgabe des Arztes bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. Anzufügen bleibt, dass gestützt auf den allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht die versicherte Person nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen hat, um diesen zu mindern oder zu beheben (BGE 129 V 463 Erw. 4.2 mit Hinweisen [= Urteil L. vom 16. September 2003, K 97/02]).
2.
Vor dem Eidgenössische Versicherungsgericht ist die Einhholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht mehr streitig. Hingegen rügt der Beschwerdeführer, anhand der medizinischen Berichte und Gutachten lasse sich nicht feststellen, welche Tätigkeiten ihm noch zumutbar seien, da die Umschreibungen der Ärzte zu wenig genau seien, um sagen zu können, ob es überhaupt entsprechende Stellen gebe.
3.
Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben oder tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 Erw. 1 mit Hinweisen [= Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99]). Grundsätzlich obliegt es der Verwaltung, konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen, welche auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen. Dabei dürfen nicht übermässige Anforderungen an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten gestellt werden. Die Sachverhaltsabklärung hat vielmehr nur so weit zu gehen, dass im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbleibende Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 Erw. 3b mit Hinweisen; vgl. auch Urteil V. vom 27. April 2001, I 259/00).
4.
Dr. med. G.________, Facharzt für Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 23./27. Juni 2003 fest, der Versicherte sei in einer leichten, wechselnden Tätigkeit sitzend und stehend zu 50 bis 100 % arbeitsfähig; eine weitergehende medizinische Abklärung und Ermittlung der funktionellen Leistungsfähigkeit sei empfehlenswert. Zudem füllte er das Raster zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit aus. Momentan würden keine Therapien durchgeführt, einzig Schmerzmittel nach Bedarf.
Die Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, Kantonsspital Z.________, berichtete am 4. August 2003, die angestammte Arbeit als Lastwagenfahrer erscheine längerfristig kaum realistisch. Längeres Stehen, Laufen und Sitzen sei nicht möglich; am günstigsten seien häufige Positionswechsel. Es seien aktive physiotherapeutische Massnahmen empfohlen und eine Anmeldung für eine medizinische Trainingstherapie ausgestellt worden.
Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der Physiotherapie der Klinik K.________, ergab eine schmerzhafte Funktionsstörung des unteren Rückens mit ausstrahlenden Schmerzen in das linke Bein bis zum Fuss. Diese Schmerzen seien plausibel und behinderten den Versicherten in den relevanten Arbeitsbereichen wie dem langen Sitzen und dem Tragen von Gewichten. Die Schmerzpräsentation erscheine übersteigert und die Leistungsbereitschaft sei infolge seines "fear avoidance" Verhaltens insgesamt fraglich. Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, eine sehr leichte Arbeit mit Möglichkeit zur Wechselbelastung sei ganztags zumutbar und zu empfehlen (Bericht vom 1. März 2004).
Dr. med. A.________, leitender Arzt, und Frau Dr. med. T.________, Oberärztin, Abteilung Rehabilitation, Klinik K.________, konstatierten in ihrem Gutachten vom 21. Juni 2004 auf Grund der festgestellten Störungen eine Einschränkung für längeres Sitzen und Stehen, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg und Arbeiten über Kopfhöhe und umschrieben die verbleibenden Funktionen und Belastbarkeit als Gehen, Hantieren von sehr kleinen Gewichten, kurzdauerndes Sitzen und Stehen. Eine wechselbelastende, sehr leichte Tätigkeit sei zu 8.5 Stunden pro Tag zumutbar. Medizinisch-theoretisch würde der Versicherte von einem regelmässigen, über Monate durchgeführten Kraft- und Aufbautraining bezüglich Schmerzen und Erhöhung der Belastbarkeit profitieren; infolge des chronifizierten Verlaufs sowie Zeichen der Schmerzausweitung und Schonhaltung sei dies jedoch in Frage gestellt.
5.
5.1 Der Versicherte macht geltend, ihm seien nur noch sehr leichte Tätigkeiten zumutbar, die es aber auf dem Arbeitsmarkt gar nicht gebe. Hiezu ist zu sagen, dass die noch zumutbaren Funktionen und Tätigkeiten gemäss den Berichten der Klinik K.________ als leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg gelten können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass er bis anhin das vom Kantonsspital Z.________ empfohlene und angeordnete Aufbau- und Krafttraining (Bericht vom 4. August 2003), welches Dres. med. A.________ und T.________ ebenfalls befürworten und grundsätzlich als zumutbar erachten und sowohl eine Schmerzlinderung als auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirken würde (Gutachten vom 21. Juni 2004), nicht befolgt und damit seiner Schadenminderungspflicht nicht nachkommt.
5.2 In den Akten findet sich keine Stellungnahme der Berufsberatung, welche anhand der ärztlichen Stellungnahmen der noch zumutbaren Tätigkeiten entsprechende konkrete Berufsbezeichnungen nennen würde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass gestützt auf die eingehenden ärztlichen Abklärungen und Beschreibungen davon ausgegangen werden kann, dass dem Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen. Zu denken ist dabei insbesondere an leichte Maschinenbedienung und leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten; dies gilt umso mehr, als in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Mass durch Maschinen verrichtet werden, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt (SVR 1999 IV Nr. 6 S. 15 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 318; vgl. auch Urteil V. vom 27. April 2001, I 259/00, je mit Hinweisen). Wenn auch in den verschiedenen erwähnten Tätigkeitsfeldern Arbeitsstellen anzutreffen sind, die wenig wechselbelastend sind, ein häufiges Heben von schweren Lasten erfordern und/oder teils in gebückter Stellung auszuführen sind, so kann doch nicht gesagt werden, die erforderlichen leichteren Arbeiten seien bloss noch theoretischer Natur und im als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht verbreitet (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4a [= Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99]). Da es sich demnach nicht um Tätigkeiten handelt, die nur in so eingeschränkter Form möglich sind, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend der Behinderung des Versicherten angepasste Arbeitsgelegenheiten gibt. Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn Vorinstanz und Verwaltung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von der ganztägigen Zumutbarkeit einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ausgingen, auf die Tabellenlöhne der einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Niveau 4) in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abstellten und einen dem Leiden angepassten Abzug von 20 % gewährten. Da im Übrigen keine Einwände gegen das Validen- und Invalideneinkommen vorgebracht werden und sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit ergeben, ist der von Verwaltung und Vorinstanz ermittelte rentenausschliessende Invaliditätsgrad zu bestätigen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. April 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: