Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 807/05 
 
Urteil vom 27. April 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
H.________, 1973, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Furler, Poststrasse 9, 6300 Zug 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 29. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1973 geborene H.________, Kosovarin mit Aufenthaltsbewilligung C, war ab 1991 vollzeitlich als Hausangestellte beim Pflegezentrum E.________ tätig. Am 13. Dezember 1993 gebar sie den ersten Sohn, am 23. April 1998 den zweiten, wobei im Zusammenhang mit der zweiten Schwangerschaft Schmerzen im Symphysenbereich, nach der Geburt zudem im Rücken und in der Kreuzgegend auftraten. Per 30. Juni 1999 verlor H.________ ihre Stelle beim Pflegezentrum. Nachdem sie noch während einiger Zeit Krankentaggelder erhalten hatte, bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung und arbeitete vorübergehend teilzeitlich im Zwischenverdienst beim Kollegium S.________. Am 19. Februar 2001 meldete sich H.________ unter Hinweis auf seit 1998 bestehende, weitgehend therapieresistente Beschwerden im Beckenring bei postpartaler Beckenringinstabilität bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Zug holte Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. P.________, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 16. März 2001 sowie 9. April 2002, und Dr. med. S.________, Facharzt FMH für allgemeine Medizin, vom 20. März 2001, sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 19. März 2001, einen Arbeitgeberbericht des Pflegezentrums E.________ vom 19. April 2001 und Berichte der Berufsberaterin vom 31. Mai 2001 sowie 30. April 2002 ein. Zudem liess sie die Versicherte durch Dr. med. I.________ psychiatrisch und durch Dr. med. J.________ rheumatologisch abklären (Berichte vom 10. Dezember 2001 und 23. August 2002). Mit Verfügung vom 15. April 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf einen anhand der Einkommensvergleichsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 20% ab. 
 
Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess die IV-Stelle H.________ durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) polydisziplinär abklären (Gutachten vom 16. Dezember 2004). Mit Entscheid vom 27. Januar 2005 wies sie die Einsprache ab. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher H.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen liess, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 29. September 2005 insofern teilweise gut, als es der Versicherten ab 1. Dezember 2004 eine Viertelsrente zusprach. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle Zug die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29. September 2005. 
 
H.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Invalidenrente. 
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG [in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang einer Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen), bei Nichterwerbstätigen, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV; BGE 130 V 393 mit Hinweis auf BGE 125 V 146; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4) und über den Beweiswert sowie die Beweiswürdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3). Darauf kann verwiesen werden. 
2. 
Unter den Verfahrensbeteiligten umstritten ist vorab die Statusfrage. 
2.1 Während die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, letztere wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vollzeitlich erwerbstätig, bestreitet dies die IV-Stelle für die Zeit nach der Geburt des zweiten Kindes v.a. aufgrund des dadurch entstehenden intensiveren Betreuungsaufwandes. 
2.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen; in BGE 130 V 393 nicht publizierte Erwägung 4.1 des Urteils Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03). 
2.3 Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin ab Januar 1991 bis 30. Juni 1999 vollzeitlich als Hausangestellte beim Pflegezentrum E.________ angestellt war. In diese Zeit fielen die Geburten der beiden Söhne (13. Dezember 1993 und 23. April 1998), wobei seit November 1997 im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt mehrere krankheitsbedingte Absenzen ausgewiesen sind. Ab anfangs Juli 1999 war die Versicherte arbeitslos gemeldet. Von Januar bis August 2000 arbeitete sie im Zwischenverdienst im Kantinedienst des Kollegiums S.________ in einem Pensum von wöchentlich 5x2 Stunden morgens und 3x2 Stunden abends. Der Versuch, das Pensum auf 100% zu steigern, führte zu einer starken Zunahme der Schmerzen, woraufhin die Beschwerdegegnerin aus organisatorischen Gründen nicht weiterbeschäftigt werden konnte. Die Familie hatte sich über Jahre hinweg auf ein zweites Einkommen eingerichtet, was in diesen Bevölkerungskreisen neben Kindern nichts Ungewöhnliches ist. Die Betreuung der Kinder während der Arbeitszeit der Versicherten ist durch ihren Ehemann, der Schicht arbeitet, und durch ihre Mutter, die in unmittelbarer Nähe wohnt, sichergestellt. Angesichts dieser konkreten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt annahm, die Beschwerdegegnerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach wie vor 100% erwerbstätig. Daran vermögen die Einwendungen der IV-Stelle nichts zu ändern. Wenn sich die Verwaltung auf die Aussage des Dr. med. M.________ im Rahmen der MEDAS-Begutachtung vom 12. September 2004 beruft, wonach die Versicherte von der Gesamtkonstitution her auch bei intakter Gesundheit kaum fähig erscheine, eine Doppelbelastung als Hausfrau, Mutter und Berufsfrau über längere Zeit durchzustehen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin diese Doppelfunktion nach der Geburt des ersten Kindes über mehrere Jahre hinweg praktiziert hat. Eine problemlose Schwangerschaft und Geburt eines zweiten Kindes bringt in der Regel nicht eine derart grosse Veränderung mit sich, dass dies nicht mehr möglich wäre. Zutreffend ist, dass in der Einsprache vom 15. Mai 2003 seitens der kurzfristig eingesetzten Rechtsvertreterin ausgeführt worden war, die Versicherte habe in der Vergangenheit als Mutter zweier Kinder immer nur Teilzeit gearbeitet, weshalb für die Invaliditätsbemessung die gemischte Methode anwendbar sei. Diese Aussage widerspricht jedoch klar der Aktenlage und wurde in der Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten vom 21. Januar 2005 korrigiert, weshalb daraus nichts zu Ungunsten der Versicherten abgeleitet werden kann. 
2.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Invaliditätsgrad bei der als vollzeitlich erwerbstätig zu betrachtenden Versicherten anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln ist. 
3. 
In Bezug auf den Gesundheitszustand und die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit hat das kantonale Gericht die medizinische Aktenlage einlässlich wiedergegeben und sorgfältig gewürdigt. 
3.1 Was die somatischen Beschwerden anbelangt, hat die Vorinstanz zunächst überzeugend dargelegt, dass die vorhandenen medizinischen Berichte insoweit miteinander übereinstimmen, als bei der Beschwerdegegnerin aus rheumatologischer Sicht eine ligamentär bedingte postpartale Beckenringinstabilität, eine rezidivierende ISG-Funktionsstörung sowie chronisch rezidivierende Kreuzschmerzen bei Wirbelsäulenfehlhaltung und bei mässigen degenerativen Veränderungen diagnostiziert wurden, woraus sich für den massgebenden Beurteilungszeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine 20 bis 30%ige Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit ab dem Jahr 2002 ergäben. Eine 30%ige Einschränkung in einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit aufgrund der somatischen Beschwerden ist denn auch seitens der IV-Stelle unbestritten. 
3.2 Auseinander gehen die Meinungen in der Frage, inwieweit sich die psychische Problematik invalidisierend auswirkt. 
3.2.1 Dr. med. I.________ kam in seinem Gutachten vom 10. Dezember 2001 zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht durch eine schmerzbedingte Identitätsproblematik eine maximal 20%ige Arbeitsunfähigkeit seit der zweiten Schwangerschaft bestehe. Ansonsten konnte er keine psychiatrischen Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erheben. Aus psychiatrischer Sicht gelte es - so der Facharzt - die Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung zu verhindern, wobei die Versicherte im Rahmen ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit langsam an ihre Belastungsgrenze herangeführt werden sollte. Anlässlich der MEDAS-Begutachtung diagnostizierte Dr. med. M.________ am 12. September 2004 ein anhaltendes somatoformes Schmerzsyndrom bei Depression mit hypochondrischer Tendenz (ICD 10 F. 45.4). Gesamthaft entstehe für ihn der Eindruck, dass die Explorandin als Mutter von zwei Kindern ohne Krankheit maximal 50% ausserhäuslich tätig sein könnte. Diese 50%ige berufliche Arbeitsfähigkeit könne sie jedoch aufgrund des depressiv-hypochondrischen Zustandsbildes nicht mehr umsetzen. 
3.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2 mit Hinweis). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 51 Erw. 1.2 mit Hinweis auf: Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). 
3.2.3 Soweit Dr. med. M.________ zunächst feststellt, die eher wenig differenzierte, sprachlich nur mässig assimilierte Beschwerdegegnerin erscheine von ihrer Gesamtkonstitution her auch bei intakter Gesundheit kaum fähig, eine Doppelbelastung als Hausfrau, Mutter und Berufsfrau über längere Zeit durchzustehen, ist darauf hinzuweisen, dass einerseits die Beschwerdegegnerin dies über mehrere Jahre hinweg getan hat und dass andrerseits psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt her unbeachtlich sind (BGE 130 V 356 Erw. 2.2.5 mit Hinweis insbesondere auf BGE 127 V 299 Erw. 5a). Eine somatoforme Schmerzstörung ist sodann fachärztlich diagnostiziert. Was die Kriterien für die ausnahmsweise Verneinung einer zumutbaren Willensanstrengung anbelangt, wird übereinstimmend vom Fehlen einer psychischen Komorbidität ausgegangen, wohingegen die Vorinstanz im Gegensatz zur Verwaltung das Vorhandensein anderer qualifizierter Kriterien, namentlich chronischer körperlicher Begleiterkrankungen sowie eines mehrjährigen Krankheitsverlaufs bei zumindest unveränderter Symptomatik und ohne längerfristige Remission, bejaht. Das im Vordergrund stehende Kriterium einer psychischen Komorbidität - verstanden als selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden (BGE 130 V 358 Erw. 3.3.1 mit Hinweis auf Meyer-Blaser, a.a.O., S. 81 Anm. 135) -, welche hinreichend gewichtig ist, um den ausnahmsweisen Schluss auf eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu gestatten, ist in der Tat nicht dargetan. Weder die von Dr. med. M.________ am 12. September 2004 diagnostizierte (nicht codierte) Depression mit hypochondrischer Tendenz, noch die von Dr. med. I.________ am 10. Dezember 2001 festgestellte schmerzbedingte Identitätsproblematik oder die vom Hausarzt Dr. med. S.________ bereits am 20. März 2001 erwähnte depressive Verstimmung reicht dazu aus, sind doch derartige depressive Entwicklungen in der Regel Ausdruck und Begleitsymptome des Schmerzgeschehens. Aus somatischen Gründen ist die Versicherte gemäss MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 2004 in einer leidensangepassten Tätigkeit nur zu 30% eingeschränkt, was mit den früheren Beurteilungen des Dr. med. P.________ vom 9. April 2002 und des Dr. med. J.________ vom 23. August 2002 vereinbar ist. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist nicht ausgewiesen, pflegt doch die Beschwerdegegnerin häufig Kontakt mit ihrer Mutter und Schwester. Von einem primären Krankheitsgewinn wird in keinem Gutachten gesprochen und auch vom Scheitern einer konsequent durchgeführten Behandlung trotz kooperativer Haltung der Versicherten kann nicht ausgegangen werden, wird doch im MEDAS-Gutachten ausdrücklich erwähnt, dass eine Psychotherapie zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wünschenswert wäre, jedoch an der fehlenden Bereitschaft und Introspektionsfähigkeit für psychische Vorgänge scheitere. Die Feststellung des Dr. med. M.________ im Konsiliarbericht vom 12. September 2004, wonach sich die Beschwerdegegnerin nicht mit ihrer subjektiven Schmerzsymptomatik abzufinden vermöge, sondern auf ihre subjektiv wahrgenommenen körperlichen Beschwerden und auf gewisse hypochondrische Ängste eingeengt sei ohne sich in eine Diskussion über psychische Probleme einzulassen, lässt mit der IV-Stelle darauf schliessen, dass der Gesundheitszustand mittels geeigneter therapeutischer Massnahmen bei kooperativer Haltung der Versicherten durchaus noch positiv hätte beeinflusst werden können. Eine Würdigung der gesamten Umstände lässt - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht auf ein mit zumutbarer Willensanstrengung nicht überwindbares und daher die Arbeitsfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne einschränkendes psychisches Leiden schliessen, sodass die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellt und somit aus psychischer Sicht keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. 
4. 
Bei der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist die Vorinstanz für die Zeit bis 11. November 2004 von einer aus somatischen Gründen auf 70% reduzierten Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit und für die Zeit ab 12. November 2004 von einer aus psychischen Gründen gänzlich wegfallenden Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Wie aus der obigen Erwägung hervorgeht, ist eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht zu berücksichtigen. Bezüglich Ermittlung des Invaliditätsgrades kann vollumfänglich auf die ausführliche und sorgfältige Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Das kantonale Gericht hat anhand eines Einkommensvergleichs zutreffend aufgezeigt, dass sich bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit selbst bei Vornahme eines angemessenen leidensbedingten Abzuges und eines zusätzlichen Abzuges zur Berücksichtigung des Umstandes, dass das hypothetische Valideneinkommen nicht unwesentlich unter dem Durchschnitt der branchenüblichen Löhne gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) lag, ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 34% ergibt. Mangels zusätzlicher psychischer Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gilt dieser Invaliditätsgrad indessen - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - für die ganze zur Beurteilung stehende Zeit, sodass der Beschwerdegegnerin - wie im Einspracheentscheid vom 27. Januar 2005 im Ergebnis zu Recht festgestellt - kein Rentenanspruch zusteht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29. September 2005 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. April 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: