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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 179/06 
 
Urteil vom 27. April 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
L.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Grand, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Versicherungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Dorf 7, 9043 Trogen, Beschwerdegegner 
 
(Verfügung vom 28. Februar 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1967 geborene L.________ war bei der Firma B.________ im Verkauf tätig und bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Anlässlich eines Verkehrsunfalles vom 25. September 2003 erlitt sie ein schweres HWS-Distorsionstrauma, ein myofasciales Schmerzsyndrom im rechten Arm sowie eine Handgelenkskontusion rechts (Arztzeugnis UVG der Frau Dr. med. S.________ vom 4. Oktober 2003), als ein anderer Personenwagen von hinten in das von ihr gelenkte, vor einem Fussgängerstreifen stehende Fahrzeug prallte. Die Zürich holte verschiedene Arztberichte ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach Einholung eines Gutachtens des Spitals M.________ vom 15. März 2005 reduzierte sie mit Verfügung vom 21. Juni 2005 die Taggeldleistungen ab 11. April 2005 auf 50%; per 1. Januar 2006 stellte sie die Taggeld- und Heilkostenleistungen ein. 
 
In der hiegegen erhobenen Einsprache beantragte L.________, es sei ihr bis Ende Dezember 2005 weiterhin ein Taggeld auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 100% auszurichten. Ab 1. Januar 2006 sei die Frage der Erwerbsfähigkeit neu zu prüfen. Das Carpaltunnelsyndrom sei als unfallbedingt anzuerkennen und die Rechnung von Fr. 1'500.- für den Bericht der Frau Dr. S.________ vom 27. April 2005 sei von der Zürich zu übernehmen. 
 
In der Folge holte die Zürich eine Stellungnahme ihres Unfallanalytikers ein und teilte L.________ am 7. November 2005 mit, weil es zweifelhaft sei, ob die medizinischen Gutachter von richtigen Voraussetzungen ausgegangen seien und weil der Wert des Gutachtens des Spitals M.________ auch durch die Tatsache, dass die Vorunfallakten nicht beigezogen wurden, in Frage gestellt sei, werde ein neues Gutachten angeordnet. Als Gutachter schlug die Zürich die Prof. Dres. med. D.________ und R.________ vor und setzte L.________ eine Frist bis 7.Dezember 2005, um gesetzlich vorgesehene Einwendungen gegen die vorgeschlagenen Gutachter und Fragen vorzubringen. 
Mit Schreiben vom 17. November 2005 liess L.________ der Zürich mitteilen, man sei sich darüber einig, dass das Gutachten des Spitals M.________ wertlos sei. Folgerichtig sei ihre Einsprache zu schützen. Sie erwarte einen Entscheid, in welchem namentlich festgestellt werde, dass die Taggelder und Heilungskosten nach dem 1. Januar 2006 weiterhin ausgerichtet würden. Zum Vorschlag einer neuen Expertise wurde ausgeführt, man habe sich erkundigt: Prof. D.________ könne sie frühestens im August untersuchen; bis der schriftliche Bericht vorliege, könne ein Jahr vergehen. Wesentlich einfacher wäre es, im Januar 2006 ein Attest der Frau Dr. S.________ einzuholen. In der Folge könne immer noch überlegt werden, ob und allenfalls in welcher Form eine neue Begutachtung stattfinden solle. Nach weiterer Korrespondenz setzte die Zürich L.________ eine letzte Frist bis 15. Januar 2006, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. 
B. 
Am 25. Januar 2006 liess L.________ eine Beschwerde "betreffend Rechtsverzögerung und Versicherungsleistungen" einreichen mit dem Antrag (Ziffer 1), die Zürich sei zu verpflichten, ihre Einsprache vom 14. Juli 2005 innert einer vom Gericht angeordneten Frist zu behandeln. Ebenso liess sie unter Ziffer 2 beantragen, ihre Einsprache sei zu schützen, namentlich sei ihr ab 1. Januar 2006 ein Taggeld in der bisherigen Höhe von 50% nebst 5% Verzugszins zu entrichten (lit. a), es sei die Rechnung von Frau Dr. med. S.________ vom 25. Mai 2005 in der Höhe von Fr. 1'500.- nebst Zins (lit. b) und ihr eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (lit. c). Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden wies mit Verfügung vom 28. Februar 2006 das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr für das Verfahren vor Vorinstanz wie auch vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115). 
2. 
Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versicherungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100 V 62 Erw. 2). 
3. 
3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Die damit einhergehenden, auch für das Unfallversicherungsrecht geltenden verfahrensrechtlichen Neuerungen sind vorbehältlich abweichender Bestimmungen des UVG (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG) auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar (vgl. BGE 129 V 115 Erw. 2.2, 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b). 
3.2 Gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht. Lit. f dieser Bestimmung sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2). Damit wird der im Sinne einer Mindestgarantie bundesverfassungsrechtlich gewährleistete (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV) Verfahrensanspruch für sämtliche vom Geltungsbereich des ATSG erfassten Regelungsgebiete gesetzlich verbürgt. Mit Inkrafttreten des neuen Rechts hat sich indes im Bereich des Unfallversicherungsrechts inhaltlich nichts geändert, da ein bundesgesetzlicher Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch den im Wortlaut mit Art. 61 lit. f ATSG übereinstimmenden, per 1. Januar 2003 nunmehr aufgehobenen Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG bereits vorher ausdrücklich gewährleistet war. Angesichts dieser materiellrechtlichen Kontinuität zwischen altem und neuem Recht hat die zu Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG ergangene Rechtsprechung auch unter der Herrschaft des ATSG unverändert Geltung (vgl. Urteil X. vom 3. Juli 2003, U 114/03, Erw. 2). 
4. 
Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
4.1 Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen). 
4.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis). 
5. 
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das mit der Beschwerde "betreffend Rechtsverzögerung und Versicherungsleistungen" eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgelehnt hat. Dabei ist streitig, ob diese Beschwerde im Rahmen der dabei vorzunehmenden summarischen Überprüfung (Urteil J. vom 24. November 2005, P 7/04, Erw. 2.3) als aussichtslos betrachtet werden muss. 
5.1 Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden - wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG (RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 246 Erw. 2d [Urteil K. vom 7. Juni 2000, K 25/00]) - nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 101 [Urteil K. vom 23. Oktober 2003, I 328/03]; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, Rz. 12 zu Art. 56). Soweit in einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Rechtsbegehren gestellt werden, die über die Feststellung einer Rechtsverweigerung oder -verzögerung hinausgehen und auf materiellrechtliche Ansprüche abzielen, kann auf diese nicht eingetreten werden (Urteil J. vom 23. Oktober 2003, K 55/03). 
5.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 178 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung). 
Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. Erw. 3a und b; BGE 124 V 133, 117 Ia 117 Erw. 3a, 197 Erw. 1c, 103 V 195 Erw. 3c). 
5.3 Soweit die in der Beschwerde vom 25. Januar 2006 gestellten Anträge über die Feststellung einer Rechtsverweigerung oder -verzögerung hinausgehen (Anträge unter Ziffer 2 der Beschwerde an die Vorinstanz), kann auf diese nicht eingetreten werden (vgl. Erw. 5.1 hievor), weshalb die Beschwerde diesbezüglich zum Vornherein als aussichtslos betrachtet werden muss, wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festgestellt hat. 
5.4 Zu prüfen bleibt, ob eine Rechtsverzögerung darin erblickt werden kann, dass die Zürich bisher keinen Einspracheentscheid erlassen hat, wie die Beschwerdeführerin mit Antrag 1 der vorinstanzlichen Beschwerde geltend gemacht hat. 
 
Die Beschwerdeführerin begründete diesen Antrag damit, dass sie ein schützenswertes Interesse daran habe, unverzüglich zu wissen, ob sie Anspruch auf die Leistungen der Beschwerdegegnerin habe. Sie zweifelte daran, dass ein aussenstehender Fachmann, der sie vorher noch nie gesehen habe, in einem Jahr beurteilen könne, wie hoch ihre aktuelle Erwerbsfähigkeit gewesen sei. Zudem führte sie aus, sie habe eine einfache, unbürokratische Lösung vorgeschlagen, die es der Beschwerdegegnerin allenfalls ermöglicht hätte, "der Auseinandersetzung ein friedliches Ende zu bereiten". 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, das Recht der Beschwerdegegnerin, eine neue Expertise einzuholen, sei von ihr nie bestritten worden. Sie habe lediglich Bedenken gegen das von dieser in Aussicht gestellte Vorgehen geäussert und stattdessen eine schnelle, unbürokratische Lösung vorgeschlagen. Es sei heute sicher, dass das Spital M.________ zu Unrecht angenommen habe, die Kollision, die zum Unfall geführt habe, sei moderat gewesen. Der Zusammenstoss sei heftig gewesen, weshalb von einem Unfall im schweren oder zumindest mittleren Bereich auszugehen und damit die Adäquanz zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis gegeben sei, was wiederum zur Folge habe, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Unrecht per 1. Januar 2006 eingestellt habe. 
5.5 Soweit aus den teilweise widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu schliessen ist, sie habe gegen eine neue Begutachtung grundsätzlich nichts einzuwenden, verlange aber vor der Begutachtung einen Einspracheentscheid, hat die Vorinstanz mit Verweis auf BGE 131 V 407 zutreffend dargelegt, dass es prozessual nicht zulässig ist, einen kassatorischen Einspracheentscheid zu erlassen, der sich darauf beschränkt, die vorausgegangene Verfügung wegen weiteren Abklärungsbedarfs aufzuheben. Im erwähnten Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass dem Einspracheentscheid notwendigerweise reformatorischer Charakter zukommt, weil die zusätzlichen Sachverhaltserhebungen dem Einspracheentscheid im Sinne von Art. 52 ATSG selber zu Grunde zu legen sind. Wenn nach Erhebung einer Einsprache festgestellt wird, dass die Entscheidungsgrundlagen unvollständig sind, hat deshalb die Verwaltung die zur Festlegung der fraglichen Leistungen erforderlichen Abklärungen innert nützlicher Frist und unter Wahrung der Parteirechte vorzunehmen und erst hernach einen materiellen Einspracheentscheid zu fällen (vgl. auch Urteil M. vom 8. November 2005, I 259/05). Diesbezüglich erweist sich das Begehren um Erlass des Einspracheentscheides als aussichtslos. 
 
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen den Standpunkt vertritt, das zusätzliche Gutachten sei eine unnötige Beweismassnahme, ist festzuhalten, dass die Verwaltung nach dem Untersuchungsgrundsatz den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus abzuklären hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 210 Erw. 6c je mit Hinweisen), ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Allein die Tatsache, dass die Verwaltung ein zusätzliches Gutachten einholt, womit die versicherte Person nicht einverstanden ist, vermag keine Rechtsverzögerung zu begründen. Vielmehr entscheidet der Versicherungsträger im Rahmen der ihm obliegenden Leitung des Verfahrens zur Sachverhaltsabklärung, wie der Beweis zu führen ist, wobei die versicherte Person gestützt auf die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2) gehalten ist, an einer zusätzlichen Abklärungsmassnahme teilzunehmen, soweit ihre Parteirechte gewahrt werden. Der Einwand, ein Sachverhalt sei bereits hinreichend abgeklärt, ist erst mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln (Art. 47 UVG; SVR 2002 UV Nr. 10 S. 29 [Urteil S. vom 30. November 2001, U 338/99]). Dies gilt auch unter der Herrschaft des ATSG (Art. 43 Abs. 1 ATSG; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil B. vom 8. Februar 2006, I 745/03). Eine unrechtmässige Verzögerung des Verfahrens durch die Zürich kann deshalb in der Anordnung eines zusätzlichen Gutachtens der Klinik S.________ nicht erblickt werden, abgesehen davon, dass die Versicherte selbst bereits im Einspracheverfahren die neue Prüfung der Erwerbsfähigkeit ab 1. Januar 2006 beantragt und den Standpunkt vertreten hatte, auf das Gutachten des Spitals M.________ sei nicht abzustellen. Von einem weiteren Abklärungsbedarf ist deshalb im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung (vgl. Erw. 5 hievor) auszugehen, zumal der Auffassung der Versicherten, von der heftigen Kollision direkt auf die Adäquanz der Beschwerden zu schliessen, nicht gefolgt werden kann. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist sich deshalb auch in dieser Hinsicht als aussichtslos. 
6. 
Verwaltungsgerichtsbeschwerden wegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4; Urteil M. vom 8. November 2005, I 259/05). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Zürich, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 27. April 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: