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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 74/06 
 
Urteil vom 27. April 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Frésard und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
F.________, 1958, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 28. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1958 geborene F.________ war bei der Firma B.________ als Aussendienstmitarbeiter tätig und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 26. Februar 1996 erlitt er bei einem Skiunfall Kompressionsfrakturen der Brustwirbel Th 6 und 7 sowie leichte Eindellungen der Deckplatten Th 4 und 5. Der Versicherte wurde zunächst ab Unfalltag im Spital R.________ und danach vom 9. bis 30. März 1996 in der Klinik I.________, Nachbehandlungszentrum, betreut. Am 1. Mai 1996 nahm er die Arbeit im Umfang von 50% und am 1. Januar 1997 wieder vollzeitlich auf. Vom 1. Juli 1998 an war F.________ im Aussendienst für die Firma H.________ tätig. 
 
Wegen rezidivierenden, belastungsabhängigen Rückenbeschwerden konsultierte der Versicherte am 1. Juni 1998 erneut Dr. med. C.________, Allgemeine Medizin FMH, welcher ab 18. Februar 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Vom 14. Juni bis 18. Juli 2002 hielt er sich in der Klinik S.________ zur psychosomatischen Behandlung auf (Bericht vom 22. Juli 2002). Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Sie holte - vertreten durch die Firma B.________ - u.a. Berichte des Dr. med. C.________ (vom 18. Januar und 31. Oktober 2000), der Frau lic. phil. O.________, Psychologin/Psychotherapeutin BVP (vom 3. Dezember 2001) sowie des Dr. med. R.________, Spezialarzt Psychiatrie/Psychotherapie (vom 29. April, 10. und 17. Mai 2002), ein und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. E.________, Orthopädisch-traumatologische Abteilung, Spital R.________ (Expertise vom 8. August 2001). Zudem zog sie das von der IV-Stelle des Kantons Graubünden einverlangte interdisziplinäre Gutachten der Institution Z.________ vom 23. Dezember 2001 bei. Gestützt auf diese Unterlagen setzte die Allianz die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 30. Juli 2002 und Einspracheentscheid vom 19. November 2003 ab 18. Februar 2000 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit in variierendem Umfang und ab 19. Juli 2002 von 30% fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 22. April 2004). Die beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess F._______ zurückziehen, nachdem ihm der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 dargelegt hatte, dass mit einer reformatio in peius zu rechnen sei (Endbeschluss des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Januar 2005, U 256/04). 
 
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte die Allianz sämtliche Versicherungsleistungen per 20. Juli 2002 unter Verzicht auf eine Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen ein (Verfügung vom 6. Mai 2005). Eine Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 15. Juli 2005). 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher F.________ das Rechtsbegehren stellen liess, die Allianz sei zu verpflichten, ihm ab 21. Juli 2002 weiterhin Versicherungsleistungen, insbesondere eine Invalidenrente zu gewähren, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Sinne der Erwägungen gut und wies die Sache an die Allianz zurück (Entscheid vom 28. Oktober 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Allianz, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2005 zu bestätigen; eventuell sei die Sache zwecks Abklärung der natürlichen Kausalität der somatischen Beschwerden von F.________ an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen. 
 
F.________ wie auch die Vorinstanz beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Zu prüfen ist, ob die Allianz die Unfallkausalität der vom Beschwerdegegner geklagten körperlichen Beschwerden für die Zeit ab 21. Juli 2002 zu Recht verneint hat. Nicht mehr streitig ist im letztinstanzlichen Verfahren, dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 26. Februar 1996 und den psychischen Gesundheitsstörungen des Beschwerdegegners fehlt. 
1.2 Das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hat an den unfallversicherungsrechtlichen Begriffen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges sowie deren Bedeutung als Voraussetzungen für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert (Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat den Begriff des natürlichen Kausalzusammenhanges und dessen Rechtsnatur als mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisende Tatfrage zutreffend festgehalten. Darauf wird verwiesen. Entsprechend der Begriffsumschreibung des natürlichen Kausalzusammenhanges ist für seine Bejahung nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person im Sinne einer Teilursache beeinträchtigt hat (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz ferner die Rechtsprechung, wonach sich bei organischen Unfallfolgen die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt, sodass der Adäquanz hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbstständige Bedeutung zukommt (BGE 127 V 103 Erw. 5a/bb, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1; vgl. auch BGE 128 V 172 Erw. 1c). 
2.2 In Ergänzung der vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass die einmal anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst entfällt, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache - auch nicht im Sinne einer Teilursache - des Gesundheitsschadens bildet. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer Gesundheitsschädigung mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). 
 
Dabei muss der Unfallversicherer aber nicht den Beweis für das Vorliegen von ausschliesslich unfallfremden Ursachen erbringen. Denn es ist nicht so, dass der Unfallversicherer bei einmal bejahter Unfallkausalität so lange haftet, als er unfallfremde Ursachen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermag. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, ob diese also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b). Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder der Versicherte nun bei voller Gesundheit ist (Urteile J. vom 7. Juli 2004 Erw. 2.2 [U 15/04], Z. vom 18. Dezember 2003 Erw. 3.2 [U 258/02] und O. vom 31. August 2001 Erw. 5a [U 285/00]). 
 
Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen gemäss Art. 11 UVV (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). 
3. 
3.1 Die Allianz macht im Wesentlichen geltend, es lägen keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden somatischen Befunde mehr vor. Die Vorinstanz lasse unerwähnt, dass der Instruktionsrichter des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Schreiben vom 20. Dezember 2004 festgehalten habe, die beim Skiunfall vom 26. Februar 1996 erlittenen körperlichen Verletzungen seien rasch abgeheilt. Zudem sei von einem "überwiegend psychischen Beschwerdebild auszugehen" und den Akten könne kein "klar fassbares organisches Korrelat" für die geklagten Leiden entnommen werden. Die "Organizität" der geltend gemachten Beschwerden sei daher nicht klar ausgewiesen. 
3.2 
3.2.1 Der Instruktionsrichter des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat im Schreiben vom 20. Dezember 2004 zwar festgehalten, "die beim Skiunfall vom 27. (recte 26. ) Februar 1996 erlittenen Verletzungen heilten rasch ab, sodass" der Versicherte "ab 1. Mai 1996 das Arbeitspensum kontiniuierlich steigern konnte und ab 1. Januar 1997 in seinem angestammten Beruf ... wieder vollständig arbeitsfähig war" (U 256/04, act. 16 S. 1). Die Allianz übersieht aber, dass diese Feststellung den Grundfall und nicht den von Dr. med. C.________ am 10. Juni 1999 gemeldeten Rückfall betrifft. Zu der vorliegend streitigen Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den ab 1. Juni 1999 behandelten körperlichen Beschwerden sowie der als Folge davon ab 18. Februar 2000 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und dem Unfall vom 26. Februar 1996 besteht, hat sich der Instruktionsrichter des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Schreiben vom 20. Dezember 2004 nicht geäussert. 
3.2.2 Die Ärzte des Instituts Y.________ hielten im Bericht vom 5. Januar 2001 fest, dass "weiterhin keine Anhaltspunkte für eine posttraumatische Diskushernie oder anderweitige Einengung des Spinalkanals oder der Neuroforamina" und "damit keine fassbare Aetiologie für die klinischerseits bestehenden chronischen Beschwerden bei leichter Knickbildung und verstärkter Kyphose der BWS auf Höhe T6" beständen. Diese spezialärztliche Beurteilung ist im Zusammenhang mit der Indikation zur erneuten radiologischen Abklärung zu verstehen, welche auf "Verdacht auf ossäre oder diskogene Laesion" lautete. Sie bedeutete lediglich, dass der Radiologe weder eine Diskushernie noch eine Verengung des Spinalkanals oder der Nervenaustrittsöffnungen als Ursache der chronischen Rückenbeschwerden finden konnte. Daraus ist entgegen der Auffassung der Allianz nicht zu schliessen, dass die Unfallkausalität der vom Beschwerdegegner geklagten chronischen Rückenschmerzen überhaupt weggefallen ist. 
3.3 
3.3.1 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 BZP) verlangt, dass Sozialversicherungsrichter und Unfallversicherer bei der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhanges alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv prüfen und danach entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der Kausalitätsfrage gestatten. Insbesondere müssen bei einander widersprechenden medizinischen Berichten das gesamte Beweismaterial gewürdigt und die Gründe angegeben werden, warum auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen). 
3.3.2 Dr. med. E.________ hat die ihm von der Allianz unterbreiteten Fragen, ob der Unfall vom 26. Februar 1996 sicher, wahrscheinlich oder bloss möglicherweise die Ursache der seit Juni 1999 erneut behandlungsbedürftigen Beschwerden, beziehungsweise ob unfallfremde Faktoren "im Verletzungsbereich" vorlägen, im Gutachten vom 8. August 2001 dahingehend beantwortet, dass der Unfall "mit Sicherheit Ursache der zur Zeit behandlungsbedürftigen Beschwerden" sei. Unfallfremde Faktoren lägen nicht vor. Die kernspintomographisch nachgewiesene Diskusdegeneration Th 5/6 sei "eindeutig als posttraumatisch zu werten", weil der 6. Brustwirbelkörper die stärkste Keildeformation aufweise und diese zu einer gleichzeitigen Verletzung der Bandscheibe Th 5/6 geführt habe. Am 19. April 2005 untersuchte Dr. med. E.________ den Beschwerdegegner erneut klinisch und radiologisch. Gemäss Bericht dieses Arztes vom selben Tag leidet der Patient nach wie vor an den Folgen des Skiunfalles vom 26. Februar 1996. Die Röntgenaufnahme zeige im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 5. Juli 2001 eine unveränderte keilförmige Deformierung von Th 5 - Th 7 infolge Deckplattenimpression. Diese Stellungnahmen beinhalten eine zweifelsfreie Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den beim Unfall erlittenen Verletzungen und den ab Juni 1999 erneut ärztlich behandelten Rückenbeschwerden. 
3.3.3 Dr. med. C.________ hat, explizit nach der Unfallkausalität gefragt, im Bericht vom 31. Oktober 2000 festgehalten, der Unfall sei "mit Sicherheit" Ursache der heute bestehenden gesundheitlichen Störungen, wobei diese teilweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik zurückzuführen seien. Damit wurde das Vorliegen von unfallkausalen somatischen Beschwerden mittelbar ebenfalls bejaht. 
3.3.4 Die von der IV-Stelle des Kantons Graubünden mit der Begutachtung des Beschwerdegegners beauftragten Ärzte der Institution Z.________ hatten mangels entsprechender Fragestellung zur Unfallkausalität der gesundheitlichen Störungen zwar nicht Stellung zu nehmen (vgl. Gutachten vom 23. Dezember 2001). Aus dem rheumatologischen Untergutachten vom 3. Dezember 2001 geht jedoch hervor, dass die am Bewegungsapparat erhobenen Befunde "abgesehen von einer lokalen Schmerzsymptomatik im Frakturbereich" zwar gering sind, das "arbeitsmedizinisch relevante Problem" aber in einer verminderten Belastbarkeit der mittleren bis oberen Brustwirbelsäule besteht. Damit lokalisierte der Rheumatologe die somatisch bedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen und die daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unmissverständlich im Bereich der beim Unfall vom 26. Februar 1996 frakturierten und deformierten Brustwirbelkörper Th 4 - 7, was in Uebereinstimmung mit der medizinischen Beurteilung des Dr. med. E.________ steht. 
3.3.5 Die weiteren mit den Gesundheitsstörungen des Beschwerdegegners seit Juni 1999 befassten Ärzte haben sich zur Unfallkausalität der erhobenen somatischen Befunde und geltend gemachten körperlichen Beschwerden nicht geäussert. 
3.4 Die medizinischen Akten enthalten keine Anhaltspunkte, dass der natürliche Kausalzusammenhang bei Leistungseinstellung auf den 20. Juli 2002 und bis zu dem für die richterliche Überprüfung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 15. Juli 2005 (vgl. BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) zwischen den beim Unfall vom 26. Februar 1996 erlittenen Frakturen und Deformationen der Brustwirbelkörper Th 4 - 7 sowie den ab Juni 1999 ärztlich behandelten Rückenbeschwerden gänzlich dahingefallen sein könnte. Es kann auch keine Rede davon sein, dass sich hiefür kein "organisches Korrelat" finden lasse. Die Deformationen an den erwähnten Brustwirbelkörpern sind radiologisch mehrfach nachgewiesen worden. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang zwischen den als Rückfall gemeldeten Beschwerden und dem Unfall vom 26. Februar 1996 zu bejahen. Abgesehen davon hätte die Allianz - wie dargelegt (Erw. 2.2) - die Beweislast für das Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität zu tragen, wenn erhebliche Zweifel an der erforderlichen Unfallkausalität beständen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 27. April 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.