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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_315/2010 
 
Urteil vom 27. April 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Konkursandrohung. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss (NR100007/U) vom 26. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zustellung einer Konkursandrohung auf Begehren der Beschwerdegegnerin) nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht in seiner Hauptbegründung erwog, die Beschwerdeführerin habe zur Zeit keinen Geschäftsführer und sei daher handlungsunfähig, der frühere Geschäftsführer sei am 5. Januar 2010 im Handelsregister gelöscht worden, eingetragen sei nur eine bereits aufgelöste Gesellschafterin, an der fehlenden Handlungsfähigkeit ändere auch die durch den früheren Geschäftsführer an eine juristische Person ausgestellte Generalvollmacht nichts, weil ein Geschäftsführer bestimmte Aufgaben nicht delegieren und eine juristische Person nicht als Geschäftsführerin handeln könne, 
dass das Obergericht den Rekurs in seiner Eventualbegründung als unbegründet erachtete, weil die untere Aufsichtsbehörde zu Recht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten sei, 
dass die Gesuche der Beschwerdeführerin um Verfahrensvereinigung und Parteibezeichnungsberichtigung abzuweisen sind, weil die (vom Obergericht zu Recht als Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner behandelten) Gegenparteien, deren Bezeichnung auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu berichtigen sind, verschieden sind, 
dass sodann die Beschwerde an das Bundesgericht, die sich nur gegen letztinstanzliche Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Entscheid mitanficht, 
dass ferner die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass schliesslich im Falle wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, jede dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen anzufechten ist (BGE 133 IV 119 E. 6), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Hauptbegründung des Obergerichts eingeht, 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Begründung nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss vom 26. März 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde ohne Prüfung der Rügen gegen die Eventualbegründung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Die Gesuche um Verfahrensvereinigung und um Berichtigung der Parteibezeichnungen werden abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Opfikon und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. April 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann