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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5F_4/2010 
 
Urteil vom 27. April 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG in Liquidation, 
vertreten durch Herrn Y.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5D_48/2010 vom 22. März 2010. 
 
Nach Einsicht: 
in das Gesuch um Revision des Urteils 5D_48/2010 vom 22. März 2010 des Bundesgerichts, das auf eine Verfassungsbeschwerde der Gesuchstellerin gegen einen Appellationsentscheid vom 16. Februar 2010 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abweisung einer Appellation der Gesuchstellerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 9'800.-- an den Gesuchsgegner) nicht eingetreten ist, 
 
In Erwägung: 
dass das Bundesgericht im Urteil vom 22. März 2010 erwog, nicht Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bildende Begehren könnten auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahren sein, sodann gehe die Gesuchstellerin nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen ein, erst recht zeige sie nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) auf, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts verfassungswidrig sein solle, weshalb auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten sei und die unterliegende Gesuchstellerin kostenpflichtig werde, 
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils nur aus den in Art. 121 bis Art. 123 BGG abschliessend aufgezählten Gründen verlangt werden kann, 
dass die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar Art. 121 lit. a und d BGG anruft, 
dass sie jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise darlegt, inwiefern durch das bundesgerichtliche Urteil die angerufenen Revisionsgründe verwirklicht sein sollen, 
dass es insbesondere nicht genügt, die angebliche Nichtigkeit aller seit dem 30. August 1967 ergangenen Gerichtsurteile zu behaupten, 
dass die als "Revisionsbegehren ... wegen Missachtung von Art. 9, Art. 29 und Art. 30 Ziff. 1 BV" bezeichnete Eingabe ebenso unverständlich ist wie die Beschwerde, die zum bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 22. März 2010 geführt hat, 
dass deshalb auch auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Urteil 5F_6/2007 des Bundesgerichts vom 7. April 2008, E. 3), 
dass die unterliegende Gesuchstellerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. April 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann