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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6F_5/2012 
 
Urteil vom 27. April 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Denys, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel, 
Gesuchsgegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_815/2011 vom 30. Januar 2012. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Dem Gesuchsteller wurden mit Verfügungen vom 14. Februar und 16. März 2012 eine Frist sowie die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 16. April 2012 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie im Verfahren vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. April 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn