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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_817/2019  
 
 
Urteil vom 27. April 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (Erpressung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 27. März 2019 (ST.2017.73). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kreisgericht Wil erklärte A.________ am 24. Februar 2017 der Erpressung, der fortgesetzten Erpressung, der räuberischen Erpressung, der versuchten räuberischen Erpressung, der Nötigung, der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, welche es zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufschob. Gleichzeitig befand das Kreisgericht über verschiedene Zivilklagen, soweit es diese nicht auf den Zivilweg verwies. 
Gegen das Urteil des Kreisgerichts erhob A.________ Berufung. 
 
B.  
Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte am 27. März 2019 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es bestrafte A.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe setze es auf 15 Monate, die Probezeit auf 4 Jahre fest. Für die Dauer der Probezeit erteilte das Kantonsgericht A.________ die Weisung, die ambulante Therapie beim Institut forio oder bei einer anderen geeigneten Institution fortzusetzen. Es ordnete Bewährungshilfe an und befand über verschiedene Zivilklagen, soweit es diese nicht auf den Zivilweg verwies. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten und einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. Sowohl für die Freiheitsstrafe als auch für die Geldstrafe sei der bedingte Vollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen sei. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen reichten keine Vernehmlassung ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer kritisiert ausschliesslich die Strafzumessung. 
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50 StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 
 
2.  
Die Vorinstanz erwägt, dass für die Erpressungsdelikte sowie für die Nötigung eine Freiheitsstrafe angebracht sei. Für die weiteren Delikte sei hingegen eine Geldstrafe zu verhängen. Hinsichtlich der Freiheitsstrafe bestimmt die Vorinstanz zunächst eine Einsatzstrafe von 18 Monaten für die fortgesetzte Erpressung zum Nachteil von B.________. Sie erhöht diese um 3, 5 und 10 Monate für die Erpressungsdelikte zum Nachteil von C.________ und um weitere 2 Monate für die Nötigung zum Nachteil von D.________. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers führten zu einer Erhöhung von einem Monat. Schliesslich reduzierte die Vorinstanz die Strafe um zwei Monate aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers und um einen Monat als Folge einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Einsatzstrafe von 18 Monaten für die gegenüber B.________ begangene fortgesetzte Erpressung als deutlich zu streng zu qualifizieren sei und auf 14 Monate herabgesetzt werden müsse. Er bringt vor, dass er ein edles und selbstloses Motiv gehabt habe, zumal sein Beweggrund für einen Grossteil der Forderungen die Bitte um Geld seiner Ex-Freundin für eine Operation gewesen sei. Diesen Umstand als verschuldensneutral zu qualifizieren, sei nicht sachgerecht. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass B.________ vor diesem Hintergrund eine erste Zahlung von Fr. 300.-- freiwillig geleistet habe. Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei nicht erstellt, dass B.________ sich für ihn verschuldet habe, zumal dieser widersprüchliche Angaben zur Höhe seiner Verschuldung gemacht habe. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er an einer ausgeprägten Persönlichkeitsakzentuierung an der Grenze zur Persönlichkeitsstörung leide. Die Vorinstanz hätte diese als inneren Umstand bei der Strafzumessung zwingend berücksichtigen müssen.  
 
2.1.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer zumindest teilweise von der Verschuldung von B.________ wusste. Sie stützt diese Feststellung auf eine Erklärung, die der Beschwerdeführer selbst gegenüber der Staatsanwaltschaft machte (Urteil, S. 24; kantonale Akten, act. E/4 S. 7). Dass B.________ in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben über die Höhe dieser Verschuldung gemacht haben soll, ändert daran nichts.  
Eine verminderte Schuldfähigkeit schliesst die Vorinstanz gestützt auf das Gutachtens aus. Dadurch, dass sie die vom Gutachter festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung nicht strafmindernd berücksichtigt, überschreitet sie das ihr zustehende Ermessen nicht. Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer Wertung der Beweggründe des Beschwerdeführers. Die Einsatzstrafe von 18 Monaten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 
 
2.2. Hinsichtlich der Erhöhungen der Einsatzstrafe um 3, 5 und 10 Monate für die weiteren Delikte zum Nachteil von C.________ macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, diese seien im Verhältnis zur georderten Reduktion der Einsatzstrafe anzupassen (Beschwerde, S. 10, 11 und 13). Nachdem die Einsatzstrafe zu bestätigen ist, braucht auf diese Ausführungen nicht eingegangen zu werden.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Daneben erhebt der Beschwerdeführer weitere Rügen zu den einzelnen Erhöhungen der Einsatzstrafe. Bei der Straferhöhung von 3 Monaten berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass C.________ ihm gegenüber gesagt habe, er würde für ein beschädigtes Mobiltelefon bezahlen. Dies habe ihn darin bestärkt, C.________ unter Druck zu setzen, sodass dieser bei E._________ Fr. 325.-- holen gegangen sei.  
 
2.3.2. Die Vorinstanz erachtet die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach C.________ ihm gegenüber gesagt haben soll, er würde für das Mobiltelefon bezahlen, als nicht glaubhaft (Urteil, S. 9). Der Beschwerdeführer weicht in unzulässiger Weise von den verbindlichen Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ab, indem er - ohne Willkür darzutun - diese Argumentation vor dem Bundesgericht erneut vorbringt. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.4. Zur Straferhöhung von 5 Monaten bringt der Beschwerdeführer vor, dass C.________, nachdem er ihm zugesichert habe, er werde für das Mobiltelefon aufkommen, ihn immer wieder hingehalten und sich einfach nicht mehr gemeldet habe. Der Beschwerdeführer weicht hiermit erneut von der verbindlichen Tatsachenfestellung der Vorinstanz ab (vgl. oben, E. 2.3), womit auf die Rüge nicht einzutreten ist.  
 
2.5. Zusätzlich rügt der Beschwerdeführer, dass zum Tatzeitpunkt eine Gruppendynamik bestanden habe, welche die strafbaren Handlungen gefördert, zumindest aber begünstigt habe. Die Vorinstanz lasse diesen wesentlichen Gesichtspunkt ausser Acht. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, es sei bei der Strafzumessung von Relevanz, dass C.________ gleich von zwei Personen geschlagen worden sei (Urteil, S. 24). Dass sie diesen Umstand nicht strafmindernd berücksichtigt, ist nicht zu beanstanden. Die Rüge ist unbegründet.  
 
2.6. Hinsichtlich der Erhöhung um 10 Monate führt der Beschwerdeführer erneut aus, C.________ habe ihm zugesichert, für das beschädigte Mobiltelefon aufzukommen. Darauf ist nicht einzutreten (siehe oben, E. 2.3). Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer, dass sich seine Kollegen auf seine "Spielchen" eingelassen hätten, und die Vorinstanz seine Persönlichkeitsakzentuierung, welche gerade in diesem Zusammenhang zum Tragen gekommen sei, ausser Acht gelassen habe.  
Dass der Beschwerdeführer bei seinen als "Spielchen" bezeichneten deliktischen Handlungen von seinen Kollegen gefolgt worden sei, rechtfertigt keine Strafreduktion. Auch nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Persönlichkeitsakzentuierung des Beschwerdeführers bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt (siehe oben, E. 2.1.2). 
 
2.7. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Kinder- und Jugendzeit völlig ausser Acht gelassen und zu Unrecht nicht strafmindernd gewürdigt (Beschwerde, S. 13 ff.). Zudem hätte das Alter zum Tatzeitpunkt zu einer Strafminderung von mindestens 4 bis 5 Monaten führen müssen (Beschwerde, S. 16 f.).  
Die Vorinstanz setzt sich mit dem Vorleben des Beschwerdeführers auseinander. Sie kommt dabei zum Schluss, dass im Leben des Beschwerdeführers keine besondere Ereignisse oder Umstände bestehen würden, die es ihm erschwert oder verunmöglicht hätten, die ihm vorgeworfenen Taten nicht zu begehen. Vielmehr hätte bei ihm aufgrund der Vorstrafen bereits früher ein Lernprozess stattfinden sollen (Urteil, S. 26 f.). Mit dieser Einschätzung überschreitet die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht. Dasselbe gilt, wenn sie das Alter des Beschwerdeführers im Umfang von nur 2 Monaten statt - wie vom Beschwerdeführer gefordert - mit 4 oder 5 Monaten strafmindernd berücksichtigt. 
 
2.8. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer weise verschiedene Vorstrafen auf und habe auch während der Probezeit delinquiert, was eine gewisse Unbelehrbarkeit zeige und Anlass dazu bilde, die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen. Der Beschwerdeführer rügt, gemäss Gutachten sei seit mindestens seinem 14. Lebensjahr ein Muster von dissozialem, aggressiven und aufsässigem Verhalten auffällig. Zumal sozial angepasstes Verhalten zunächst erlernt werden müsse, sei die Straferhöhung wegen seiner Vorstrafen unzulässig (Beschwerde, S. 15 f.).  
Die Rüge ist unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus den wiederholten Vorstrafen - die gerade eine Folge seines aggressiven Verhaltens sind - auf eine gewisse Unbelehrbarkeit schliesst. 
 
2.9. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gewähre ihm infolge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine Strafreduktion von einem Monat. Dies sei deutlich zu wenig. Die Vorinstanz erwäge, insbesondere die Tatsache, dass ein neues Gutachten habe erstellt werden müssen, könne sich nicht zu seinem Nachteil auswirken. Dabei lasse die Vorinstanz verschiedene weitere Verzögerungen unberücksichtigt (Beschwerde, S. 17).  
Die Vorinstanz schildert den gesamten Verfahrenslauf, von der Festnahme des Beschwerdeführers bis zur Berufungsverhandlung (vgl. Urteil, S. 28). Die Herabsetzung der Strafe infolge einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes erfolgte somit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - in Berücksichtigung der gesamten Verfahrensdauer. Die Notwendigkeit eines neuen Gutachtens hob die Vorinstanz lediglich als besonderen Umstand hervor, der sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken dürfe. Die Rüge ist unbegründet. 
 
2.10. Der Beschwerdeführer rügt weiter, sein Nachtatverhalten sei zu seinen Gunsten zu werten. So habe er im vorinstanzlichen Verfahren gesagt, sein Verhalten tue im leid. Auch eine erste Rückzahlung von Fr. 500.-- an C.________ und B.________ liessen auf ein aufrichtiges Bedauern schliessen. Sodann hätten sich sein Verhältnisse stabilisiert und er habe sich nichts mehr zu schulden kommen lassen. Schliesslich habe er sämtliche angeordneten Ersatzmassnahmen strikte eingehalten und sämtliche Therapietermine vorbildlich wahrgenommen (Beschwerde, S. 18).  
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe zunächst abgestritten, an den Einbrüchen in U.________ und V.________ beteiligt gewesen zu sein, was er aber später dennoch habe einräumen müssen. Auch in Bezug auf die Vorwürfe der Erpressungen sei der Beschwerdeführer nicht geständig gewesen, sondern habe noch im Berufungsverfahren etwa den Standpunkt vertreten, B.________ und C.________ hätten ihm das Geld aus freien Stücken gegeben bzw. versprochen. Aufgrund dieser Überlegungen schliesst die Vorinstanz eine Strafminderung aus, was in ihrem Ermessen liegt und nicht zu beanstanden ist. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB zu Unrecht verweigert (Beschwerde, S. 19 ff.).  
Der bedingte Strafvollzug ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB nur bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren möglich. Nachdem die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheisstrafe 36 Monate beträgt und diese nicht zu beanstanden ist, besteht kein Raum für eine bedingte Freiheitsstrafe nach Art. 42 StGB. Auf die Rüge ist nicht weiter einzugehen. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls, die Probezeit von 4 Jahren sei übersetzt. Dies gelte umso mehr, als er sich seit der Haftentlassung tadellos verhalten habe und die Rückfallgefahr im unteren Bereich anzusiedeln sei (Beschwerde, S. 21). Die Vorinstanz geht von einer "erhöhten" Rückfallgefahr und einer "getrübten" Legalprognose aus (Urteil, S. 30). Selbst bei einer Rückfallgefahr im unteren Bereich würde aber eine Probezeit von 4 Jahren noch im Ermessen der Vorinstanz liegen. Die Rüge ist unbegründet.  
 
4.  
Zusätzlich zur Freiheitsstrafe hat die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgesprochen. Dabei setzt sie zunächst eine Einsatzstrafe für drei vom Beschwerdeführer begangene Einbruchsdiebstähle fest. Sie geht dabei von einem Strafmass von 45 Tagessätzen für die Tatbestände des Diebstahls aus, welches sie um 15 Tagessätze für die damit verbundenen Hausfriedensbrüche und um 30 Tagessätze für die Sachbeschädigungen erhöht. Weiter erhöhte die Vorinstanz die Strafe um 30 Tagessätze für die einfache Körperverletzung zum Nachteil von F.________ und um 15 Tagessätze wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz. Die Vorstrafen führten zu einer Erhöhung der Strafe von 5 Tagessätzen, das jugendliche Alter des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt zu einer Reduktion von 10 Tagessätzen. Im Ergebnis kommt die Vorinstanz zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen. In der Folge widerrief die Vorinstanz den bedingten Vollzug einer früheren Geldstrafe und bildete in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB eine neue Gesamtstrafe, welche sie auf 140 Tagessätze festlegte. 
 
4.1. Bei den Einbruchsdiebstählen kritisiert der Beschwerdeführer den Umfang der Straferhöhung für die Tatbestände des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung. Der Unrechtsgehalt des fehlbaren Verhaltens sei bereits weitgehend mit der Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen abgegolten, weshalb diese nicht nochmals beträchtlich erhöht werden müsse. Die vom Beschwerdeführer kritisierten Straferhöhungen liegen im Ermessen der Vorinstanz und sind nicht zu beanstanden.  
 
4.2. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, er sei gepackt und gestossen sowie als "Ratte", "Verräter" und "Hurensohn" bezeichnet worden. Später habe F.________ ihn als "Scheissjugo" beschimpft, worauf es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen sei und er dann zugeschlagen habe. Die Vorinstanz lasse diese Umstände ausser Acht. Die Einsatzstrafe sei infolge der Tatprovokation um maximal 15 Tage zu erhöhen (Beschwerde, S. 23).  
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe F.________ vor dessen eigenen Haustür verprügelt. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach F.________ die Auseinandersetzung provoziert haben soll, mache wenig Sinn (Urteil, S. 32). Der Beschwerdeführer weicht von diesen verbindlichen Tatsachenfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) der Vorinstanz ab, indem er vor Bundesgericht erneut vorbringt, er sei von F.________ provoziert worden. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. 
 
4.3. Hinsichtlich der täterbezogenen und tatunabhängigen Strafzumessungsfaktoren verweist der Beschwerdeführer zunächst auf seine Ausführungen zur Freiheitsstrafe. Im Einzelnen bringt er vor, eine Erhöhung wegen der Vorstrafe sei unzulässig. Er sei weitgehend geständig gewesen und habe mit der Polizei kooperiert, was mit einer Reduktion von 10 Tagessätzen zu veranschlagen sei. Der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und seinem jugendlichen Alter sei mit einer Reduktion von je 10 Tagessätzen Rechnung zu tragen (Beschwerde, S. 23).  
Der Beschwerdeführer erhob gleichlautende Rügen im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Auf die entsprechenden Erwägungen kann deshalb verwiesen werden (siehe oben, E. 2.7 - 2.9). 
 
4.4.  
 
4.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, es liege keine ungünstige Prognose vor. Eine unbedingte Strafe sei nicht notwendig, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Dies habe er mit seinem Wohlverhalten in den letzten 3 ½ seit seiner Haftentlassung bewiesen. Dass bei ihm eine getrübte Legalprognose bestehe, treffe nicht zu. Wenn die Vorinstanz ausführe, eine spürbare Strafe sei erforderlich, lasse sie ausser Acht, dass er eine solche spürbare Strafe bereits während der rund 5 Monate dauernden Untersuchungshaft erlebt habe und mit zahlreichen Ersatzmassnahmen nicht unerhebliche Einschränkungen zu gewärtigen hatte.  
 
4.4.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu prüfen. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen etc. (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Über- resp. Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 134 IV 140 E. 4.2).  
Die Vorinstanz erwägt mit Hinweis auf ihre Überlegungen zum teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe, beim Beschwerdeführer bestehe eine stark getrübte Legalprognose, welche die Verhängung einer spürbaren Strafe erforderlich mache. Der Vollzug der Geldstrafe bilde auch ein wesentliches Element, welches den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe erst ermögliche (Urteil, S. 33). Hinsichtlich der Freiheitsstrafe erwägt die Vorinstanz im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfüge und kaum zu erwarten sei, dass er noch eine Lehre machen werde. Dies dürfte ihm das berufliche Fortkommen in der Zukunft wesentlich erschweren. Darüber hinaus habe der Gutachter eine erhöhte Rückfallgefahr bejaht. Mit Blick auf die Anordnung der Bewährungshilfe, der Anordnung zur Weiterführung der Therapie und die abschreckende Wirkung des Vollzugs der Geldstrafe sei die Gewährung des teilbedingten Vollzugs gerade noch möglich, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer nach der Untersuchungshaft nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen (Urteil, S. 29 f.). 
Der Gutachter führt aus, beim Beschwerdeführer bestehe "grundsätzlich" eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit für die Taten, für welche er angeklagt sei. Die Rückfallgefahr liege bei 55 % innerhalb von sieben Jahren und bei 64 % innerhalb von zehn Jahren. Er relativiert diese Angaben jedoch, indem er anfügt, dass durch die mittlerweile stattgefundene Therapie sich das Rückfallrisiko vermindert habe und nun eher im unteren Bereich der in der Literatur für Körperverletzungen angegebenen Rezidivraten von 25 % bis 50 % liege (Akten Vorinstanz, B/36, S. 57). Entgegen der Darstellung der Vorinstanz und in Berücksichtigung der mittlerweile stattfindenden Therapie ist die Rückfallgefahr also nicht mehr als "erhöht" zu qualifizieren, sondern im unteren Bereich anzusiedeln. Vor diesem Hintergrund kommt dem Verhalten des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft eine besondere Bedeutung zu. Nachdem der Beschwerdeführer sich in dieser Zeit nichts zu Schulden hat kommen lassen, kann - entgegen der Vorinstanz - nicht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Einem allfälligen Bedürfnis nach einer spürbaren Strafe hat die Vorinstanz bereits mit dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe entsprochen. Die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug der Geldstrafe sind erfüllt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 
 
5.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens im Umfang seines Unterliegens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit er obsiegt, hat er Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. März 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'250.-- auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses