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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_212/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. April 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 14. Februar 2020 (IV.2018.01056). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. März 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2020 wie auch den am 13. April 2020 (Poststempel) nachgereichten Bericht des medizinischen Zentrums B.________, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Vorinstanz in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen Arztberichte zur Überzeugung gelangt ist, die IV-Stelle habe dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. November 2018 zu Recht die mit Neuanmeldung vom 13. Juli 2017 anbegehrte Invalidenrente verwehrt, 
dass der Versicherte die vom kantonalen Gericht dabei vorgenommene Beweiswürdigung kritisiert und weitere Sachverhaltsabklärungen fordert, ohne indessen näher darzulegen, inwiefern der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Beweismassnahmen rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll; lediglich die seine Auffassung stützenden Arztberichte anzurufen und das von der Vorinstanz dazu Erwogene pauschal als unrichtig bzw. willkürlich zu rügen, reicht nicht aus, 
dass daran der am 13. April 2020 nachgereichte, ohnehin als unzulässliges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zu wertende Bericht des medizinischen Zentrums B.________ nichts zu ändern vermag, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. April 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel