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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_45/2021  
 
 
Urteil vom 27. April 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Moritz Gall, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Geldwäscherei; Abwesenheitsverfahren, schweizerische Strafhoheit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 28. August 2020 (CA.2019.17). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gestützt auf eine Strafanzeige der Bank C.________ AG erhob die Bundesanwaltschaft am 20. Juli 2016 Anklage gegen A.________ wegen qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, Verletzung des Bankgeheimnisses, Geldwäscherei und unerlaubten Munitionsbesitzes. Soweit vorliegend interessierend wird A.________ vorgeworfen, von Dezember 2005 bis Herbst 2012 bzw. zwischen dem 1. August 2010 und November 2012 als Angestellter der Bank C.________ AG Kundendaten aus bankinternen Datensystemen gesammelt, in seinen Privatbereich verbracht und im Sommer 2012 gegen Entgelt deutschen Steuerbehörden ausgehändigt zu haben (wirtschaftlicher Nachrichtendienst). Anschliessend soll er am 28. August 2012 bei der Bank D.________ in Spanien und zu einem unbestimmten Zeitpunkt bei der Bank E.________ eG in Deutschland je ein Konto eröffnet haben. Mit dem sich auf dem Konto in Deutschland befindlichen Deliktserlös von mindestens EUR 1'147'000.-- habe er gemäss Anklage am 15. Oktober 2012 für EUR 1 Mio. eine Liegenschaft in Spanien gekauft, diese am 14. Oktober 2013 wieder verkauft und den Nettoverkaufserlös auf sein Bankkonto in Deutschland zurücktransferieren lassen. Er habe alles unternommen, um keine Spuren zu seinen Konten in Deutschland und Spanien sowie zur Liegenschaft in Spanien zu hinterlassen. Seine schweizerischen Bankkonten würden keine Transaktionen zu diesen Geschäften aufweisen. A.________ habe im Kofferraum des von ihm benutzten Autos seiner Mutter Notizzettel mit Hinweisen auf einen für den Immobilienkauf zuständigen Rechtsanwalt in Spanien und das spanische Bankkonto versteckt. Zudem habe er die SIM-Karte seines Mobiltelefons, die Dateien in diesem Zusammenhang enthalten habe, zu zerstören versucht (Geldwäscherei). 
 
B.  
Zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 7. Januar 2019 sowie zum zweiten Verhandlungstermin vom 8. Januar 2019 erschien A.________ unentschuldigt nicht. In seiner Abwesenheit verurteilte ihn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 21. Januar 2019 wegen qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Geldwäscherei und unerlaubten Munitionsbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 50.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
C.  
A.________ gelangte mit Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts. Diese sprach ihn mit Urteil vom 28. August 2020, ebenfalls in Abwesenheit, vom Vorwurf des unerlaubten Munitionsbesitzes frei und bestätigte im Übrigen die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Sie verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe (wiederum mit zweijähriger Probezeit) von 180 Tagessätzen à Fr. 50.--. Weiter ordnete sie, wie bereits die Strafkammer, die Beschlagnahme von verschiedenen sichergestellten Gegenständen und Vermögenswerten an und begründete zulasten von A.________ und zugunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'376'400.--. 
 
D.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, in teilweiser Aufhebung bzw. Änderung des vorinstanzlichen Urteils sei er von den Vorwürfen des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und der Geldwäscherei freizusprechen. Sämtliche sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien an ihn herauszugeben und die von der Bundesanwaltschaft zugunsten der Eidgenossenschaft geltend gemachte Ersatzforderung sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellt er den verfahrensrechtlichen Antrag, hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung einer Ersatzforderung an die Eidgenossenschaft sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 28. Januar 2021 abgewiesen. 
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts schloss in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Daraufhin reichte A.________ eine Replik ein. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die erste Instanz habe in unzulässiger Weise ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt. Entgegen den willkürlichen Ausführungen der Vorinstanz könne ihm in diesem Zusammenhang kein treuwidriges oder offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, das eine Heilung im Berufungsverfahren rechtfertige, weshalb ein Freispruch resultieren müsse.  
 
1.2. Mit Vorladung vom 19. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer nicht nur zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Januar 2019, sondern gleichzeitig, also für den Fall seines Nichterscheinens, bereits zum Ersatztermin vom 8. Januar 2019 vorgeladen. Die Urteilseröffnung wurde für beide Fälle auf den 21. Januar 2019 angesetzt (angefochtenes Urteil S. 9). Beiden Verhandlungsterminen blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern, worauf die Verhandlung am 8. Januar 2019 in seiner Abwesenheit, jedoch in Anwesenheit der Verteidigung, der Bundesanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft stattfand. Auch zur Berufungsverhandlung vom 15. Juni 2020 erschien der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge erneut per 10. August 2020 vorgeladen, dies mit der Androhung, dass bei abermaligem Fernbleiben ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werde. Als der Beschwerdeführer auch zu diesem Termin unentschuldigt nicht erschien, führte die Vorinstanz im Beisein der Verteidigung und der Bundesanwaltschaft ein Abwesenheitsverfahren durch (angefochtenes Urteil S. 2 ff.).  
 
1.3. Die Vorinstanz erwägt, sowohl der Wortlaut als auch die ratio legis von Art. 366 Abs. 1 StPO würden eine zeitgleiche Vorladung zur ersten und zur allenfalls aufgrund von Säumnis nötigen zweiten Hauptverhandlung verbieten. Die Bestimmung verlange ein zweistufiges, zeitlich getrenntes Vorgehen, gemäss dem der Beschuldigte im Falle unentschuldigten Fernbleibens von einem Verhandlungstermin ein zweites Mal vorgeladen oder vorgeführt werde. Indem die erste Instanz gestützt auf die "Doppelvorladung" vom 19. Juli 2018 am 8. Januar 2019 ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt habe, habe sie Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO verletzt. Angesichts des widersprüchlichen bzw. rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers sowie der gesamten weiteren Umstände (Erfüllung von Art. 366 Abs. 4 StPO, anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers in sämtlichen Hauptverhandlungen, korrekte Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens im Berufungsverfahren) wiege diese Verletzung indes nicht derart schwer, dass eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils angezeigt scheine. Die Mängel seien im Berufungsverfahren vielmehr kompensiert bzw. geheilt worden (angefochtenes Urteil S. 8 ff.).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern (Art. 336 Abs. 4 StPO), setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor (Art. 366 Abs. 1 StPO). Erscheint sie zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht, kann diese in ihrer Abwesenheit durchgeführt oder sistiert werden (Abs. 2). Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Abs. 4).  
Das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung ergibt sich aus den Ansprüchen auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es gilt jedoch nicht absolut. Abwesenheitsverfahren (Art. 366 f. StPO) sind zulässig, sofern die verurteilte Person nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es sie zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen sie erhobenen Anschuldigungen begründet sind (Urteile 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.2; 6B_438/2017 vom 24. August 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ist in Art. 368 StPO verankert (Urteil 6B_208/2012 vom 30. August 2012 E. 3.3.2). Demnach kann die verurteilte Person innert zehn Tagen nach persönlicher Zustellung des Abwesenheitsurteils beim Gericht, das dieses gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen, wobei sie kurz zu begründen hat, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte (Abs. 1 und 2). Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen wurde, der Hauptverhandlung aber unentschuldigt ferngeblieben ist (Abs. 3). Neben oder statt des Gesuchs um neue Beurteilung kann die verurteilte Person die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären (Art. 371 Abs. 1 StPO). 
 
1.4.2. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme. Sie kommt nur bei schwerwiegenden Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, wenn die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteil 6B_408/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.5. Der Beschwerdeführer scheint der Meinung zu sein, eine Verletzung von Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO müsse zwingend einen Freispruch zur Folge haben. Dem ist nicht so: Ein von einem erstinstanzlichen Gericht zu Unrecht gefälltes Abwesenheitsurteil führt nicht zwangsläufig zu einem Freispruch der beschuldigten Person. Das Gesetz sieht vielmehr vor, dass in diesem Fall ein Gesuch um neue Beurteilung gestellt und/oder Berufung erhoben werden kann (Art. 371 Abs. 1 StPO). Ein Gesuch um Neubeurteilung im Sinne von Art. 368 StPO hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Die von ihm erhobene Berufung ist im Grundsatz ein reformatorisches Rechtsmittel. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erkennt die Vorinstanz zu Recht, dass die dem erstinstanzlichen Verfahren anhaftenden Mängel in casu nicht derart schwer wiegen, dass eine Heilung im Berufungsverfahren ausgeschlossen und ausnahmsweise ein kassatorischer Entscheid zu fällen gewesen wäre.  
 
1.6. Zunächst stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede, dass die in Art. 366 Abs. 4 StPO formulierten Voraussetzungen für ein Abwesenheitsverfahren erfüllt waren. Darüber hinaus hindert auch die EMRK eine beschuldigte Person nicht daran, aus freien Stücken auf die Garantien eines fairen Verfahrens, namentlich auf ihr Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren, ausdrücklich oder stillschweigend zu verzichten. Verlangt wird nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass der Verzicht unzweideutig zum Ausdruck kommt und von einem Mindestmass an Garantien, die seiner Bedeutung gerecht werden, begleitet wird. Dies setzt voraus, dass die beschuldigte Person von der gegen sie erhobenen Anklage und vom Verhandlungstermin wusste und die Folgen eines Verzichts vorhersehen konnte. Dem Verzicht dürfen ferner keine wesentlichen Allgemeininteressen entgegenstehen (vgl. Urteil des EGMR Sejdovic gegen Italien vom 1. März 2006, Nr. 56581/00, § 86 ff. und 98 ff.; Urteile 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.3; 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 1.1.3; 6B_203/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.2.2; MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: Handkommentar, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl. 2017, N. 123 f. zu Art. 6 EMRK; MAYER, in: Karpenstein/Mayer, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2022, N. 122 ff. zu Art. 6 EMRK). Allein deshalb, weil sie bei der Verhandlung nicht anwesend ist, verliert die beschuldigte Person ausserdem nicht das Recht, sich von einem Anwalt verteidigen zu lassen, und es ist Aufgabe des Gerichts, sicherzustellen, dass die Verteidigung diese Aufgabe in einem Abwesenheitsverfahren effektiv wahrnehmen kann (vgl. Urteil des EGMR Sejdovic gegen Italien, a.a.O., § 91 ff.; Urteile 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.3; 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 1.1.3; 6B_203/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.2.2).  
Der Beschwerdeführer war über die gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfe im Bild (Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK). Wie aus der Prozessgeschichte geschlossen werden darf (siehe E. 1.2 hiervor), hatte er jedoch nicht die Absicht, an einer der Verhandlungen vor den Vorinstanzen teilzunehmen. Er blieb sämtlichen der insgesamt vier angesetzten Verhandlungstermine fern, ohne dass er ein Verschiebungs- oder Dispensationsgesuch gestellt oder sich sonstwie hätte entschuldigen respektive vernehmen lassen. Vielmehr erklärte sein Verteidiger anlässlich der zweiten Verhandlung vor der ersten Instanz am 8. Januar 2019 ausdrücklich, dass er keine aktuellen Informationen über seinen Mandanten habe und ihn nicht habe kontaktieren können (angefochtenes Urteil S. 10). Die gleichen Probleme hatte der Verteidiger im Berufungsverfahren, denn mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 orientierte er die Vorinstanz darüber, dass die Berufungserklärung zwar auf ausdrücklichen Wunsch seines Klienten erfolgt sei, er diesen seither aber trotz mehrfachem Versuch zwecks Erhalt von Instruktionen für die Berufungsbegründung nicht mehr habe erreichen können (angefochtenes Urteil S. 4 und Beschwerde S. 3). Von der Vorinstanz, die seine Anwesenheit als notwendig erachtete (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO e contrario), wurde der Beschwerdeführer - was unbestritten geblieben ist - zweimal rechtzeitig und ordentlich vorgeladen (vgl. Art. 201 und 202 StPO; angefochtenes Urteil S. 11). Er hätte somit ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, seinen Fall in Anwesenheit verhandeln zu lassen. Auch an den beiden von der Vorinstanz angesetzten Terminen erschien er jedoch unentschuldigt nicht. Sein gesamtes Verhalten lässt unzweideutig auf einen konkludenten Verzicht auf ein kontradiktorisches Verfahren und eine Beurteilung in Anwesenheit schliessen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst vor Bundesgericht nicht behauptet, dass er im Falle einer Rückweisung durch die Vorinstanz nach Art. 409 Abs. 1 StPO an der neuen Hauptverhandlung vor der ersten Instanz teilgenommen hätte. Die Folgen des dargestellten Verzichts waren für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer voraussehbar. Letztlich hat er es somit selbst zu verantworten, dass keine Verhandlung in seiner Anwesenheit stattgefunden hat. Ausserdem war sein Verteidiger bei sämtlichen Verhandlungsterminen anwesend und konnte seine Rechte wahren. Somit ist das Verfahren insgesamt als fair anzusehen (siehe zum Ganzen Urteile des EGMR Chong Coronado gegen Andorra vom 23. Juli 2020, Nr. 37368/15, § 42 f.; Medenica gegen die Schweiz vom 14. Juni 2001, Nr. 20491/92, § 55 ff.). Die von der Vorinstanz vorgenommene Heilung der durch die "Doppelvorladung" der ersten Instanz entstandenen Verletzung von Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO steht im Einklang mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK.  
 
2.  
Zum Vorwurf der Geldwäscherei führt die Vorinstanz einleitend aus, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 3 StGB erfüllt, womit eine Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB gegeben sei. Daraus habe ein Deliktserlös von mindestens EUR 1'147'000.-- resultiert, der sich zunächst auf einem Konto bei der Bank E.________ eG in Deutschland befunden habe und am 15. Oktober 2012 für den Kauf einer Liegenschaft in Spanien verwendet worden sei. Zuvor habe der Beschwerdeführer bereits zwei Bankkonten bei der Bank D.________ in Spanien eröffnet. Mit dem Abschluss des Kaufvertrags habe der Beschwerdeführer den spanischen Rechtsanwalt B.________ beauftragt. Dieser habe bei der Zahlung des Kaufpreises zudem als Mittler fungiert. Am 14. Oktober 2013 habe der Beschwerdeführer die Liegenschaft wieder verkauft, wobei der Nettoverkaufserlös von rund EUR 990'000.-- wiederum auf sein Konto bei der Bank E.________ eG in Deutschland überwiesen worden sei (angefochtenes Urteil S. 34 ff. und 49). Da das Ubiquitätsprinzip bei der Geldwäscherei nicht anwendbar sei, so die Vorinstanz weiter, müssten die dargestellten rein ausländischen Teilhandlungen bei der Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Aus ihnen würden jedoch grundsätzlich einziehbare Vermögenswerte resultieren (angefochtenes Urteil S. 50). 
Die schweizerische Strafhoheit leitet die Vorinstanz aus dem Verstecken und Verschwindenlassen von Notizzetteln sowie der Beschädigung einer SIM-Karte ab. Anlässlich der am 17. September 2013 an seinem Wohnort durchgeführten Hausdurchsuchung habe der Beschwerdeführer versucht, die SIM-Karte seines Mobiltelefons zu zerstören. Darauf und im Speicher des Geräts hätten sich Informationen über die Kontakte zu Rechtsanwalt B.________ sowie zur Bank E.________ eG befunden. Ausserdem habe er, eingewickelt in eine Decke, im Kofferraum des von ihm genutzten Autos seiner Mutter handschriftliche Notizen mit Hinweisen auf den besagten Rechtsanwalt und Bankverbindungen mit der Bank D.________ in Spanien versteckt (angefochtenes Urteil S. 36 f. und S. 49 f.). Damit habe der Beschwerdeführer zwar nicht die deliktischen Vermögenswerte an sich, aber konkrete Hinweise auf ihre Herkunft bzw. Hinweise, die zu deren Auffinden und Einziehung führen könnten, versteckt resp. beschädigt. Diese Handlungen seien geeignet gewesen, das Auffinden und die Einziehung bzw. Abschöpfung des Verbrechenserlöses zu erschweren resp. zu vereiteln (angefochtenes Urteil S. 50 f.). 
 
3.  
Im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Geldwäscherei rügt der Beschwerdeführer, es fehle eine für die Begründung der schweizerischen Strafhoheit genügende Tathandlung in der Schweiz. 
 
3.1. Dem schweizerischen Strafrecht ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen verübt (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Der Versuch gilt nach Abs. 2 der Bestimmung als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen. Zur Ausführung der Tat zählt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der blosse Entschluss zur Tat oder die Vorbereitungshandlung (BGE 141 IV 205 E. 5.2, 336 E. 1.1; je mit Hinweisen). Beim Tatbestand der Geldwäscherei definiert sich der Begehungsort anhand des Orts, an dem der Geldwäscher die Vereitelungshandlung vornimmt. Wird diese in der Schweiz ausgeführt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit somit nach dem Begehungsort im Sinne von Art. 8 StGB (Urteil 6B_880/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die fraglichen Datenträger (SIM-Karte und Notizzettel) Informationen enthielten, die "für die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden oder die Einziehung der in Frage stehenden Vermögenswerte bedeutsam sind bzw. waren". Dem angefochtenen Urteil sei nicht zu entnehmen, worauf die Vorinstanz ihre Annahme, dass die SIM-Karte und die Notizzettel von entsprechender Relevanz seien, abstütze. Insofern verfalle die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts in Willkür und verletze ihre Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz verweist in ihren Ausführungen auf konkrete Aktenstellen (angefochtenes Urteil S. 49). Aus diesen folgt zweifelsfrei, dass sich auf der fraglichen SIM-Karte Kontaktangaben zu Rechtsanwalt B.________ befanden (Bericht des fedpol vom 25. März 2014 "über die Auswertung der sichergestellten elektronischen Gerätschaften und Datenträger [...]", Untersuchungsakten pag. 10-00-0143 f. und 10-00-0154). Über ihn wurde der mit Deliktserlös finanzierte Kauf der Liegenschaft in Spanien abgewickelt (angefochtenes Urteil S. 34 und 49). Ebenso zeigen die von der Vorinstanz erwähnten Beweismittel, dass auf den sichergestellten Notizpapieren wiederum Angaben zu Rechtsanwalt B.________ und zu einer Filiale der Bank D.________ in U.________ vermerkt waren (Aktennotiz des fedpol vom 19. August 2013 "Technische Überwachungsmassnahmen, Feststellung Notizen in Kofferraum", Untersuchungsakten pag. 09-04-0016 f., Amtsbericht des fedpol vom 15. Juni 2015, Untersuchungsakten pag. 09-04-0031 und Schlussbericht des fedpol vom 23. Dezember 2015, Untersuchungsakten pag. 10-00-219 f.). Für den Liegenschaftskauf wurde den Verkäufern von einem Konto der Bank D.________ eine Anzahlung von EUR 100'000.-- überwiesen (angefochtenes Urteil S. 34). Damit ist die Relevanz der fraglichen Datenträger im Hinblick auf die Auffindung und Einziehung des Deliktserlöses hinreichend deutlich gemacht. Die unter Verweis auf die Akten erfolgten Ausführungen der Vorinstanz sind klar und verletzen weder das Willkürverbot (vgl. im Einzelnen BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen) noch die richterliche Begründungspflicht (vgl. im Einzelnen BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 145 IV 99 E. 3.1; je mit Hinweisen). Mithin durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass mit dem Zerbrechen der SIM-Karte sowie dem Verstecken der Notizen Begehungsorte in der Schweiz vorliegen und folglich die schweizerische Strafhoheit gegeben ist.  
 
3.3.2. Ungenau sind die Erwägungen der Vorinstanz einzig bezüglich der Informationen über die Bank E.________ eG. Wie sie selbst feststellt und sich aus den Berichten des fedpol ergibt, waren diese Daten einzig auf dem Speicher des vom Beschwerdeführer genutzten Mobiltelefons, nicht aber auf der SIM-Karte gespeichert (Untersuchungsakten pag. 10-00-0154 f. und 10-00-0221). Vorgeworfen wird dem Beschwerdeführer jedoch nur - so auch seine berechtigten Vorbringen in der Replik - die Beschädigung der SIM-Karte, nicht aber das Zerstören oder Verstecken des Geräts. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer den (auf der SIM-Karte zu findenden) Nachweis seiner Verbindungen zu Rechtsanwalt B.________ zu zerstören versuchte, womit auch im Hinblick auf die SIM-Karte von einem schweizerischen Begehungsort ausgegangen werden kann.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die ihm zur Last gelegten Handlungen seien nicht geeignet, den Tatbestand der Geldwäscherei zu erfüllen. 
 
4.1. Nach heute herrschender Lehre, so der Beschwerdeführer im Einzelnen, komme den Tathandlungsvarianten der Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Entscheidend sei einzig, ob die fragliche Handlung geeignet sei, die Einziehung von Vermögenswerten zu verhindern. Dies sei vorliegend zu verneinen, denn nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz habe der angebliche Deliktserlös zu keinem Zeitpunkt der Einziehung unterlegen, da er sich nie in der Schweiz befunden habe. Von Deutschland sei zudem keine Rechtshilfe geleistet worden, die eine Einziehung hätte ermöglichen können. Darüber hinaus seien die ihm zur Last gelegten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit den Notizzetteln und der SIM-Karte klarerweise nicht geldwäschereitypisch, gehörten keiner Fallgruppe an und seien daher auch nicht geeignet, die Vermögensherkunft im Sinne des Geldwäschereitatbestands zu verschleiern. Sie stellten vielmehr eine straffreie Form der Selbstbegünstigung dar. Komme hinzu, dass gemäss Ausführungen der Vorinstanz nicht eindeutig feststehe, ob die Vortat in der Schweiz oder im Ausland begangen worden sei. Es sei daher "in dubio pro reo" von einer im Ausland verübten Haupttat auszugehen, womit Geldwäscherei in der Schweiz nur möglich sei, wenn diese Haupttat auch im Ausland strafbar sei (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Dies sei vorliegend nicht der Fall.  
 
4.2. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1; 127 IV 20 E. 3a; Urteil 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 145 IV 335 E. 3.1; 129 IV 322 E. 2.2.4; Urteil 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer stellt die Einziehbarkeit der strittigen Vermögenswerte in Abrede.  
 
4.3.1. Die Einziehbarkeit stellt ein normatives Tatbestandselement der Geldwäscherei dar. Nach der Rechtsprechung folgt aus der Konzeption des Tatbestands als Vereitelung der Einziehung, dass Geldwäscherei nur an Vermögenswerten begangen werden kann, die einziehbar sind. Die Vereitelung von Einziehungsinteressen bedingt mithin, dass solche Interessen überhaupt bestehen. Die Einziehung eines Vermögenswerts kann nicht vereitelt werden, wenn ein entsprechender Anspruch etwa wegen Eintritts der Verjährung (Art. 70 Abs. 3 StGB) nicht mehr existiert (BGE 145 IV 335 E. 3.2; 129 IV 238 E. 3.3; 126 IV 255 E. 3b/bb; je mit Hinweisen). Die Strafbarkeit ist mit anderen Worten an die Eignung der Tathandlung geknüpft, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Die Behörden haben dementsprechend vorfrageweise immer zu prüfen, ob die durch die Vortaten erlangten Vermögenswerte einziehbar sind. Es genügt grundsätzlich eine abstrakte Einziehbarkeit. Dies bedeutet, dass für die Strafbarkeit der Geldwäscherei bei bestehendem Einziehungsanspruch nicht die Eröffnung eines konkreten Einziehungsverfahrens erforderlich ist (BGE 145 IV 335 E. 4.4 mit Hinweisen; Botschaft vom 12. Juni 1989 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften], BBl 1989 II 1084). In der Literatur ist entsprechend auch die Rede vom "hypothetischen Einziehungsobjekt" (ACKERMANN/ZEHNDER, in: Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Bd. II, 2018, § 11, N. 336 zu Art. 305bis StGB).  
 
4.3.2. Nach den Grundsätzen des Völkerrechts ist jeder Staat verpflichtet, die Souveränität anderer Staaten zu beachten. Handlungen eines Staats auf fremdem Staatsgebiet sind daher unzulässig (BGE 146 IV 36 E. 2.2; 137 IV 33 E. 9.4.3; je mit Hinweisen). Die Einziehung entfaltet ihre Wirkung dort, wo sich die betreffenden Vermögenswerte befinden, weshalb sie grundsätzlich nur in der Schweiz gelegene Vermögenswerte zum Gegenstand haben kann. Befinden sich die strittigen Vermögenswerte im Ausland, muss der Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen beschritten werden (BGE 137 IV 33 E. 9.4.3 f.; Urteil 6B_310/2014 vom 23. November 2015 E. 10.1). Nach dem Prinzip der abstrakten Einziehbarkeit bedeutet dies, dass noch kein Rechtshilfegesuch gestellt worden sein muss. Erforderlich ist jedoch, dass ein solches tatsächlich gestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn ein entsprechender Einziehungsanspruch, für den Rechtshilfe geleistet werden könnte, besteht (BGE 145 IV 335 E. 4.6).  
 
4.3.3. Wie dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, befand sich der Deliktserlös nie in der Schweiz, sondern wurde von Anfang an auf ein auf den Beschwerdeführer lautendes Konto in Deutschland überwiesen und von dort weitertransferiert resp. -investiert (angefochtenes Urteil S. 50). Demnach wäre eine Einziehung von Beginn weg nur über den Weg der internationalen Rechtshilfe möglich gewesen. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zeigte sich Deutschland jedoch nicht bereit, in der vorliegenden Angelegenheit Rechtshilfe zu leisten (angefochtenes Urteil S. 16 und 36). Dem Beschwerdeführer ist daher insoweit beizupflichten, als eine konkrete Einziehung in Deutschland ausgeschlossen war. Nach dem Grundsatz der abstrakten Einziehbarkeit ist allerdings allein entscheidend, ob ein staatlicher Einziehungsanspruch und damit ein hypothetisches Einziehungsobjekt besteht. Es muss kein Einziehungsverfahren in die Wege geleitet und folglich auch nicht geprüft werden, ob ein ausländischer Staat im konkreten Fall Rechtshilfe leistet resp. leisten würde. Es reicht aus, wenn der Rechtshilfeweg zur Durchsetzung des Einziehungsanspruchs theoretisch offensteht. Das Wissen, dass Deutschland im konkreten Fall keine Rechtshilfe leistet, schadet im Hinblick auf die Strafbarkeit nach Art. 305bis StGB folglich nicht. Fest steht, dass vorliegend aufgrund der gegen den Staat resp. die schweizerische Gebietshoheit gerichteten Vortat des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (zum geschützten Rechtsgut siehe BGE 141 IV 155 E. 4.2.1 mit Hinweis) ein schweizerischer Einziehungsanspruch gegeben ist. Zu dessen Durchsetzung hätte die Schweiz grundsätzlich in Deutschland und auch in Spanien ein Rechtshilfeersuchen stellen können (siehe insbesondere Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten [GwUe; SR 0.311.53]). Eine darüber hinausgehende konkrete Bereitschaft eines ausländischen Staats zur Leistung von Rechtshilfe ist für die Strafbarkeit wegen Geldwäscherei nicht erforderlich. Mit seiner gegenläufigen Argumentation dringt der Beschwerdeführer nicht durch.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, in seinem Verhalten seien keine typischen Verdunkelungshandlungen zu erblicken, weshalb es den Tatbestand von Art. 305bis StGB nicht erfülle.  
 
4.4.1. Das nach Art. 305bis StGB strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E. 7.2.2; 136 IV 188 E. 6.1; je mit Hinweisen). Unter dieser Voraussetzung können selbst einfachste Tathandlungen den Tatbestand erfüllen. Komplizierte Finanztransaktionen oder eine erhebliche kriminelle Energie sind nicht vorausgesetzt (BGE 128 IV 117 E. 7a; 122 IV 211 E. 3b.aa; Urteil 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3). Ob solch tatbestandsmässiges Verhalten vorliegt, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 mit Hinweisen; 122 IV 211 E. 2). Als Vereitelungshandlungen kommen gemäss Rechtsprechung etwa das Verstecken, das Anlegen sowie das Wechseln von Bargeld in Betracht, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort oder der blosse Besitz bzw. das Aufbewahren von Geld (BGE 127 IV 20 E. 3a mit Hinweisen). Auch bei einer blossen Verlängerung der Papierspur ("paper trail") - etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes (im Inland) - liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen stattfinden und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind. Eine Auslandüberweisung erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei nur dann, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 mit Hinweisen).  
 
4.4.2. Im Sinne einer Manipulationshandlung gilt nach zutreffenden Lehrmeinungen auch das Verstecken oder Vernichten von Unterlagen, die über den wahren Eigentümer bzw. die wahre Herkunft von Verbrechenserlös Auskunft geben können, als Geldwäschereihandlung (ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., § 11, N. 561 zu Art. 305bis StGB; MARIO GIANNINI, Anwaltliche Tätigkeit und Geldwäscherei, 2005, S. 77 f.). Der Beschwerdeführer versteckte Notizzettel mit Angaben zu seinen Bankverbindungen in Spanien sowie zum Rechtsanwalt, über dessen spanisches Bankkonto der Kauf und anschliessende Verkauf der Liegenschaft in Spanien mittels Deliktserlös abgewickelt worden ist, in einer zusammengefalteten Decke im Kofferraum eines fremden, von ihm genutzten Fahrzeugs. Ausserdem beschädigte er anlässlich der an seinem Domizil durchgeführten Hausdurchsuchung eine SIM-Karte, auf der ebenfalls Angaben zum besagten spanischen Rechtsanwalt gespeichert waren. Die Datenträger enthielten demnach für die Nachverfolgung des Deliktserlöses hilfreiche Angaben, womit deren Verstecken und Beschädigen Vereitelungshandlungen darstellen.  
 
4.5. Der Beschwerdeführer bestreitet die beidseitige Strafbarkeit der ihm vorgeworfenen Vortat.  
 
4.5.1. Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, es stehe nicht eindeutig fest, ob die Vortat, qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, in der Schweiz oder im Ausland begangen worden sei. Die Tathandlung (Übergabe von Kundendaten an deutsche Steuerbehörden) lege zumindest implizit den Handlungsort Deutschland nahe, zumal keine Anhaltspunkte für eine Involvierung deutscher Behörden auf schweizerischem Hoheitsgebiet bestünden. Sollte der Begehungsort vollständig in Deutschland liegen, bilde die Strafbarkeit nach deutschem Recht gemäss Art. 305bis Ziff. 3 StGB Voraussetzung für eine Strafbarkeit der Geldwäscherei, wobei eine grundsätzliche Strafbarkeit genüge. Diese sei vorliegend mit Art. 273 StGB einerseits und § 17 Abs. 4 Ziff. 2 des deutschen Gesetzes vom 3. Juli 2004 gegen den unlauteren Wettbewerb (dUWG; BGBl. I S. 254) bzw. § 23 Abs. 4 Ziff. 3 des deutschen Gesetzes vom 18. April 2019 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (dGeschGehG; BGBl. I S. 466) andererseits gegeben (angefochtenes Urteil S. 13 und 15 f.).  
 
4.5.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Schutzbereiche der in Frage stehenden schweizerischen und deutschen Normen seien verschieden. Weiter stellten Daten, deren einziger Zweck es sei, Kunden einer in der Schweiz ansässigen Bank Steuerhinterziehung in Deutschland zu ermöglichen, nach den deutschen Bestimmungen keine schützenswerten Geschäftsgeheimnisse dar. An der Geheimniseigenschaft von Daten deutscher Steuerhinterzieher fehle es auch aufgrund des heute geltenden automatischen Informationsaustausches zwischen der Schweiz und Deutschland. Schliesslich sei er zum Zeitpunkt der angeblichen Weiterleitung der Daten nicht mehr bei der Privatklägerin angestellt gewesen, womit die entsprechende Strafbarkeitsbedingung von § 17 Abs. 1 dUWG nicht erfüllt sei. Das ihm vorgeworfene Verhalten sei in Deutschland somit nicht strafbar. Im Übrigen unterlasse es die Vorinstanz auch hier, die von ihr behauptete ausländische Strafbarkeit auch nur im Grundsatz darzulegen, womit sie ihre Begründungspflicht und sein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletze.  
 
4.5.3. Der Täter wird auch wegen Geldwäscherei bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Bei der Anwendung dieser Norm gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit. Abstrakt beidseitig strafbar ist die Vortat, wenn sie die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Verbrechenstatbestands aufweist. Mit anderen Worten reicht es aus, wenn die Gesetzgebungen der beiden Länder für den jeweiligen Fall ähnliche Strafbestimmungen enthalten (BGE 136 IV 179 E. 2 und 2.3.6; Urteile 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.1; 6B_993/2017 vom 20. August 2019 E. 4.6).  
 
4.5.4. Den vorinstanzlichen Ausführungen folgend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Vortat in Deutschland verübt hat. Entgegen der Grundkonzeption von Art. 305bis Ziff. 3 StGB, die den strafrechtlichen Schutz auf die ausländische Strafrechtspflege und damit ausländische Einziehungsansprüche ausdehnt (BGE 145 IV 335 E. 3.3; 136 IV 179 E. 2), geht es aber nicht um die Vereitelung ausländischer, sondern aufgrund der gegen die schweizerische Gebietshoheit gerichteten Vortat um schweizerische Einziehungsinteressen.  
 
4.5.5. Gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht. In schweren Fällen beträgt die auszusprechende Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr (Art. 273 Abs. 3 StGB).  
In Deutschland wurde gemäss § 17 Abs. 1 dUWG (in seiner bis zum 17. April 2019 geltenden Fassung) bestraft, wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilte. Nach dem seit 18. April 2019 gültigen § 23 Abs. 1 Ziff. 2 dGeschGehG wird ebenfalls bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt. Die Strafandrohung ist höher, wenn der Täter bei der Offenlegung weiss, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll (Abs. 4 Ziff. 2 der Bestimmung). 
 
4.5.6. Zunächst ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Schutzbereiche der vorliegend interessierenden Bestimmungen unbehelflich. Um von beidseitiger Strafbarkeit auszugehen, genügt es, wenn die ausländische Strafnorm die objektiven Merkmale eines schweizerischen Straftatbestands enthält. Unerheblich ist somit, ob die beiden Staaten mit ihren Normen den genau gleichen Schutzzweck verfolgen. Aus demselben Grund unbegründet ist der Einwand, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Datenweitergabe nicht mehr als eine "bei einem Unternehmen beschäftigte Person" im Sinne von § 17 Abs. 1 dUWG gegolten. Dass die (altrechtliche) deutsche Norm im Vergleich zu Art. 273 Abs. 2 StGB ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal enthält, ist im Hinblick auf die abstrakte beidseitige Strafbarkeit ohne Belang, da es vorliegend um die Durchsetzung schweizerischer Hoheitsinteressen geht und die im Ausland begangene Vortat sämtliche Merkmale von Art. 273 Abs. 2 StGB erfüllt. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die vorliegend konkret betroffenen Bankdaten auch aus deutscher Sicht als Geschäftsgeheimnisse im Sinne der relevanten Bestimmungen interpretiert würden. Sowohl die Schweiz als auch Deutschland stellen im Grundsatz die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen, worunter Kundendaten (einer Bank) prinzipiell gehören (BGE 141 IV 155 E. 4.2.5; für das deutsche Recht: HELMUT KÖHLER, in: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 37. Aufl. 2019, N. 12 zu § 17 dUWG mit Hinweisen auf die deutsche Rechtsprechung), unter Strafe. Dies ist für die Bejahung der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit bereits ausreichend. Abschliessend ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Ausführungen zur beidseitigen Strafbarkeit zwar knapp gehalten, mit Blick auf die ihr obliegende Begründungspflicht jedoch nicht zu beanstanden sind. Inwiefern die Vorinstanz darüber hinaus das Gebot der Verfahrensfairness verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.  
 
4.6. Kein Erfolg beschieden ist dem Einwand des Beschwerdeführers, die Geldwäscherei sei lediglich mitbestrafte Nachtat. Nach ständiger Rechtsprechung kann Täter der Geldwäscherei auch sein, wer Vermögenswerte wäscht, die er selbst als Vortäter durch ein Verbrechen erlangt hat. Zwischen der Vortat und der Geldwäscherei besteht somit echte Konkurrenz (vgl. BGE 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E. 7.2; je mit Hinweisen).  
Der Schuldspruch wegen Geldwäscherei verletzt zusammenfassend kein Bundesrecht. 
 
5.  
Nicht weiter einzugehen ist auf die Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich Herausgabe von sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten, Ersatzforderung sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen, da er diese nicht respektive nur mit den beantragten Freisprüchen begründet. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger