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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_273/2023  
 
 
Urteil vom 27. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ und C.________, 
gesetzlich vertreten durch die Mutter D.________, 
diese vertreten durch Fürsprecher Urs Lanz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kindesunterhalt, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 15. März 2023 
(ZK 23 75, ZK 23 76, ZK 23 82). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Beschwerdeführer ist der nicht verheiratete Vater der beiden Beschwerdegegner mit Jahrgängen 2014 und 2016. Diese reichten im Juli 2021 eine Unterhaltsklage ein. Mit Massnahmeentscheid vom 27. Januar 2022 und sodann mit Entscheid vom 27. Januar 2023 setzte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Unterhaltsbeiträge der Kinder fest. 
 
B.  
Berufungsweise verlangte der Vater, das ihm vom Regionalgericht angerechnete hypothetische Einkommen müsse den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden. Die Kinder erhoben ihrerseits Berufung und verlangten, die Unterhaltsbeiträge seien für die Phasen 1 und 2 angemessen zu erhöhen. 
Mit Entscheid vom 15. März 2023 trat das Obergericht des Kantons Bern mangels bezifferter Begehren, aber auch mangels hinreichender Begründung auf die Berufungen nicht ein. In Bezug auf den Beschwerdeführer erwog es, aus der Berufungsbegründung lasse sich lediglich ableiten, dass er das vom Regionalgericht für die Phasen 3-7 ermittelte hypothetische Einkommen und als Folge die Kindesunterhaltsbeiträge als übersetzt betrachte, ohne irgendwelche Ausführungen zu machen, in welchem Umfang er in der Lage wäre, Kindesunterhalt zu leisten. Ferner wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 7. April 2023 wendet sich der Vater an das Bundesgericht mit den sinngemässen Begehren, der obergerichtliche Entscheid in der Sache und der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Regionalgericht zurückzuweisen; ferner wird auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen Art. 296 Abs. 1 ZPO sei der Sachverhalt unzureichend erforscht worden; insbesondere basiere das ihm angerechnete hypothetische Einkommen auf einer falschen Einschätzung über das ihm zumutbare Arbeitspensum. Es sei deshalb ein unzulässiger Zirkelschluss, wenn ihm eine fehlende Bezifferung der Rechtsbegehren vorgeworfen werde; diese sei gar nicht verlässlich möglich, da er seit Februar mit Verdacht auf Burnout zu 50 % krankgeschrieben sei. 
 
3.  
Mit dieser Begründung nimmt der Beschwerdeführer durchaus sinngemässen Bezug auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. Indes ist nicht zu sehen, inwiefern das Obergericht gegen Recht verstossen haben könnte: Bei reformatorischen Rechtsmitteln wie der Berufung ist anzugeben, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Insbesondere sind auf Geldforderungen gerichtete Anträge zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1). Dies gilt ebenfalls für Unterhaltsbegehren, und zwar auch im Rahmen einer Berufung (BGE 137 III 617 E. 4.3), selbst dort, wo im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen für Kinder die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGE 137 III 617 E. 4.5 bzw. E. 5). Der Beschwerdeführer hätte somit konkret begründen müssen, inwiefern er das vom Regionalgericht eingesetzte hypothetische Einkommen nicht erzielen kann und welches Einkommen möglich und zumutbar wäre; sodann hätte er auf dieser Basis bezifferte Rechtsbegehren stellen müssen. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte ihr von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli