Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_275/2023  
 
 
Urteil vom 27. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Berufungsfrist (Eheschutz, vorsorgliche Massnahmen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 13. März 2023 
(ZK 23 27). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Parteien haben im Jahr 2003 geheiratet und sind Eltern von zwei Kindern (geb. 2005 und 2007). 
 
B.  
Am 24. Januar 2018 stellte die Beschwerdeführerin ein Eheschutzgesuch. Am 11. April 2018 beantragte der Beschwerdegegner die Ehescheidung und am 20. Oktober 2020 stellte er ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens. 
Am 15. Juli 2022 entschied das Regionalgericht Bern-Mittelland gleichzeitig über das Eheschutzgesuch und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin begründete es den Entscheid am 9. Dezember 2022 schriftlich. Diesen Entscheid versah es mit gehöriger Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 10 Tagen seit Zustellung beim Obergericht des Kantons Bern Berufung erhoben werden könne und der Fristenstillstand gemäss Art. 145 ZPO nicht gelte. Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2022 zugestellt. 
Am 3. Januar 2023 erhob sie beim Obergericht eine Berufung. Mit Entscheid vom 12. Januar 2023 trat dieses zufolge abgelaufener Berufungsfrist auf das Rechtsmittel nicht ein. 
 
C.  
Am 23. Januar 2023 stellte die Beschwerdeführerin beim Obergericht ein Gesuch um Fristwiederherstellung. 
Mit Entscheid vom 13. März 2023 wies dieses das Gesuch ab. 
 
D.  
Mit Beschwerde vom 12. April 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides vom 13. März 2023 und Gutheissung des Gesuches um Fristwiederherstellung sowie materieller Beurteilung der Berufung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Ausgangspunkt bildet ein Nichteintretensentscheid betreffend eine vorsorgliche Massnahme sowie betreffend eine Eheschutzsache, welche ebenfalls eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG ist (BGE 133 III 393 E. 5.1). Mithin gelten auch im Zusammenhang mit der Beurteilung eines diesbezüglichen Gesuches um Fristwiederherstellung die Kognitionsbeschränkungen gemäss Art. 98 BGG, wonach nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann und somit das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. In der Rechtsmittelbelehrung des obergerichtlichen Entscheides wird auf diese Kognitionsbeschränkung und die einschlägigen Gesetzesbestimmungen hingewiesen. 
 
2.  
Beschwerdeweise wurden zwar an einer Stelle Art. 8 und 9 BV sowie an einer anderen Stelle Art. 11 und 13 BV erwähnt (und an einer dritten Stelle "Art. 8, 9, 11, 13, 29 + 30 BGG", womit wohl die betreffenden Artikel in der Bundesverfassung gemeint sein dürften). Indes bleiben die Ausführungen durchwegs appellatorisch, weshalb die Beschwerde den formellen Anforderungen nicht entspricht. Ohnehin wären aber die Ausführungen offenkundig nicht zutreffend, selbst wenn sie im Rahmen von tauglichen Verfassungsrügen, namentlich von Willkürrügen erhoben worden wären: 
Es würde darum gehen, eine willkürliche oder anderweitig verfassungsverletzende Anwendung von Art. 148 Abs. 1 ZPO aufzuzeigen im Zusammenhang mit der obergerichtlichen Verneinung eines fehlenden oder bloss leichten Verschuldens seitens der Beschwerdeführerin. Nichts zur Sache täten diesbezüglich die allgemeinen Ausführungen (Weihnachten seien eine wichtige Zeit für das Familienleben und sie habe diesbezüglich sehr viel Aufwand gehabt; das Verfahren habe jahrelang gedauert, so dass es auf fünf Tage nicht ankommen könne, zumal die Sache nicht dringlich sei; sie verfüge über keine Rechtskenntnisse; es gehe um einen Kampf zwischen David und Goliath). Ebenso wenig wäre Willkür darzutun mit dem sinngemässen Vorbringen, im heutigen Leben würden unter Tagen überall Arbeitstage verstanden; Fristen berechnen sich immer nach Kalendertagen und auch in der Rechtsmittelbelehrung war klarerweise von Tagen, nicht von Arbeitstagen die Rede. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und wäre sie ohnehin in der Sache unbegründet. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli