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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_95/2008/bri 
 
Urteil vom 27. Mai 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Florian Baumann, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kosten, Entschädigung, Genugtuung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. Dezember 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 6. September 2006 befand der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich X.________, Y.________ und Z.________ der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB für schuldig und verurteilte sie zu Bussen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, auferlegte er den drei Verurteilten je zu einem Drittel, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. 
 
B. 
Auf Berufung der drei Verurteilten hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Dezember 2007 X.________ frei. Hingegen sprach es Y.________ und Z.________ der mehrfachen Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung im Sinne von Art. 322bis Satz 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu bedingten Geldstrafen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auferlegte es X.________, Y.________ und Z.________ je zu einem Drittel (Dispositiv-Ziffer 6). Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es zu je einem Drittel Y.________ und Z.________; ein Drittel wurde auf die Gerichtskasse genommen (Dispositiv-Ziffer 8). Ferner sprach das Obergericht X.________ für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.-- aus der Staatskasse zu (Dispositiv-Ziffer 9). 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, es seien Ziffer 6 und Ziffer 9 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2007 aufzuheben, es seien ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu erlassen, und es sei ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 52'500.-- (zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Entscheidung über die Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm für die negativen medialen Folgen des Strafverfahrens eine angemessene Genugtuung auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Beurteilung der Genugtuungsforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der mit ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet. 
 
Sowohl die Verlegung der Verfahrenskosten als auch die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Parteientschädigung und einer Genugtuung werden durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Verletzungen kantonalen Verfahrensrechts werden vom Bundesgericht lediglich auf Willkür überprüft (vgl. Art. 95 BGG). 
 
2. 
2.1 Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und Programmverantwortlicher der A.________ AG, welche seit 1995 einen privaten Fernsehsender betreibt. Am 3. Februar 2003 schloss die A.________ AG, vertreten durch den Beschwerdeführer, mit der B.________ AG, als deren Geschäftsführer und Verwaltungsrat Y.________ amtete, und mit der C.________ AG, als deren Geschäftsführer und Verwaltungsrat Z.________ wirkte, einen "Kooperationsvertrag" ab, mit welchem die A.________ AG der Arbeitsgemeinschaft B.________ AG/C.________ AG täglich ab Mitternacht Sendezeit zur Ausstrahlung des von der Arbeitsgemeinschaft produzierten Erotikformats "D.________ TV" gegen Entgelt zur Verfügung stellte. 
 
Am 6. März 2005 strahlte der Sender A.________ AG zwischen Mitternacht und 4 Uhr morgens die Sendung "D.________ TV" aus. Dabei wurden pro Stunde drei Werbeblöcke von jeweils vier Minuten Dauer gesendet. Die Werbung betraf Kurzwahlnummern, über welche sich per SMS ("Short Message Service") Bilder oder Kurzfilme sexuellen Inhalts bestellen liessen. Diese sollten anschliessend per MMS ("Multimedia Messaging Service") auf das Mobiltelefon des Bestellers geschickt werden. Die Werbung wurde von den Firmen B.________ AG und C.________ AG produziert, welche auch die betreffenden Kurzwahlnummern betrieben. 
 
Am 9. April 2005 sandte die Kantonspolizei Zürich tagsüber den erforderlichen Kurztext via SMS auf die in der Werbung angeführten Kurzwahlnummern. Sie erhielt jeweils die Mitteilung, der Service stünde nur Personen ab 18 Jahren zur Verfügung. Gegebenenfalls sei dies mit der Eingabe des entsprechenden Jahrgangs oder dem Text "ok" zu bestätigen. In einem Fall schickte die Polizei den Jahrgang "1995", in drei anderen Fällen die Bestätigung "ok". In allen vier Fällen wurde daraufhin via MMS ein Film auf das Mobiltelefon der Polizei übermittelt. Diese Filme waren pornographischen Inhalts und zeigten jeweils in Nah- bzw. Grossaufnahme Oral- und Geschlechtsverkehr (vgl. angefochtenes Urteil S. 7 f., S. 10). 
 
2.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, dem Beschwerdeführer werde von der Anklage nicht vorgeworfen, die Sendung "D.________ TV" und die darin ausgestrahlte Werbung als solche hätten pornographischen Inhalt aufgewiesen (angefochtenes Urteil S. 18). Allerdings habe der Beschwerdeführer um die in der Sendung "D.________ TV" betriebene Werbung für das Herunterladen von pornographischem Bild- und Tonmaterial auf Mobiltelefone gewusst. Zudem sei er darüber informiert gewesen, wie einfach auch Personen unter 16 Jahren, das Filmmaterial beziehen konnten (angefochtenes Urteil S. 21 f.). Verbreitet worden seien die inkriminierten Filme indessen nicht über den Fernsehsender, sondern mittels MMS über das Netz der Mobiltelefonie (angefochtenes Urteil S. 24). Strafrechtlich verantwortlich sei gestützt auf Art. 28 Abs. 1 StGB primär allein der Autor. Könne jedoch kein Autor ermittelt werden, so sei gemäss Art. 28 Abs. 2 StGB der verantwortliche Redaktor bzw. die für die Veröffentlichung verantwortliche Person nach Art. 322bis StGB strafbar (angefochtenes Urteil S. 27). Vorliegend hätten Y.________ und Z.________ die in den von ihnen produzierten Werbeblöcken angepriesenen Kurzwahlnummern betrieben. Sie seien deshalb, da die Autoren der inkriminierten Filme nicht zu ermitteln seien, in Anwendung von Art. 322bis StGB zu verurteilen. Der Beschwerdeführer hingegen habe lediglich Sendezeit gegen Entgelt zur Verfügung gestellt und - obwohl er um die Hintergründe gewusst habe - keinen Einfluss darauf gehabt, welche Filme per MMS versendet worden seien. Aufgrund der privilegierenden Kaskadenwirkung von Art. 28 StGB scheide er als strafrechtlich verantwortlicher Tatbeteiligter an Pornographie daher aus und sei freizusprechen (angefochtenes Urteil S. 28). 
 
2.3 Vom Beschwerdeführer angefochten ist, wie dargelegt, einerseits die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (vgl. nachfolgend E. 3) und andererseits die Höhe der zugesprochenen Entschädigung sowie die Verweigerung einer Genugtuung (vgl. nachfolgend E. 4). 
 
3. 
3.1 Im Kostenpunkt hat die Vorinstanz erwogen, als Programmverantwortlicher der A.________ AG unterstehe der Beschwerdeführer den spezifischen verwaltungsrechtlichen Pflichten des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Vorliegend habe er mit der auf seinem Sender im Programm "D.________ TV" ausgestrahlten Werbung für das Herunterladen von Pornovideos auf Mobiltelefone die Programmbestimmungen verletzt und die öffentliche Sittlichkeit gefährdet. Die Sendung "D.________ TV" bzw. die darin enthaltene Werbung hätten den Anlass zur Strafuntersuchung gegeben. Dementsprechend seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens anteilsmässig (auch) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (angefochtenes Urteil S. 36 ff.). 
 
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die optische und akustische Ausgestaltung der Werbung in der Sendung "D.________ TV" sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen und könne daher die Strafuntersuchung wegen eines anderen Lebenssachverhalts - dem ungenügenden Jugendschutz beim Versand von MMS - auch nicht ausgelöst haben. Die Vorinstanz sei zutreffend zum Schluss gekommen, dass er einzig Sendezeit gegen Entgelt zur Verfügung gestellt und keinen Einfluss auf das Betreiben der Kurzwahlnummern und damit auf das Versenden der MMS pornographischen Inhalts gehabt habe. Aufgrund der sich aus dem Medienstrafrecht ergebenden Kaskadenhaftung nach Art. 28 StGB hätte gegen ihn daher offensichtlich nie ein Strafverfahren eröffnet werden dürfen. Das Strafverfahren sei mit anderen Worten nicht wegen seines Verhaltens, sondern allein aufgrund der falschen rechtlichen Würdigung durch die Anklagebehörde in die Wege geleitet worden. Ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trotzdem anteilsmässig aufzuerlegen, sei willkürlich und verletze Art. 28 StGB. Des Weiteren werde durch die Kostenauflage zumindest indirekt der Eindruck erweckt, er habe sich strafbar gemacht, was eine Verletzung der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK darstelle (Beschwerde S. 4 ff.). 
 
3.3 Nach Art. 28 StGB mit der Marginalie "Strafbarkeit der Medien" ist der Autor grundsätzlich alleine strafbar, wenn eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen wird und sich in dieser Veröffentlichung erschöpft (Abs. 1). Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Art. 322bis StGB strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Art. 322bis StGB strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist (Abs. 2). 
 
Typische redaktionelle Aufgabe ist die Sammlung, Gewichtung und Aufarbeitung von Informationen. Entscheidend ist insoweit, ob die verantwortliche Person eine inhaltlich-redaktionelle Überarbeitung hätte vornehmen können oder müssen. Die gegenüber dem Autoren subsidiär verantwortliche Person muss tatsächliche Verantwortung tragen, also effektiv eine Überwachungsfunktion und die Befugnis zum Einschreiten haben. Sie muss kraft ihrer Funktion die Verantwortung dafür tragen, welche Inhalte an die Öffentlichkeit gelangen (Franz Zeller, Basler Kommentar StGB I, 2. Aufl., 2007, Art. 28 N. 74 ff.). 
 
Gegenstand des Strafverfahrens war - insbesondere mit Blick auf Art. 28 StGB - die Abklärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeiten. Die Vorinstanz ist, wie aufgezeigt, zum Schluss gekommen, aufgrund der privilegierenden Kaskadenwirkung von Art. 28 StGB scheide der Beschwerdeführer als strafrechtlich verantwortlicher Tatbeteiligter an Pornographie aus und sei freizusprechen (vgl. E. 2.2 hiervor). 
 
3.4 Zu klären bleibt jedoch, ob die Kostenauflage, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Unschuldsvermutung tangiert. 
 
Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach der Rechtsprechung verletzt es Verfassung und Konvention, in der Begründung des Entscheids, mit dem ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und dem Beschuldigten Kosten auferlegt werden, diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise - d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze - gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b, 116 Ia 162 E. 2f). Dies wird damit begründet, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen soll, die von einem Beschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 116 Ia 162 E. 2a). 
 
Damit in Einklang steht § 189 Abs. 1 StPO/ZH, welchen die Vorinstanz als Rechtsgrundlage für die Kostenauflage an den Beschwerdeführer heranzieht. Gemäss dieser Bestimmung werden die Kosten bei einem Freispruch dem Beschuldigten auferlegt, wenn dieser die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (vgl. Niklaus Schmid, in: Andreas Donatsch/Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1997, § 189 N. 4). Die Kostenauflage zulasten des Beschuldigten aufgrund verwerflich bewirkter Untersuchungseinleitung setzt adäquate Kausalität zwischen dessen Verhalten, der eingeleiteten Untersuchung und den erwachsenen und aufzuerlegenden Kosten voraus (Schmid, in: Donatsch/Schmid (Hrsg.), a.a.O., Zürich 1999, § 42 N. 22). 
 
3.5 Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob der Text des Kostenentscheids direkt oder indirekt den Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld enthält. 
 
Nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür untersucht das Bundesgericht dagegen, ob der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und durch sein Benehmen das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Insofern steht nicht mehr der Schutzbereich der Bestimmungen von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK in Frage, welche den guten Ruf des Beschuldigten gegen den direkten oder indirekten Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld schützen wollen. Die Voraussetzungen der Kostenauflage werden vielmehr durch die Vorschriften der kantonalen Strafprozessordnungen umschrieben. Insoweit greift ausschliesslich Art. 9 BV Platz, wonach die betreffenden Gesetzesbestimmungen nicht willkürlich angewendet werden dürfen. Diese Grundsätze gelten über die Auferlegung von Kosten hinaus auch für die Frage der Verweigerung einer Entschädigung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1P.65/2005 vom 22. Juni 2005, E. 3.1). 
 
Willkür in der Rechtsanwendung liegt dabei einzig vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1; 132 I 13 E. 5.1, 175 E. 1.2). 
 
3.6 Die Vorinstanz hat, wie dargelegt, erwogen, der Beschwerdeführer habe um die in der Sendung "D.________ TV" betriebene Werbung für das Herunterladen von pornographischem Bild- und Tonmaterial auf Mobiltelefone gewusst, und er sei informiert gewesen, wie einfach auch Personen unter 16 Jahren, das Filmmaterial beziehen konnten. Aufgrund der Kaskadenhaftung von Art. 28 StGB scheide er als strafrechtlich verantwortlicher Tatbeteiligter an Pornographie jedoch aus und sei freizusprechen (vgl. E. 2.2 hiervor). 
 
Die Vorinstanz hat mithin explizit festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich nicht strafrechtlich verantwortlich gemacht, und der Begründung des angefochtenen Urteils lässt sich auch nicht indirekt der Vorwurf entnehmen, es treffe ihn ein strafrechtlich relevantes Verschulden. 
 
3.7 Des Weiteren konnte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, der Beschwerdeführer habe als Programmverantwortlicher der A.________ AG in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen das RTVG verstossen und hierdurch Anlass zur Einleitung einer Strafuntersuchung geboten: 
 
Gemäss Art. 4 Abs. 1 RTVG müssen alle Sendungen eines Radio- und Fernsehprogramms die Grundrechte beachten. Die Sendungen dürfen insbesondere die öffentliche Sittlichkeit nicht gefährden. Nach Art. 5 RTVG haben Programmveranstalter durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden. Diese Pflichten galten, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, im Übrigen auch bereits unter bisherigem Recht (vgl. Art. 6 Abs. 1 aRTVG). 
 
In einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) vom 30. Juni 2006, welcher sich explizit mit der auf A.________ AG ausgestrahlten Sendung "D.________ TV" befasste, kam diese zum Schluss, dass die A.________ AG mit der Werbung für das Herunterladen von Pornovideos auf Mobiltelefone die Programmbestimmungen verletzt hat. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht insbesondere mit der Begründung geschützt, der Programmverantwortliche habe sicherzustellen, dass die ausgestrahlte Werbung in ihrer Form nicht die öffentliche Sittlichkeit beeinträchtige und dem Jugendschutz zuwiderlaufe (BGE 133 II 136 E. 6.6). Zudem erwog das Bundesgericht, das Polizeigut der öffentlichen Sittlichkeit sei mit den strafrechtlich geschützten Rechtsgütern gerade nicht notwendigerweise identisch und dürfe auch ein Verhalten erfassen, das zwar nicht mit Strafe bedroht sei, jedoch den üblichen Massstäben zulässigen Verhaltens in eindeutiger Weise widerspreche. Aufsichtsrechtlich könne unzulässig sein, was strafrechtlich allenfalls noch irrelevant erscheine (BGE 133 II 136 E. 5.3.1). 
 
Vor diesem Hintergrund hält vorliegend die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit der auf seinem Sender im Programm "D.________ TV" ausgestrahlten Werbung für das Herunterladen von Pornovideos auf Mobiltelefone die öffentliche Sittlichkeit gefährdet, hierdurch die Programmbestimmungen verletzt und daher zumindest eine Teilursache für die Durchführung der Strafuntersuchung gesetzt, der bundesgerichtlichen Willkürprüfung stand. Insbesondere wurde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers das Strafverfahren gegen ihn nicht aufgrund einer falschen rechtlichen Würdigung der Anklagebehörde in die Wege geleitet, waren doch bei Eröffnung der Strafuntersuchung die sich aus Art. 28 StGB ergebenden strafrechtlichen Verantwortlichkeiten noch nicht geklärt. 
 
Die Beschwerde ist daher im Kostenpunkt abzuweisen. 
 
4. 
4.1 Die Vorinstanz hat weiter erwogen, da dem Beschwerdeführer die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt worden seien, entfalle auch ein Anspruch auf eine Entschädigung für diesen Verfahrensabschnitt. Von einem Anspruch auf Genugtuung könne ohnehin keine Rede sein, da eine allfällige negative Publizitätswirkung vorab darauf zurückzuführen sei, dass die Strafuntersuchung durch die auf dem Fernsehkanal des Beschwerdeführers ausgestrahlte Sendung ausgelöst worden sei. 
 
Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer hingegen einen Freispruch erreicht, weshalb ihm hierfür keine Verfahrenskosten zu überbinden seien. Zudem sei er für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung angemessen zu entschädigen, wobei zu berücksichtigen sei, dass im Berufungsverfahren keine grundsätzlich neuen Aspekte mehr zu prüfen gewesen seien und sich die Verteidigung weitgehend auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren habe abstützen können. Angemessen erscheine deshalb eine Pauschalentschädigung von Fr. 4'000.-- (angefochtenes Urteil S. 38 f.). 
 
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, als Freigesprochener habe er grundsätzlich Anspruch auf volle Entschädigung. Die von der Vorinstanz angewandte Verordnung des Obergerichts über Anwaltsgebühren beruhe zwar auf dem Konzept der Pauschalentschädigung, finde jedoch nur auf einfache Standardfälle Anwendung. Im vorliegenden Verfahren seien jedoch komplexe Fragen des Medienstrafrechts zu beantworten gewesen. Die ihm für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochene Pauschalentschädigung von Fr. 4'000.-- sei geradezu absurd tief. Insgesamt habe sich sein Verteidigungsaufwand auf 199,7 Stunden (75,8 Stunden im erstinstanzlichen Verfahren und 123,9 Stunden im Berufungsverfahren) belaufen, geltend gemacht würden jedoch lediglich 150 Stunden à Fr. 350.--, mithin ein Gesamtbetrag von Fr. 52'500.-- zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer (Beschwerde S. 8 ff.). 
 
Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Vorinstanz habe ihm fälschlicherweise eine Genugtuung verwehrt. Er sei freigesprochen worden, weil die Behörden die in Art. 28 StGB verankerte Kaskadenhaftung schlicht übersehen hätten, und dieses unnötig initiierte Verfahren habe ein erhebliches Medieninteresse ausgelöst. Für dieses persönlich äusserst belastende und verletzende Erlebnis sei ihm eine angemessene Genugtuung auszurichten (Beschwerde S. 10 f.). 
 
4.3 Gemäss § 191 StPO/ZH sind einem Freigesprochenen unter den in § 43 StPO/ZH angeführten Umständen eine Entschädigung für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe sowie eine Genugtuung aus der Staatskasse zuzusprechen. Nach § 43 Abs. 1 StPO/ZH ist in Fällen, in welchen dem Beschuldigten die Verfahrenskosten nicht auferlegt werden, darüber zu entscheiden, ob ihm eine Entschädigung für die durch die Untersuchung verursachten Kosten und Umtriebe sowie eine Genugtuung auszurichten ist. Gemäss § 43 Abs. 2 StPO/ZH hat ein Beschuldigter, dem wesentliche Kosten und Umtriebe erwachsen sind, Anspruch auf Entschädigung. Diese wird jedoch ganz oder teilweise verweigert, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat. 
 
Der Kostenentscheid präjudiziert mithin die Entschädigungsfrage (Schmid, in: Donatsch/Schmid (Hrsg.), a.a.O., Zürich 1999, § 43 N. 22). Vorliegend hat die Vorinstanz, wie dargelegt (vgl. E. 3.7 hiervor), dem Beschwerdeführer die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens willkürfrei anteilsmässig überbunden, da dieser in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen das RTVG verstossen und dadurch das Strafverfahren mitveranlasst hat. Dementsprechend entfällt für diesen Verfahrensabschnitt auch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung. 
 
4.4 Für das Berufungsverfahren hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hingegen eine Pauschalentschädigung von Fr. 4'000.-- zugesprochen. 
 
Wie erörtert hat ein Beschuldigter, dem wesentliche Kosten und Umtriebe erwachsen sind, grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung (§ 43 Abs. 2 StPO/ZH). Einschlägig ist insoweit die Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; ZH-Lex 215.3). Gemäss § 1 AnwGebV mit der Marginalie "Geltungsbereich" regelt die Verordnung die von den Justizbehörden festzusetzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte vor den Zivil- und Strafgerichten sowie vor den Untersuchungs- und Anklagebehörden und deren Oberinstanzen des Kantons. Es hält daher der bundesgerichtlichen Willkürprüfung stand, dass die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall für die Berechnung der dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren zustehenden Entschädigung nicht auf die eingereichte Honorarnote des Verteidigers, sondern auf die auf dem Konzept der Pauschalentschädigung beruhende AnwGebV abgestellt hat. 
 
Nach dieser Verordnung beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses im Verfahren vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 10 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Für das Berufungsverfahren werden ein bis zwei Drittel der Grundgebühr veranschlagt (§ 12 Abs. 1 AnwGebV), wobei zu dieser Grundgebühr gewisse Zuschläge berechnet werden (§ 12 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Dabei soll die Summe aller Zuschläge in der Regel die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 AnwGebV). 
 
Den kantonalen Gerichten kommt mithin bei der Bestimmung der Parteientschädigung ein grosses Ermessen zu. Das Bundesgericht auferlegt sich Zurückhaltung und greift nur bei Willkür ein, wenn die Festsetzung der Entschädigung in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil, im Berufungsverfahren seien keine wesentlich neuen Aspekte zu prüfen gewesen und die Verteidigung habe sich weitgehend auf ihre Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren abstützen können, sind nicht zu beanstanden. Mit der dem Beschwerdeführer im Ergebnis zugesprochenen Pauschalentschädigung von Fr. 4'000.-- hat die Vorinstanz den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum nicht verletzt. 
 
 
Im Übrigen ist die Argumentation des Beschwerdeführers widersprüchlich. So macht er einerseits geltend, es sei aufgrund der sich aus dem Medienstrafrecht ergebenden Kaskadenhaftung nach Art. 28 StGB offensichtlich gewesen, dass gegen ihn nie ein Strafverfahren hätte eröffnet werden dürfen, und behauptet andererseits, die Verteidigung sei sehr aufwändig gewesen, da sich viele komplexe Rechtsfragen gestellt hätten. 
 
4.5 Gemäss § 43 Abs. 3 StPO/ZH hat ein Beschuldigter, der durch das Verfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist, Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen Summe als Genugtuung. 
 
Wie die Vorinstanz zutreffend erörtert hat, ist eine allfällige negative Publizitätswirkung primär auf die vom Beschwerdeführer durch sein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten mitverursachte Strafuntersuchung zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund ist eine schwere Verletzung des Beschwerdeführers in seinen persönlichen Verhältnissen nicht ersichtlich. Indem die Vorinstanz ihm vorliegend die Ausrichtung einer Genugtuung verwehrt hat, hat sie das kantonale Prozessrecht daher nicht willkürlich angewendet. 
 
5. 
Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Mai 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Stohner