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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_339/2008 
 
Urteil vom 27. Mai 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
G.________, Neuseeland, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 28. Februar 2008. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2007 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Gesuch der G.________, wohnhaft in Neuseeland, mangels rentenbegründender Invalidität ab. 
Auf die hiegegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 28. Februar 2008 wegen Verspätung nicht ein. 
G.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei auf die vorinstanzliche Beschwerde einzutreten. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht - hier Art. 21 Abs. 1 und 50 VwVG - von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97). 
 
2. 
2.1 Nach Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG sind Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland in Abweichung von den Art. 52 und 58 ATSG direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu desen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG; Art. 21 Abs. 1 VwVG). 
 
2.2 Nach der Rechtsprechung genügt die Aufgabe der Sendung bei einer ausländischen Poststelle - anderslautende staatsvertragliche Bestimmungen vorbehalten - für die Wahrung der Rechtsmittelfrist nicht. Um sich gegenüber einer im Ausland wohnhaften Person auf die in Art. 21 Abs. 1 VwVG (resp. Art. 39 Abs. 1 ATSG) enthaltene Regel berufen zu können, wonach eine Beschwerdeschrift der Schweizerischen Post zu übergeben ist, muss die Verwaltung jedoch diese Gesetzesbestimmung in der Rechtsmittelbelehrung wörtlich wiedergeben, andernfalls auf die Beschwerde als Folge unrichtiger Rechtsmittelbelehrung einzutreten ist, wenn sie innert Frist bei der ausländischen Post aufgegeben wurde (BGE 125 V 65 E. 4 S. 67 f.; SVR 2004 AHV Nr. 8 S. 27; Urteil C. vom 28. Juli 2005, H 35/04; Kathrin Amstutz/Peter Arnold, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, N 12 zu Art. 49 BGG, S. 425). 
 
3. 
3.1 Nach der Feststellung der Vorinstanz wurde die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2008 eröffnet. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde vom 11. Februar 2008 wie auch die gleichlautende Eingabe an die IV-Stelle am 12. Februar 2008 der neuseeländischen Post übergeben. Nach der Feststellung der Vorinstanz sind die beiden Sendungen erst am 16. Februar 2008 von der Schweizerischen Post zur Weiterleitung empfangen worden. 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung vom 28. Dezember 2007 enthalte lediglich eine Orientierung über die Beschwerdefrist und die Adresse der Vorinstanz. Hingegen fehle ein Hinweis darauf, dass die Beschwerde auch an die Schweizerische Botschaft in Wellington hätte gesendet werden können. 
 
3.3 Die rentenablehnende Verfügung vom 28. Dezember 2007 enthält folgende Rechtsmittelbelehrung: 
"Eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung kann beim unten erwähnten, zuständigen Gericht innert 30 Tagen seit der Eröffnung eingereicht werden: 
 
Bundesverwaltungsgericht 
Postfach 
CH-3000 Bern 14" 
samt dem Hinweis, dass die Frist nicht verlängert werden könne und mit dem Hinweis auf Inhalt und Form der Beschwerde sowie die Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsmittelbelehrung ist nach der Rechtsprechung bei im Ausland wohnhaften Personen ungenügend, da der Inhalt von Art. 39 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 21 Abs. 1 VwVG) darauf nicht wiedergegeben worden ist. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen endete am 15. Februar 2008, 24.00 Uhr. Die am 12. Februar 2008 der neuseeländischen Post übergebene vorinstanzliche Beschwerde ist daher nach der erwähnten Rechtsprechung (E. 2.2) als rechtzeitig zu betrachten. Es kann daher offenbleiben, ob die erstmals am 16. Februar 2008, 00.00 Uhr, durch das Briefzentrum International Zürich (Bestätigung der Post vom 25. Februar 2008) elektronisch erfasste Beschwerde nicht schon am 15. Februar 2008 in den Herrschaftsbereich der Schweizerischen Post gelangt ist. 
 
4. 
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid vom 28. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, damit dieses auf die Beschwerde vom 11. Februar 2008 bei Vorliegen der weiteren Prozessvoraussetzungen eintrete und sie materiell behandle. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 27. Mai 2008 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Meyer Nussbaumer