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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_776/2009 
 
Urteil vom 27. Mai 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Diggelmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen David, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
5. F.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 13. Januar 2009 und das Urteil des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Am 24. Februar 1989 verstarb G.________ und hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau H.________ und die drei gemeinsamen Kinder B.________ (Beschwerdegegnerin 1), A.________ (Beschwerdeführer) und C.________ (Beschwerdegegnerin 2) sowie als eingesetzte Erben seine Enkelkinder D.________, E.________ und F.________ (Beschwerdegegner 3-5). Am 23. September 2002 verstarb die Ehefrau, an deren Stelle die Erbengemeinschaft H.________, bestehend aus B.________, A.________ und C.________, trat. 
 
In einem eigenhändigen Testament vom 23. Dezember 1988 hatte G.________ Folgendes angeordnet: 
 
"1. Gemäss dem Ehevertrag mit meiner Frau H.________ kommt die ganze Errungenschaft ihr zu. Was zu meiner Errungenschaft gehört, weiss meine Frau. 
 
2. Das mir gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 5. November 1987 im Nachlass meines Vaters zugewiesene landwirtschaftliche Gewerbe 'X.________' ohne den in der Industriezone gelegenen Teil der Parzelle Nr. xxxx, jedoch einschliesslich totes und lebendes Inventar weise ich zum Ertragswert meinem Sohn A.________, geb. xxxx 1957, zu. 
 
3. Meine Tochter C.________ setze ich auf den Pflichtteil. Die diesbezügliche freie Quote wende ich meinen Enkelkindern D.________, geb. 1976, E.________, geb. 1978 und F.________, geb. 1980, zu. 
 
4. Als Testamentsvollstrecker ernenne ich Prof. Dr. I.________, Rechtsanwalt. Sollte er nicht oder nicht zu Ende wirken können, ernenne ich als Ersatztestamentsvollstrecker meinen Sohn A.________." 
Dieses Testament wurde nicht angefochten. Gemäss dem nach dem erwähnten Testament abgeschlossenen Ehevertrag vom 17. Februar 1989 wiesen die dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehenden Eheleute G.________ und H.________ die Gesamtsumme beider Vorschläge dem überlebenden Ehegatten zu. 
 
Das Vermögen des G.________ (Vater) bestand im Zeitpunkt des Erbgangs aus einer Forderung gegenüber dem Nachlass seines Vaters J.________, dem Hof X.________ (mehrere Grundstücke) und dem dazugehörigen Betriebsinventar. Mit partiellem Erbteilungsvertrag vom 12. August 1993 übertrug der Willensvollstrecker I.________ den Hof X.________ zum amtlichen Ertragswert von Fr. 174'400.-- rückwirkend per 1. April 1993 an den Beschwerdeführer. Der Übernahmepreis wurde getilgt durch Übernahme auf übertragenen Grundstücken als Gesamtpfandrechte lastenden Grundpfandschulden von Fr. 134'000.-- sowie durch Verrechnung mit Lidlohnansprüchen von A.________ gegenüber dem Erblasser von a conto Fr. 40'400.--. 
A.b Am 23. Juni 2005 verlangte die Beschwerdegegnerin 1 die Teilung des Nachlasses des Vaters und machte den Miterben einen Vorschlag für eine Erbteilung. Da es zu keiner einvernehmlichen Erbteilung kam, erhob sie am 22. Dezember 2005 Erbteilungsklage beim Kreisgericht St. Gallen mit folgenden Begehren: 
1. Die Erbschaft des am 24. Februar 1989 verstorbenen G.________ sei gerichtlich festzustellen. 
 
2. Es sei festzustellen, dass die Erbquote der Klägerin an der Erbschaft einen Drittel beträgt. 
 
3. Die Schuld des Erblassers gegenüber der Klägerin im Betrag von Fr. 3'500.00 zuzüglich 5% Zins seit 5. Juli 1984 sei vor der Teilung der Erbschaft zu tilgen. 
 
4. Die Erbschaft sei gerichtlich zu teilen. 
Am 16. Februar 2007 fällte das Kreisgericht St. Gallen sein Urteil: 
"1. Es wird festgestellt, dass der Nachlass von G.________, gestorben am xxxx 1989, vor Abzug der Teilungskosten Fr. 16'500.-- beträgt. 
 
2. Die Erbquoten betragen für 
die Erbengemeinschaft H.________ 1/2 
B.________ 1/6 
A.________ 1/6 
C.________ 1/8 
D.________ 1/72 
E.________ 1/72 
F.________ 1/72 
 
3. Entsprechend stehen den Erben am Nachlass (vor Abzug der Teilungskosten) die folgenden Beträge zu, welche beglichen werden durch entsprechende Abzüge gegenüber der Erbengemeinschaft von J.________: 
 
die Erbengemeinschaft H.________ Fr. 8'250.00 
B.________ Fr. 2'750.00 
A.________ Fr. 2'750.00 
C.________ Fr. 2'062.50 
D.________ Fr. 229.15 
E.________ Fr. 229.15 
F.________ Fr. 229.15 
 
Zusätzlich hat A.________ von der Erbengemeinschaft G.________ einen Lidlohn von Fr. 83'500.-- zu gut, welcher durch einen Anspruch in gleicher Höhe gegenüber der Erbengemeinschaft J.________ beglichen wird. 
 
Das Honorar des Willensvollstreckers Prof. Dr. I.________ in der Höhe von Fr. 54'198.75 bezahlen die Erben gemäss ihren Erbquoten unter solidarischer Haftbarkeit. 
 
Im Übrigen behalten die Erben, was sie zurzeit besitzen bzw. was auf ihren Namen lautet. Durch die Erfüllung der oben genannten Ansprüche sind sie aus dem Nachlass G.________ per Saldo aller Ansprüche abgefunden. 
 
4. - 6." 
 
B. 
B.a Dagegen reichte die Beschwerdegegnerin 1 am 22. Mai 2007 Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen ein. Sie stellte folgende Begehren: 
1. Die Erbschaft des am xxxx 1989 verstorbenen G.________ sei gerichtlich festzustellen. 
 
2. Die Erbschaft sei gerichtlich zu teilen. 
 
3. Das Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 16. Februar 2007 sei aufzuheben.. 
 
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 
Mit Urteil vom 13. Januar 2009 entschied das Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, wie folgt: 
"1. Der Hof X.________, bestehend aus dem landwirtschaftlichen Gewerbe X.________, Grundstück Y.________ Nr. xxxx, sowie den Grundstücken Y.________ Nrn. xxxx, xxxx, xxxx und xxxx sowie .________ Nr. xxxx und xxxx, bleibt zum Anrechnungswert von Fr. 174'400.-- im Alleineigentum von A.________ und die auf den Grundstücken Nr. xxxx und xxxx als Gesamtpfandrechte lastenden Grundpfandschulden von Fr. 134'000.-- werden A.________ überbunden. 
 
2. Das gesamte noch vorhandene lebende und tote Betriebsinventar, inkl. dem Verwertungserlös von Fr. 15'521.10 auf dem Konto des Veterinäramtes des Kantons St. Gallen, wird A.________ zugeteilt. 
 
3. Der zu teilende Nachlass von G.________ (inkl. Güterrechtsanspruch H.________) besteht vor Abzug der Teilungskosten aus der Forderung des Nachlasses von Fr. 70'000.-- gegenüber der Erbengemeinschaft J.________ und der Forderung von Fr. 243'200.-- gegenüber A.________. 
 
4. Der Anteil von A.________ von insgesamt Fr. 104'399.95 geht durch Vereinigung unter. 
 
5. A.________ wird verpflichtet, folgende Zahlungen an die Miterben auszurichten: 
B.________ Fr. 69'399.90 
C.________ Fr. 66'943.10 
D.________ Fr. 819.00 
E.________ Fr. 819.00 
F.________ Fr. 819.00 
insgesamt Fr. 138'800.00 
 
6.Aus dem Nachlassaktivum "Forderung gegenüber der Erbengemeinschaft J.________" werden ab dem Konto der Erbengemeinschaft G.________ nachfolgende Beträge ausbezahlt: 
 
B.________ Fr. 35'000.00 
C.________ Fr. 33'761.00 
D.________ Fr. 413.00 
E.________ Fr. 413.00 
F.________ Fr. 413.00 
insgesamt Fr. 70'000.00 
 
7. Ziffer 3 Absatz 4 des Urteils des Kreisgerichtes St. Gallen vom 16. Februar 2007 (Honorar Willensvollstrecker) wird aufgehoben. 
 
8. (Verfahrenskosten)." 
B.b Die vom Beschwerdeführer dagegen beim Kassationsgericht des Kantons St. Gallen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Sie wurde mit Entscheid vom 10. September 2009 abgewiesen. 
 
C. 
C.a Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. November 2009 an das Bundesgericht und beantragt: 
1. Das Urteil des Kassationsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 10. September 2009 sowie die Ziffern 2 bis 6 sowie 8 und 9 des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 13. Januar 2009 seien aufzuheben. 
 
2a) Es sei festzustellen, dass der restliche Nachlass von G.________ (nach bereits erfolgter Teilung der Forderung des Nachlasses G.________ gegen die Erbengemeinschaft K.________) einen Wert von Fr. -13'500.-- aufweise, welcher sich wie folgt zusammensetze: 
 
Hof X.________: Fr. 174'400.00 
Forderung gegenüber Erbengemeinschaft 
J.________: Fr. 70'000.00 
./. Grundpfandschulden Hof X.________: Fr. -134'000.00 
./. Lidlohn Beschwerdeführer: Fr. -123'900.00 
Wert Nachlass: Fr. -13'500.00 
 
b) Der Verwertungserlös von Fr. 15'521.10 auf dem Konto des Veterinäramtes des Kantons St. Gallen sei zur Begleichung der güterrechtlichen Beteiligungsforderung dem Nachlass H.________ zuzuteilen. 
 
c) Es sei festzustellen, dass die Parteien wie folgt am restlichen Nachlass G.________ (ohne Güterrechtsanspruch H.________) beteiligt sind: 
 
Nachlass H.________ Fr. -6'750.00 
B.________ Fr. -2'250.00 
C.________ Fr. -1'687.50 
D.________ Fr. -187.50 
E.________ Fr. -197.50 
F.________ Fr. -187.50 
A.________ Fr. 81'500.00 
 
d) Zur Tilgung des Nachlassanteiles von A.________ sei diesem das Nachlassaktivum "Forderung gegenüber der Erbengemeinschaft J.________" im Betrage von Fr. 70'000.-- zuzuweisen. 
 
e) Im Weiteren seien die Parteien zu verpflichten, folgende Zahlungen an A.________ zu leisten: 
 
Nachlass H.________ Fr. 6'750.00 
B.________ Fr. 2'250.00 
C.________ Fr. 1'687.50 
D.________ Fr. 187.50 
E.________ Fr. 187.50 
F.________ Fr. 187.50 
 
f) Das Kantonsgericht St. Gallen und das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen seien anzuweisen, die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. 
 
3. Eventualiter sei die Streitsache an das Kantonsgericht zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. 
C.b Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei gegenstandslos, da sich die Beschwerde gegen Entscheide betreffend Erbteilung richte, welchen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). 
C.c Während das Kantonsgericht und das Kassationsgericht auf Vernehmlassung verzichten, beantragt die Beschwerdegegnerin 1 Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner 2-5 haben keine Stellung bezogen. 
 
Die Sache wurde an einer publikumsöffentlichen Sitzung entschieden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Streitig ist die Teilung der Erbschaft gemäss Art. 602 ff. ZGB und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert den Betrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
1.2 Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts. Das Erfordernis der Letztinstanzlichkeit setzt auch voraus, dass die vor Bundesgericht erhobenen (Verfassungs-)Rügen mit keinem kantonalen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (BGE 135 III 1 E. 1.2 S. 3; 134 III 524 E. 1.3 S. 527). Verletzungen des kantonalen Rechts und tatsächliche Feststellungen, die dem Inhalt der Akten offensichtlich widersprechen oder sonst willkürlich sind, sind Nichtigkeitsgründe gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO/SG (sGS 961.2), die mit Nichtigkeitsbeschwerde beim kantonalen Kassationsgericht gerügt werden können, wenn es sich beim angefochtenen Entscheid um ein Urteil, Erledigungsbeschluss oder Teilentscheid des Kantonsgerichts (Art. 237 Abs. 1 lit. a ZPO/SG) mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.-- handelt (Art. 238 Abs. 1 lit. a ZPO/SG; s. Urteile 4A_385/2007 E. 1.1, nicht publ. in BGE 134 III 108, und 5A_386/2009 E. 2.4). Die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist insoweit mit Bezug auf die Anwendung kantonalen Rechts enger und mit Bezug auf die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gleich (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62) wie diejenige des Kassationsgerichts, so dass der Entscheid des Kantonsgerichts in diesen Punkten vor Bundesgericht nicht mit angefochten werden kann und einzig der Entscheid des Kassationsgerichts als kantonal letztinstanzlich zu gelten hat (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 585 E. 3.1 S. 586; 135 III 127 E. 1.1 S. 128; s. auch 4A_82/2008 E. 2.2 insb. E. 2.3). Insoweit der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft worden ist, kann auf Sachverhalts- und Beweiswürdigungsrügen nicht eingetreten werden. 
 
1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 127 III 248 E. 2c S. 252 f.). Trotzdem obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in seiner Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 135 III 384 E. 2.2.1 S. 389, mit Hinweisen). 
 
In der Begründung ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. 
 
1.4 Strengere Anforderungen gelten, wenn - wie hier - die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2 S. 246; 133 III 585 E. 4.1 S. 589; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen). 
 
1.5 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 132 III 209 E. 2.1 S. 211; je mit Hinweisen). 
 
1.6 Die Beschwerdegegnerin 1 wendet ein, das (reformatorische) Rechtsbegehren sei neu und daher unzulässig. Der Beschwerdeführer habe diese Begehren weder vor Kreisgericht, noch vor Kantonsgericht, oder vor Kassationsgericht gestellt. 
 
Neue (Rechts-)Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 119 E. 2 S. 121). Ein neues Begehren liegt dann vor, wenn es nicht bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist und zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes führen würde. Solche und nur solche neue Begehren sind unzulässig. Demgegenüber kann die Beschwerde führende Partei kraft Dispositionsmaxime innerhalb des Streitgegenstandes verfügen. Es ist ihr beispielsweise unbenommen, andere als bei der Vorinstanz vorgebrachte Anträge zu stellen, vorausgesetzt sie bleibt innerhalb des Streitgegenstandes. Unzulässig sind demgegenüber Begehren, die der Beschwerdeführer zwar vor der ersten Instanz gestellt hatte, diese aber trotz (teilweisen) Unterliegens nicht an die obere kantonale Rechtsmittelinstanz weitergezogen hat (Urteil 5A_376/2009 E. 1). 
 
Der Beschwerdeführer stellt ein reformatorisches Begehren, welches insofern weiter geht als der erstinstanzliche Entscheid, als er beantragt, dass seine Miterben ihm gegenüber noch Zahlungen zu entrichten hätten. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung ist das vor Bundesgericht gestellte reformatorische Begehren in dem Umfang unzulässig, als es über den seinerseits unangefochten gelassenen erstinstanzlichen Entscheid hinaus geht. 
 
2. 
In einem ersten Schritt hat das Kantonsgericht das im Zeitpunkt des Todes vorhandene Vermögen festgestellt und anschliessend die Ehegatten G.________ und H.________ güterrechtlich auseinandergesetzt. Es kam zum Schluss, dass das sog. Betriebsinventar (totes und lebendes Inventar des Bauernbetriebes) einerseits im Alleineigentum des Erblassers stehe (s. dazu auch E. 5 hiernach) und andererseits seiner Errungenschaft zuzuordnen sei. Auf der Basis des Ehevertrages und des Testamentes ergebe sich daraus eine güterrechtliche Beteiligungsforderung der Ehefrau im Umfang des Wertes des Betriebsinventars. 
 
Sodann hat das Kantonsgericht den Bestand und Teilungswert des Nachlasses G.________ wie folgt festgestellt: 
Nachlassaktiven 
Hof X.________: Fr. 174'400.00 
Forderung gegen Nachlass J.________: Fr. 70'000.00 
Ersatzforderungen gegen A.________ (Betriebsinventar) 
- Erlös Veräusserung Tierbestand 1989-1993 Fr. 77'000.00 
- Erlös Beschlagnahmung Tierbestand 1996 Fr. 15'500.00 
- Verbrauch Tierbestand (Stichtag 10.12.1996) Fr. 150'000.00 
- Verbrauch Pferde Fr. 5'000.00 Fr. 247'500.00 
Pachtzinsforderung gegen A.________ Fr. 79'200.00 
Zwischentotal Nachlassaktiven Fr. 571'100.00 
 
Nachlasspassiven 
güterrechtliche Beteiligungsforderung des Nachlasses 
H.________ (Fr. 247'500.00 abzüglich 
Anrechnungswert des Wohnrechtes von Fr. 23'000.00) Fr. 224'500.00 
auf dem Hof X.________ lastende Grundpfandschulden Fr. 134'000.00 
Lidlohn A.________ Fr. 123'900.00 
Rechnung Willensvollstrecker Fr. p.m. 
Todesfall- und Teilungskosten Fr. p.m. 
Zwischentotal Nachlasspassiven Fr. 482'700.00 
 
Wert des Nachlasses Fr. 88'700.00 
Weiter erwog das Kantonsgericht, die Beschwerdegegnerin 1 habe vor Kreisgericht die Feststellung beantragt, dass ihre Erbquote an der Erbschaft einen Drittel betrage, was nur zutreffe, wenn die hälftige Erbquote der Erbengemeinschaft H.________ gleichzeitig aufgeteilt werde. Unter diesen Umständen sei dem Gericht die gleichzeitige Verteilung des (Güter- und Erbrecht-)Anteils der Erbengemeinschaft H.________ am Nachlass G.________ auf die einzelnen Erben von H.________ unterbreitet. Die Erbengemeinschaft H.________ erhalte aus Güterrecht Fr. 224'500.-- und aus Erbrecht Fr. 44'350.--, total Fr. 268'850.--. Die Beschwerdegegnerin 1, der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner 2 seien je mit 1/3 an diesem Nachlass beteiligt. Dies ergab folgende erbrechtliche Ansprüche: 
 
Anteil am Anteil am 
Nachlass Nachlass 
G.______ H.________ Total Anspruch 
B.________ Fr. 14'783.35 Fr. 89'616.60 Fr. 104'399.95 
A.________ Fr. 14'783.35 Fr. 89'616.60 Fr. 104'399.95 
C.________ Fr. 11'087.50 Fr. 89'616.60 Fr. 100'704.10 
D.________ Fr. 1'232.00 Fr. Fr. 1'232.00 
E.________ Fr. 1'232.00 Fr. Fr. 1'232.00 
F.________ Fr. 1'232.00 Fr. Fr. 1'232.00 
Total Fr. 44'350.00 Fr. 268'850.00 Fr. 313'200.00 
Das Kantonsgericht wies dem Beschwerdeführer den Hof X.________ (Fr. 174'400.--), das Betriebsinventar (Fr. 247'500.--) sowie die auf dem Hof X.________ lastenden Schulden (-Fr. 134'000.--), insgesamt Vermögenswerte von Fr. 287'900.-- zu. Da sein Erbanspruch Fr. 104'399.95 betrage, schulde er dem Nachlass Fr. 183'500.05. Diese Schuld könne er indes teilweise mit seinem Lidlohnanspruch von Fr. 123'900.-- verrechnen, so dass er dem Nachlass nebst einem hypothetischen Pachtzins für die Nutzung des Betriebsinventars von Fr. 79'200.-- insgesamt (gerundet) Fr. 138'800.-- schulde. 
 
Für die anderen Erben setze sich der Nachlass zusammen aus einer Forderung gegenüber dem Nachlass J.________ (Grossvater des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2) von Fr. 70'000.-- und einer Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer von Fr. 138'800.--, total Fr. 208'800.--. Weil die beiden Forderungen unterschiedlich liquide seien, nahm das Kantonsgericht eine Aufteilung im Verhältnis 33.525% zu 66.475% vor und verteilte die Ansprüche entsprechend auf (s. die in E. B.a aufgeführten Dispositiv-Ziffern 5 und 6). 
 
3. 
Als Erstes rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung von Art. 56 Abs. 2 ZPO/SG, indem das Kantonsgericht ohne entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin 1 eine partielle Teilung des Nachlasses seiner Mutter vorgenommen und jener damit mehr bzw. anderes zugesprochen habe, als sie verlangt habe. Dem Kassationsgericht wirft er vor, die Verletzung des in der angeführten Bestimmung verankerten Grundsatzes "ne eat iudex ultra petita partium" zu Unrecht verneint zu haben. 
 
Ob die vom Kassationsgericht teilweise merkwürdigen Überlegungen schlechterdings unhaltbar sind, kann letztlich offengelassen werden. Entscheidend ist, dass diese Beurteilung durch die beiden oberen kantonalen Gerichte jedenfalls im Ergebnis nicht willkürlich ist, womit es an einer Voraussetzung zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids gebricht (E. 1.5). In ihrer Klage ist die Beschwerdegegnerin 1 von der Annahme ausgegangen, der güter- und erbrechtliche Anteil der nachverstorbenen Mutter am Nachlass des Vaters sei ihr von Gesetzes wegen "angewachsen". Diese Rechtsauffassung ist falsch. Wäre sie indes richtig gewesen, war es auch folgerichtig, ausschliesslich die Teilung des Nachlasses des Vaters zu verlangen. Immerhin war es bis und mit zur kantonalen Berufung ihre Absicht, den güter- und erbrechtlichen Anteil der nachverstorbenen Mutter am Nachlass des Vaters geteilt zu wissen (Klagebegründung vom 22. Dezember 2005 Ziff. IV/2, S. 8/9, und Replik vom 7. Juli 2006 Ziff. IV/3, S. 9/10 und Berufungsschrift vom 22. Mai 2007 Ziff. 4/n S. 23). Bei dieser Betrachtungsweise kann man dem Kantonsgericht nicht vorwerfen, es habe der Beschwerdegegnerin 1 mehr zugesprochen als sie verlangt hat. Dass diese für die Geltendmachung ihres Anspruchs eine rechtlich unhaltbare Position vertrat, ändert daran nichts. 
 
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er müsse bereits im heutigen Zeitpunkt angebliche Ausgleichszahlungen aus dem Nachlass seiner Mutter bezahlen, so darf man feststellen, dass diese - unter Vorbehalt ihrer Berechtigung (s. dazu E. 8 und E. 10) - wesentlich höher ausfallen würden, wenn der Nachlass der Mutter nicht in die Teilung einbezogen worden wäre und sich somit sein Argument ins Gegenteil verkehrt. Soweit der Beschwerdeführer zumindest implizit behauptet, der restliche Nachlass seiner Mutter könnte überschuldet sein, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, sodass nicht darauf eingetreten werden kann. 
 
Insgesamt erweist sich der Vorwurf, das Kassationsgericht habe Art. 56 Abs. 2 ZPO/SG willkürlich angewendet, als unbegründet. 
 
4. 
4.1 Für den Fall, dass das Bundesgericht zur Ansicht gelange, das Kantonsgericht habe Art. 56 Abs. 2 ZPO/SG nicht verletzt (bzw. das Kassationsgericht habe eine Verletzung verneinen dürfen), rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil das Kantonsgericht ihn nicht auf diese rechtliche Würdigung aufmerksam gemacht und er daher keine Möglichkeit gehabt habe, sich zu den rechtlichen Aspekten einer partiellen Teilung des Nachlasses seiner Mutter zu äussern. 
 
4.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102). Eine Ausnahme besteht indes dann, wenn das Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22; 124 I 49 E. 3c S. 52; 123 I 63 E. 2d S. 69; 115 Ia 94 E. 1b S. 96 f.; s. auch Urteil 4P.260/2000 E. 6a). 
 
4.3 Einerseits trifft zu, dass das Kreisgericht kein Wort über die partielle Teilung des Nachlasses der Mutter verloren hat, was aber primär auf die falsche Annahme zurückzuführen sein dürfte, die Mutter sei Eigentümerin des der Errungenschaft zugeordneten Betriebsinventars gewesen, und die Beschwerdegegnerin 1 in zwei kantonalen Instanzen die - irrtümliche - Meinung vertrat, die Ansprüche ihrer Mutter gegenüber dem Nachlass des Vaters seien ihr mit dem Tod der Mutter unmittelbar angewachsen, weshalb sie keine partielle Teilung ihres Nachlasses verlangt hat. Andererseits war es der Beschwerdeführer selber, der in der Duplik (S. 16) auf das Erfordernis einer partiellen Teilung des Nachlasses seiner Mutter hinwies: "Hätte die Klägerin zugleich auch eine Teilung des Nachlasses H.________ bewirken wollen, so hätte sie dies ausdrücklich verlangen müssen." Damit kann nicht gesagt werden, das Kantonsgericht habe seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund begründet, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten. Die Rüge ist unbegründet. 
 
4.4 Dasselbe gilt, insofern der Beschwerdeführer behauptet (Ziffer 7/c der Beschwerde), sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem das Kantonsgericht ihm keine Gelegenheit gegeben habe, sich zu den in den Jahren 1989 bis 1993 erfolgten Viehverkäufen zu äussern, insbesondere zur Frage, wem der Verkaufserlös zugekommen sei. Die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Eltern des Beschwerdeführers war von Anbeginn weg Prozessthema. Der Umstand, dass er mit Bezug auf die Frage der dinglichen Zuordnung des Errungenschaftsvermögens die Rechtslage verkannt und sich in der Folge zu relevanten Fragen nicht geäussert hat, muss er sich selbst zuschreiben. Ein Anspruch, zur rechtlichen Würdigung dieses Fragenkomplexes besonders gehört zu werden, bestand nicht. 
 
5. 
Sodann wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vor, in Verletzung von Art. 200 ZGB vom Alleineigentum des Vaters am lebenden und toten Inventar ausgegangen zu sein. Art. 200 ZGB besage, wer behaupte, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, müsse dies beweisen. Wenn der Beweis nicht erbracht werden könne, so sei Miteigentum beider Ehegatten anzunehmen. 
 
Art. 200 Abs. 2 ZGB regelt, von welchen Eigentumsverhältnissen unter Ehegatten auszugehen ist, falls das Eigentum an einem bestimmten Vermögenswert nicht bewiesen werden kann. Insoweit Art. 200 Abs. 1 und 2 ZGB die Beweislast dem Ansprecher auferlegen und bei fehlendem Nachweis des Eigentums (der Berechtigung) vom Miteigentum (Mitberechtigung) beider Ehegatten auszugehen ist, wiederholt Art. 200 ZGB im Ehegüterrecht im Wesentlichen, was schon aufgrund von Art. 8 ZGB einerseits und Art. 930 f. ZGB anderseits gilt (HEINZ HAUSHEER/REGINA AEBI-MÜLLER, Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl. 2006, N. 1 zu Art. 200 ZGB, S. 1130 mit Hinweis auf BGE 117 II 124 ff. und 116 III 34 zum Verhältnis zwischen Art. 930 f. und Art. 248 ZGB). 
 
Das Kantonsgericht ist jedoch zu einem Beweisergebnis gelangt; es hielt das Alleineigentum des Vaters am Betriebsinventar für nachgewiesen (Entscheid des Kantonsgerichts E. 2/b in fine, S. 9). Damit fällt die Anwendung von Art. 200 ZGB ausser Betracht. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung für unrichtig hält, hätte er dies als Verletzung von Art. 9 BV bereits vor dem Kassationsgericht geltend machen müssen. Mangels Letztinstanzlichkeit kann auf seine dahingehenden Vorbringen nicht eingetreten werden (s. E. 1.2 hiervor). 
 
6. 
Der Beschwerdeführer rügt unter zwei Titeln willkürliche Sachverhaltsfeststellungen. 
 
6.1 Unrichtig sei zunächst die Feststellung, bei dem am 4. Juli 2003 vorhandenen Viehbestand von 33 Tieren habe es sich um solche aus dem lebenden Inventar des Nachlasses G.________ gehandelt. Gemäss der Bestätigung des Veterinärdienstes des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2008 sei am 10. Dezember 1996 der gesamte Rindviehbestand von 97 Tieren auf dem Hof X.________ beschlagnahmt, verkauft, geschlachtet bzw. euthanasiert worden. Demzufolge könne ab 10. Dezember 1996 kein Rindvieh aus dem Nachlass G.________ mehr vorhanden sein. 
 
Das Kassationsgericht hat sich mit der Feststellung begnügt, dass die fraglichen 33 Tiere jedenfalls einem der beiden Nachlässe des Vaters oder der Mutter gehörten. Die Frage, welchem der beiden Nachlässe diese zuzuordnen sind, hat es allerdings ausdrücklich offengelassen mit der Begründung, sie sei nicht entscheidwesentlich. 
 
Der Standpunkt des Beschwerdeführers ist nicht von der Hand zu weisen. Das Kantonsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen getroffen (z.B. mit Mitteln des väterlichen Nachlasses finanzierte Ersatzbeschaffungen), anhand derer in nachvollziehbarer Weise geschlossen werden könnte, wie der Viehbestand von 33 Tieren am 4. Juli 2003 Aktiven des Nachlasses des Vaters bilden kann, zumal der gesamte aus dessen Nachlass stammende Viehbestand am 10. Dezember 1996 beschlagnahmt, verkauft, geschlachtet bzw. euthanasiert worden ist. 
 
Indessen unterlässt es der Beschwerdeführer aufzuzeigen, wie sich diese falsche tatbeständliche Annahme auf das Ergebnis des Erbteilungsprozesses ausgewirkt hat. Bei der Berechnung der Ersatzforderungen gegen den Beschwerdeführer wurden diese 33 Tiere jedenfalls nicht eingerechnet (E. 2). Für die Berechnung der Ersatzforderung für den Verbrauch des lebenden Inventars bezieht sich das Kantonsgericht ausschliesslich auf den Zeitraum zwischen 1989 und 1996 (s. E. 2/e/ee S. 17) und die Basis für die Berechnung des hypothetischen Pachtzinses bilden letztlich dieselben Inventarwerte (E. 3/c S. 27). Folglich hatte die umstrittene Feststellung keinen unmittelbaren Einfluss auf die Feststellung des Nachlasswertes und damit auch nicht auf das Ergebnis des Erbteilungsverfahrens. Ob die unrichtige Sachverhaltsfeststellung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, zu willkürlichen Schlussfolgerungen mit Bezug auf die Nutzung des fraglichen Inventars geführt hat, ist im dortigen Sachzusammenhang zu prüfen (s. E. 6.2 sogleich). 
 
Nach dem Gesagten kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden. 
 
6.2 Eine weitere unrichtige Feststellung des Sachverhaltes erblickt der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Ausführungen des Kantonsgerichts, ihm sei der Genuss der teilweisen Nutzung des Betriebsinventars zugekommen Er weist auch diesbezüglich darauf hin, er habe diese Feststellung vor dem Kassationsgericht beanstandet und fügt bei, das Erfordernis der Letztinstanzlichkeit sei somit gewahrt. 
 
Diese Ansicht geht fehl, denn das Kassationsgericht hat sich mit dieser Rüge auseinandergesetzt (Kassationsgerichtsurteil S. 24-27), und dem Beschwerdeführer hätte es oblegen darzutun, inwiefern diese Erwägungen vor Art. 9 BV nicht Stand halten sollen. Stattdessen werden die kantonsgerichtlichen Feststellungen (nochmals) kritisiert, was nicht statthaft ist. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
Selbst wenn diese Rüge zulässig wäre, ergäbe sich Folgendes: Das Kantonsgericht erwog (S. 15/16), da der Beschwerdeführer nach dem Tod des Erblassers unbestrittenermassen die Bewirtschaftung des Hofes für die Erbengemeinschaft übernommen habe, liege nach allgemeiner Lebenserfahrung nahe, dass er auch das zum Nachlass gehörende Betriebsinventar mindestens teilweise genutzt habe, da dies zur Führung des Hofes notwendig gewesen sei, ansonsten es von der Erbengemeinschaft verkauft worden wäre. Gleiches gelte ab dem Jahr 1994, nachdem der Hof X.________ im August 1993 an ihn zu Eigentum übertragen worden sei. Aufgrund dieser Überlegungen sei die mindestens teilweise Nutzung des lebenden und toten Inventars durch den Beschwerdeführer als erwiesen anzusehen. Das Kassationsgericht ergänzte, dass sich die Tierhalteverbote an den Beschwerdeführer gerichtet hätten und dass dieser offenbar faktisch über den Rindviehbestand verfügt habe. Aufgrund solch tatsächlicher Feststellungen, ergänzt um die allgemeine Lebenserfahrung, habe das Kantonsgericht - mangels anderen Nachweises - angenommen, dem Beschwerdeführer sei der Genuss der teilweisen Nutzung des Betriebsinventars zugekommen. Bei dieser Würdigung einer offen gelegten unvollständigen Beweislage habe es das ihm hierfür zustehende Ermessen weder überschritten noch missbraucht und damit auch Art. 101 ZPO/SG nicht verletzt, umso weniger als der Beschwerdeführer nach unangefochtenen tatsächlichen Feststellungen (Kantonsgericht S. 13 unten f.) die unvollständige Beweislage mit zu vertreten habe. Da sich der Beschwerdeführer nicht mit diesen Erwägungen auseinandersetzt, könnte auch aus diesem Grunde auf seine Rüge nicht eingetreten werden (E. 1.2). 
 
7. 
7.1 Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, er habe geltend gemacht (Berufungsantwort S. 14 ff.), dass nur ein Teil des im Schätzungsbericht des Schweizerischen Bauernsekretariats vom xxxx 1989 aufgeführten Inventars im Eigentum seines Vaters bzw. seiner Mutter gestanden sei; ein Teil sei vielmehr von Frau K.________ (die am xxxx 1998 verstorbene Grossmutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2) und vereinzelt auch von ihm selbst zu Eigentum beansprucht worden. Es sei diesbezüglich auf ein Schreiben des Willensvollstreckers Prof. Dr. I.________ an das Bezirksgericht (heute Kreisgericht) St. Gallen vom 20. Juni 2000 verwiesen worden. Das Kantonsgericht sei auf dieses Sachverhaltsvorbringen mit keinem Wort eingegangen und habe auch die beantragte Zeugenbefragung des Willensvollstreckers nicht abgenommen. Zumindest implizit rügt der Beschwerdeführer damit die Verletzung von Art. 8 ZGB
 
7.2 Art. 8 ZGB regelt im Bereich des Bundesprivatrechts die Verteilung der Beweislast (und somit die Folgen der Beweislosigkeit) und verleiht der beweisbelasteten Partei das Recht, zu dem ihr obliegenden Beweis rechtserheblicher Tatsachenbehauptungen zugelassen zu werden (sog. Beweisführungsanspruch; BGE 126 III 315 E. 4a S. 317), soweit sie im (kantonalen) Verfahren rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge gestellt hat. Schliesslich hat die Rechtsprechung auch die Frage des Beweismasses aus Art. 8 ZGB abgeleitet (Urteile 4A_52/2008 E. 3.1; 4A_22/2008 E. 6 und 5A_141/2007 E. 2.2). 
 
Art. 8 ZGB schreibt dem Sachgericht dagegen nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat. Ebenso wenig wird die Art der Erhebung von Beweismitteln von Art. 8 ZGB erfasst, sondern grundsätzlich vom kantonalen Prozessrecht geregelt (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601). Schliesslich schreibt Art. 8 ZGB dem Sachgericht auch nicht vor, wie die Beweise zu würdigen sind und schliesst die vorweggenommene Würdigung von Beweisanerbieten nicht aus (Urteil 5A_348/2007 E. 3.2). Dem Sachgericht bleibt vielmehr unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen abzusehen, weil es sie für untauglich hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und mit Gewissheit davon ausgeht, weitere Beweisabnahmen vermöchten diese Überzeugung nicht zu erschüttern (sog. vorweggenommene Beweiswürdigung; BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f.; 118 II 365 E. 1 S. 366; 114 II 289 E. 2a S. 290 f., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 277). Diese Rechtsprechung hat für den Beschwerdeführer zur Folge, dass er in einem ersten Schritt - und unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge - willkürliche Beweiswürdigung rügen und damit durchdringen muss, bevor sich das Bundesgericht mit der Rüge der Verletzung des Beweisführungsanspruchs nach Art. 8 ZGB befasst. 
 
7.3 Wie bereits in Erwägung 5 festgehalten, ist das Kantonsgericht mit Bezug auf das Eigentum am Betriebsinventar zu einem Beweisergebnis gelangt; es hielt das Alleineigentum des Vaters am Betriebsinventar für nachgewiesen. Indes ist der Beschwerdeführer mangels Letztinstanzlichkeit nicht zur Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung zugelassen (s. E. 1.2 hiervor), sodass der Vorwurf der Verletzung von Art. 8 ZGB gegenstandslos ist und auf die dahingehenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann. 
 
In der Sache selbst weist die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht auf das dem Kantonsgericht bekannte Urteil des Kreisgerichtes St. Gallen vom 11. September 2007 hin (beklagt. act. 47), mit welchem der (Rest-) Nachlass der K.________, an welchem u.a. sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin 1 beteiligt sind, geteilt wurde. Im dortigen Verfahren werden keine dem Betriebsinventar zuzurechnende Vermögenswerte als Nachlassaktiven erwähnt, geschweige denn geteilt. Daraus darf man willkürfrei ableiten, dass K.________ keine Ansprüche auf das streitgegenständliche Betriebsinventar hatte. 
 
8. 
8.1 Ferner wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vor, einen angeblichen Bruttoveräusserungswert von Fr. 77'000.-- für angeblich in den Jahren 1989 bis 1939 [recte: 1993] erfolgte Viehverkäufe angenommen und diesen wertmässig in das Betriebsinventar eingerechnet zu haben. 
 
8.2 Das Kantonsgericht erwog, dass in sinngemässer Anwendung von Art. 214 Abs. 2 ZGB ein Veräusserungserlös einzusetzen wäre, wenn nach Auflösung des Güterstandes aber vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung Errungenschaftswerte gegen Entgelt veräussert werden (E. 2e S. 12). Sodann prüfte es (in E. 2e/aa S. 13), ob zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes am 24. Februar 1989 (Todeszeitpunkt des Vaters) und der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Zeitpunkt der Urteilsfällung Bestandesänderungen des Inventars erfolgten und gegebenenfalls welche, die zu einem Veräusserungserlös führten und in die Abrechnung einzusetzen wären. Es kam zu folgendem Schluss: "Aufgrund der in den Akten liegenden Buchhaltungsabschlüsse der Erbengemeinschaft G.________ für die Jahre 1989 bis 1993 ergibt sich einzig, dass der Viehbestand um 2 Kälber zu und um 29 Tiere (4 Stiere, 17 Rinder, 3 Kühe und 5 Pferde) abnahm, woraus insgesamt eine wertmässige Bestandesabnahme des lebenden Inventars von Fr. 75'200.-- resultiert (...). Dieser Betrag ist um den für die Aufstockung um 2 Kälber verwendeten Preis, der pauschal auf Fr. 1'800.-- festgesetzt wird, zu erhöhen. Demnach sind Fr. 77'000.-- als Veräusserungserlös für die Jahre 1989 bis 1993 in die Abrechnung einzusetzen." 
 
8.3 Das Kantonsgericht hat von einer in der Buchhaltung ausgewiesenen Änderung im Tierbestand auf einen Veräusserungserlös geschlossen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist, finden sich im angefochtenen Urteil keine tatbeständlichen Feststellungen zur Frage, ob die fraglichen Tiere überhaupt veräussert worden sind, gegebenenfalls wem ein allfälliger Veräusserungserlös zugekommen ist und erst recht nicht, dass der angebliche Veräusserungserlös dem Beschwerdegegner zugekommen sein soll. Damit ist das Bundesgericht ausser Stande, die Bundesrechtskonformität dieses Vorganges und letztlich der Einrechnung des Betrages von Fr. 77'000.-- in die Erbteilung zu beurteilen. Das Urteil ist folglich aufzuheben und zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
9. 
Zudem bemängelt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe durch Zuweisung der entsprechenden Beteiligungsforderung in der Höhe des Bruttoverkaufserlöses an ihn Bundesrecht insoweit verletzt, als sich kein Erbe gefallen lassen müsse, eine wertlose Forderung im Rahmen der Erbteilung zugewiesen erhalten zu haben (Art. 610 ff. ZGB). Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden, denn hierzu fehlt es an den entsprechenden Tatsachen. 
 
Im Übrigen hat das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer keineswegs eine wertlose Beteiligungsforderung zugewiesen, sondern ihm eine Ersatzpflicht für seine Handlungen bzw. Unterlassungen aufgebürdet. 
 
10. 
 
10.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Kantonsgericht eine Ersatzforderung für den Wertverlust auf dem Betriebsinventar und einen hypothetischen Pachtzins für die Nutzung des Betriebsinventars zu seinen Lasten in die Erbteilung eingerechnet habe. 
 
10.2 Zusammengefasst stellte das Kantonsgericht folgende Überlegungen an: Auf Intervention des kantonalen Veterinäramtes sei am 10. Dezember 1996 der gesamte Rindviehbestand von 97 Tieren auf dem Hof X.________ beschlagnahmt, an Dritte weiterverkauft, geschlachtet oder aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes euthanasiert worden (Kantonsgericht E. 2/e/bb S. 14). Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters der Genuss der zumindest teilweisen Nutzung des Betriebsinventars zugekommen sei (Kantonsgericht E. 2/e/cc S. 16). Bezüglich der nachgewiesenen Teilnutzung des Betriebsinventars durch den Beschwerdeführer sei in der Abrechnung der Verbrauch, insbesondere jener, der auf eine ungehörige Betriebsführung zurückgehe, zu berücksichtigen (Kantonsgericht E. 2/e/dd S. 16). Ebenso wie der überlebende Ehegatte bis zur güterrechtlichen Auseinandersetzung an den Wertschwankungen der Errungenschaft teilnehme, trügen grundsätzlich die Erben Wertveränderungen des Nachlasses vom Todes- bis zum Teilungszeitpunkt. Für das Betriebsinventar müsse dies insoweit gelten, als es auch bei gehöriger Bewirtschaftung im Zeitpunkt der Urteilsfällung keinen Wert mehr aufweisen würde. In diesem Umfang liege daher kein Verbrauch vor, der in die Abrechnung einzusetzen sei. Das sog. tote Betriebsinventar sei beinahe zwanzig Jahre nach dem Tod des Erblassers auf Null abgeschrieben. Dasselbe müsse für das lebende Inventar angenommen werden. Wäre dieses seit dem Tod des Erlassers bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in unverändertem Bestand verblieben, wäre es infolge Alters wertlos. Zu ermitteln sei jedoch, ob und in welcher Höhe aufgrund ungehöriger Bewirtschaftung durch den Beschwerdeführer zwischen dem Zeitpunkt des Todes und der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Urteilszeitpunkt allfällige Veräusserungserlöse für lebende Inventarwerte vermindert wurden bzw. infolge Untergangs überhaupt nicht mehr erzielt werden konnten. In Höhe dieser Erlösminderung sei von einem in die güterrechtliche Abrechnung aufzunehmenden Verbrauch von Errungenschaft im Nachlass des Vaters durch den Beschwerdeführer auszugehen; massgebend sei der Tag des Verbrauchs. In der Folge sah das Kantonsgericht in der bereits erwähnten Aktion des Veterinäramtes vom 10. Dezember 1996 einen Verbrauch von gerundet Fr. 150'000.--. Zu diesem Verbrauch sei ein Betrag von pauschal Fr. 5'000.-- für 4 Pferde aufzurechnen, die per 31. Dezember 1993 in der Buchhaltung der Erbengemeinschaft aufgeführt und spätestens 2003 nicht mehr vorhanden gewesen seien. Insgesamt ermittelte das Kantonsgericht auf diese Weise einen Verbrauch des Betriebsinventars von Fr. 155'000.--. Dieser Betrag sei vom Beschwerdegegner zu erstatten und die Forderung gegen denselben stelle ein Nachlassaktivum dar. 
 
Sodann erwog das Kantonsgericht, bis zum Zeitpunkt der Erbteilung stünden Erbschaftssachen im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft, die die Lasten zu tragen habe und den Nutzen beanspruchen könne. Da den Erben somit auch der Nutzen an der Erbschaft gemeinsam zukomme, schulde ein Erbe dem Nachlass eine Entschädigung, wenn er vor der Teilung Erbschaftsgegenstände für seine eigenen Zwecke nutze (Kantonsgericht E. 3/c S. 26). Der Beschwerdeführer habe das Betriebsinventar seit dem Tod des Erblassers mindestens teilweise genutzt und die nach dem 10. Dezember 1996 nicht mehr mögliche Nutzung des Rindviehbestandes selber zu verantworten, weshalb er sich einen hypothetischen Pachtzins anrechnen lassen müsse. Unter Berücksichtigung der Verjährungseinrede setzte das Kantonsgericht diesen hypothetischen Pachtzins ermessensweise auf Fr. 79'200.-- fest, was 4% p.a. des Wertes des Betriebsinventars von Fr. 247'500.-- für die Dauer vom 22. Dezember 2000 bis zur Erbteilung (9. Januar 2009) entspricht (Kantonsgericht E. 3/c S. 27). 
 
10.3 Im Zusammenhang mit der Position "Verbrauch" wendet der Beschwerdeführer hauptsächlich ein, allfällige Ersatzansprüche des Nachlasses des Vaters seien verjährt. Mit Bezug auf den hypothetischen Mietzins rügt der Beschwerdeführer, neben einem - bestrittenen - Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von Fr. 150'000.--, bestehe kein Raum für die Zusprechung eines weitergehenden "hypothetischen" Pachtzinses. Selbst wenn ein solcher geschuldet wäre, sei dieser deliktsrechtlich oder allenfalls als Anspruch aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag zu qualifizieren, wofür nicht eine fünfjährige, sondern eine einjährige Verjährungsfrist gelte, weshalb gegebenenfalls nur Ansprüche ab dem 22. Dezember 2004 zu berücksichtigen seien. 
 
10.4 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (E. 10.5) sei vorab folgendes klar- und richtiggestellt: 
10.4.1 Zutreffend ist der vom Kantonsgericht angeführte Grundsatz, wonach für die Erbteilung die Vermögenswerte im Zeitpunkt der Teilung massgebend sind und die Erben Wertveränderungen des Nachlasses vom Todes- bis zum Teilungszeitpunkt tragen. Ebenso richtig ist, dass der Erbe, der einen Nachlasswert bereits vor der Teilung nutzen kann, die übrigen Erben dafür entschädigen muss (BGE 101 II 36 E. 3 S. 39). Dass die Nutzungsentschädigung im vorliegenden Fall - immerhin steht das Betriebsinventar in einem bäuerlichen Kontext - in Form eines "Pachtzinses" erhoben wird, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (a.a.O.). Daraus ergibt sich auch, dass die kantonsgerichtlichen Erwägungen zur Verjährungsfrage zutreffend waren. 
10.4.2 Hinsichtlich allfälliger Ersatzansprüche (aus "verbrauchtem" Betriebsinventar) hat der Beschwerdeführer vor Kreisgericht die Einrede der Verjährung erhoben, vor dem Kantonsgericht diese Einrede jedoch auf die beanspruchte Nutzungsentschädigung beschränkt (Berufungsantwort S. 18). Damit erweist sich die vor Bundesgericht wiederum gegen die Ersatzansprüche gerichtete Einrede als neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 123 III 231 E. 4 S. 217). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
10.5 Trotzdem sind die Erwägungen des Kantonsgerichts nicht ohne Widerspruch. 
 
Widersprüchlich ist, wie der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist, die Ersatzforderung aus "Verbrauch" (sprich eine hypothetische Veräusserung) des Betriebsinventars mit einem hypothetischen Pachtzins für dasselbe Betriebsinventar zu kumulieren. Entweder hat der Beschwerdeführer das Betriebsinventar (hypothetisch) im Sinne einer Entäusserung "verbraucht", dann schuldet er dem Nachlass den (hypothetischen) Gegenwert, aber keinen "Pachtzins", denn er konnte ja das entäusserte Inventar nicht mehr nutzen, oder aber der Beschwerdeführer hätte das Betriebsinventar ordnungsgemäss bewirtschaftet, wofür er eine Nutzungsentschädigung (sprich "Pachtzins") schuldet; ein Anrechnungswert für das Inventar im Teilungszeitpunkt fiele jedoch ausser Betracht, zumal das Kantonsgericht festgestellt hat, dass das lebende Inventar selbst bei gehöriger Bewirtschaftung infolge Alters im Teilungszeitpunkt wertlos sei. 
 
Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, zwischen zwei möglichen, sich aber auf der Basis des festgestellten Sachverhaltes gegenseitig ausschliessenden Vorgehensweisen auszuwählen. Deshalb ist das angefochtene Urteil auch aus diesem Grunde aufzuheben und zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
11. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 13. Januar 2009 aufzuheben und zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Angesichts des offenen kantonalen Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde gegen das Urteil des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2009 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
1.2 In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 13. Januar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid in der Sache an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3. 
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. Mai 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Schett