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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_229/2010 
 
Urteil vom 27. Mai 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Firma X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Hotela, rue de la Gare 18, 1820 Montreux, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 11. März 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2010, 
in die Verfügung vom 15. März 2010, mit welcher die Firma X.________ AG zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis spätestens 14. April 2010 aufgefordert wurde, 
in das am 14. April 2010 von der Firma X.________ AG eingereichte Gesuch um Verlängerung der Zahlungsfrist um 30 Tage, 
in die Verfügung vom 15. April 2010, mit welcher der Firma X.________ AG eine Fristverlängerung bis zum 26. April 2010 gewährt wurde, 
in das neuerliche Fristerstreckungsgesuch der Firma X.________ AG vom 26. April 2010, mit welchem sie um Aufschub der Zahlungsfrist bis 31. Mai 2010 ersuchte, 
in die Verfügung vom 28. April 2010, mit welcher die Firma X.________ AG zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 7. Mai 2010 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet und stattdessen mit Schreiben vom 7. Mai 2010 ihr Begehren um Fristverlängerung (bis 31. Mai 2010) wiederholt hat, 
dass der Beschwerdeführerin nicht bloss, wie vom Gesetz vorgeschrieben (Art. 63 Abs. 2 BGG), eine Nachfrist angesetzt worden, sondern diese mit Verfügung vom 28. April 2010 noch einmal erstreckt worden ist unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass es sich um eine nicht erstreckbare Nachfrist handelt, 
dass die Beschwerdeführerin demnach mit einer weiteren Fristerstreckung nicht rechnen konnte, vorbehältlich ganz besonderer, nicht voraussehbarer und spezifisch darzulegender Hinderungsgründe, wovon in Anbetracht der vorgebrachten Argumente (kurze Frist; Bezahlung eines anderweitigen Kostenvorschusses) nicht die Rede sein kann, zumal die Beschwerdeführerin seit 23. März 2010 um die Kostenvorschusspflicht wusste, womit ihr 45 Tage zu deren Erfüllung zur Verfügung standen, 
dass die Beschwerdeführerin demnach den Vorschuss gemäss Art. 48 Abs. 4 BGG nicht geleistet hat, was ohne weiteres die Unzulässigkeit der Beschwerde nach sich zieht, 
dass die Beschwerde zudem offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG (BGE 134 II 244 E. 2 S. 245) genügende Begründung enthält, 
dass deshalb in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 62 Abs. 3 BGG), 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. Mai 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle