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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_63/2011 
 
Urteil vom 27. Mai 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Graf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 1. Dezember 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a S.________, geboren 1965, war Geschäftsführer, Creative Director und Inhaber der A.________ AG, welche 2004 in Konkurs fiel. Danach war er noch für das Unternehmen B.________ und später selbstständig erwerbend als Werbefachmann tätig. Am 21. Juli 2000 zog er sich als Motorradfahrer bei einem Überholmanöver anlässlich einer Kollision mit einem linksabbiegenden Traktor ein Polytrauma (mit unter anderem Mittelgesichtsfrakturen, AC-Gelenksfraktur rechts, Rippenfrakturen, Leberruptur, Fraktur des Processus transversus am Lendenwirbelkörper [LWK] 1 sowie einem schweren Schädelhirntrauma bei einem Wert nach der Glasgow-Coma-Scale [GCS] von 4-5) zu. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) erbrachte hiefür die gesetzlichen Leistungen nach UVG (Heilbehandlung und Taggeld). Nachdem die Mobiliar mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 9. August 2006 hinsichtlich psychischer Beschwerden, welche in der Folge des Unfalles aufgetreten waren, den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang verneint hatte, hob das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau den Einspracheentscheid auf und bejahte auch in Bezug auf die psychogenen Unfallfolgen den anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang und damit die Leistungspflicht der Mobiliar. Das Bundesgericht schützte den Entscheid des kantonalen Gerichts mit Urteil 8C_484/2007 vom 3. September 2008. 
A.b Am 17. November 2006 meldete sich S.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie insbesondere gestützt auf die Ergebnisse einer polydisziplinären Expertise des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ vom 14. April 2009 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch, weil der Versicherte gemäss Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ sowohl in der angestammten Tätigkeit als Creative Director als auch in einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Verfügung vom 21. Juni 2010). 
 
B. 
Dagegen liess S.________ beschwerdeweise beantragen, die Invalidenversicherung habe ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab November 2005 eine ganze Rente auszurichten; eventuell seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. Dezember 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern. 
Während IV-Stelle und Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_784/2008 vom 11. September 2009 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 412, aber in: SVR 2010 UV Nr. 2 S. 7). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (Urteil 8C_763/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 V 306, aber in: SVR 2009 IV Nr. 52 S. 161). 
 
1.2 Die aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit ist Entscheidung über eine Tatfrage. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a BGG gehört die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 130 V 6 E. 5.2.5 S. 68 f.) sowie die Missachtung der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete Beweiswürdigung betrifft Tatfragen (Urteil 8C_763/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 306, aber in: SVR 2009 IV Nr. 52 S. 161). Hat das kantonale Gericht die rechtserheblichen tatsächlichen Feststellungen in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes getroffen, sind sie für das Bundesgericht nicht verbindlich (Urteil 8C_77/2010 vom 31. Mai 2010 E. 5.2.1 mit Hinweis auf SVR 2009 EL Nr. 5 S. 17, 8C_773/2008 E. 5.4). 
 
1.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). Zudem haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht über Tatfragen, wozu Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit gehören (E. 1.2 hievor), im Rahmen der ihnen obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 2.2 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Der Versicherte rügt, Verwaltung und Vorinstanz hätten den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, indem sie auf das Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ abgestellt und gestützt darauf von einer fehlenden gesundheitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen seien. 
 
4. 
Nach Feststellung der Vorinstanz erfüllt das Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ die für den Beweiswert von Arztberichten massgebenden Anforderungen in jeder Hinsicht (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 135 V 465, insb. E. 4.3 und 4.4 S. 468 ff.). 
 
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst eine mangelnde Unabhängigkeit des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________. Rechtsprechungsgemäss lässt auch eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit eines Arztes oder einer Ärztegemeinschaft für die Sozialversicherungsträger nicht per se auf deren Befangenheit oder Voreingenommenheit schliessen (BGE 123 V 175; 132 V 376 E. 6.2 S. 381 f.; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111, 8C_509/2008 E. 6). Daran hat das Bundesgericht zuletzt mit Urteil 8C_1059/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.4 festgehalten. In BGE 136 V 376 hat es sich namentlich zur Beweistauglichkeit von Administrativgutachten der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) unter den Aspekten der Unabhängigkeit sowie der Verfahrensfairness und Waffengleichheit geäussert und sich auch mit dem vom Versicherten ins Feld geführten, von Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller und Dr. iur. Johannes Reich verfassten "Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur medizinischen Begutachtung durch Medizinische Abklärungsstellen betreffend Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" vom 11. Februar 2010 (abrufbar im Internet) auseinandergesetzt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers gegen den Leiter des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ Dr. med. L.________ richtet, gilt es darauf hinzuweisen, dass das gegen ihn eröffnete Strafverfahren nicht dazu führen kann, nunmehr alle Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ pauschal als unglaubwürdig zu betrachten (Urteil 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 4.8 mit Hinweis). Dieses Strafverfahren ist im Übrigen inzwischen eingestellt worden (vgl. "Streit um medizinische Gutachten: Ärzte in Basel freigesprochen", in: Basler Zeitung vom 28. April 2010, abrufbar unter http://bazonline.ch). Die Einwendungen des Versicherten, soweit für das vorliegende Verfahren überhaupt relevant, vermögen nicht zu einer andern Beurteilung zu führen und wurden zum grössten Teil bereits im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend entkräftet, worauf verwiesen wird. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, und es finden sich nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass der das Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ mitunterzeichnende Dr. med. L.________ im konkreten Fall befangen gewesen wäre oder gar Abklärungsergebnisse verfälscht hätte (8C_244/2010 vom 18. Februar 2011 E. 5.2.3). 
 
4.2 Eine Befangenheit der Gutachter des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass deren Expertise angeblich "ohne nähere Begründung von den höchstrichterlichen Diagnosen" abweicht, welche im Verfahren betreffend Leistungen nach UVG letztinstanzlich bestätigt worden seien. 
4.2.1 Diesbezüglich ist klarzustellen, dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_484/2007 vom 3. September 2008 einzig den Sozialversicherungsprozess zur Frage der strittigen Unfallkausalität der in der Folge des Motorradunfalles vom 21. Juli 2000 aufgetretenen psychogenen Beeinträchtigungen abgeschlossen hat. In Bezug auf diese Gesundheitsstörungen hatte die Mobiliar mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 9. August 2006 einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung verneint, während die Vorinstanz zur gegenteiligen Auffassung gelangte. Für die damalige richterliche Beurteilung waren - abweichend vom hier zu entscheidenden Fall - die bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Einspracheentscheides vom 9. August 2006 verwirklichten tatsächlichen Verhältnisse massgebend (BGE 116 V 246 E. 1a S. 248). Dagegen waren die spätere Entwicklung des Gesundheitszustandes sowie Inhalt und Umfang des Leistungsanspruchs nach UVG aufgrund der unfallkausalen psychogenen Beschwerden nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens. 
4.2.2 Demgegenüber basiert das Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ auf den Ergebnissen der fachärztlichen Explorationen vom Januar 2009 sowie auf dem aktualisierten medizinischen Aktenstand. Insbesondere äussert es sich zu der von Seiten der behandelnden und konsiliarisch beigezogenen Ärzten (unter anderem: der Neurologe Dr. med. Z.________, der Psychiater Dr. med. H.________ und die Neuropsychologin Dr. phil. W.________) erst mit Wirkung ab 2006 länger anhaltend attestierten (Teil-)Arbeitsunfähigkeit. Denn nach dem Unfall erlangte der Beschwerdeführer zunächst bereits ab 6. September 2000 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteil 8C_484/2007 vom 3. September 2008 E. 5.1.3 i.f.), welche er - abgesehen von der Dauer stationärer Aufenthalte zum Zwecke der Rehabilitation und Durchführung weiterer operativer Eingriffe mit jeweiliger Rekonvaleszenz (vgl. Urteil 8C_484/2007 vom 3. September 2008 E. 5.1.3 i.f.) - in der angestammten Tätigkeit erwerblich zu verwerten vermochte. 
4.2.3 Mit zuletzt erwähntem Urteil hat das Bundesgericht hinsichtlich des damaligen Streitgegenstandes (vgl. E. 4.2.1 hievor) übereinstimmend mit dem kantonalen Sozialversicherungsgericht erkannt, dass das psychiatrische Gutachten des Dr. med. G.________ vom 13. Mai 2005 auf einer in wesentlichen Teilen unvollständigen Dokumentation der vorangehenden, fachärztlich psychiatrischen Behandlung beruhte, weshalb diesem Gutachten, auf welches die Mobiliar ihre Tatsachenfeststellung im Zeitpunkt des Einspracheentscheides massgeblich abgestützt hatte, keine ausschlaggebende Beweiskraft zukommen konnte (8C_484/2007 vom 3. September 2008 E. 5.1.1). Im Gegensatz zur damaligen Ausgangslage umfasste das den Gutachtern des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ während der Exploration zur Verfügung stehende Dossier jedoch unbestritten alle wesentlichen, im Einzelnen aufgelisteten medizinischen Unterlagen, so dass die Fachärzte des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ in der Lage waren, eine eigene, unabhängige und zuverlässige Beurteilung abzugeben. Soweit die Gutachter des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ unter anderem auch das psychiatrische Gutachten des Dr. med. G.________ in der Gesamtbeurteilung der vollständigen Aktenlage mitberücksichtigten oder gar mit nachvollziehbarer Begründung zur gleichen Diagnosestellung gelangten, beruht ihre Einschätzung auf einer umfassenden Aktenkenntnis, so dass die Untersuchungsergebnisse des Gutachtens des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ entgegen dem Versicherten nicht zu beanstanden sind. 
 
4.3 Das kantonale Gericht hat mit Blick auf die Qualifikation der psychiatrisch begutachtenden Fachärztin Dr. med. B.________ des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________, welche gemäss dem vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) geführten Register (www.medregom.admin.ch) über ein in Deutschland erworbenes spezialmedizinisches Weiterbildungsdiplom verfügt, zutreffend und überzeugend dargelegt, dass diese die Voraussetzungen erfüllte sowie befähigt und in der Lage war, im Rahmen der polydisziplinären Exploration das entsprechende fachärztliche Teilgutachten zu erstellen. Nicht erforderlich ist ein FMH-Titel oder die Zugehörigkeit zu dieser Standesorganisation. Die Spezialausbildung kann somit auch im Ausland absolviert worden sein (Urteil 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb von dieser Rechtsprechung abzuweichen wäre. 
 
4.4 Schliesslich beanstandet der Versicherte eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und des Untersuchungsgrundsatzes, indem Verwaltung und Vorinstanz dem mangelhaften, insbesondere unvollständigen Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ vollen Beweiswert zuerkannt hätten. 
4.4.1 Soweit die Gutachter des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ entgegen der Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) auf eine neuropsychologische Spezialuntersuchung verzichteten, haben sie ihren Entscheid, wie vom kantonalen Gericht ausführlich dargelegt, im Gutachten schlüssig begründet. Im neurologischen Teil des Gutachtens des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ brachte Dr. med. U.________ klar zum Ausdruck, dass man "auf eine erneute neuropsychologische Testung bewusst verzichtet" habe. Die Gutachter des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ nahmen unter anderem ausführlich Stellung zu den Einschätzungen der Dres. med. Z.________ vom 20. August 2007 und H.________ vom 2. Oktober 2007 sowie der Dr. phil. W.________ vom 22. Oktober 2008. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Unfall weiterhin als Privatpilot Flugsport, teilweise verbunden mit Luftakrobatik, ausübt und nach eigenen Angaben auch weiterhin Motorrad - mitunter auch schon auf einer Rennstrecke in Belgien - fährt. Angesichts der als Privatpilot im Alter zwischen 40 und 49 Jahren alle zwei Jahre durchzuführenden Kontrolluntersuchungen sowie der vorausgesetzten Mindestanforderungen in Bezug auf alle wichtigen Funktionen der körperlichen, geistigen und psychischen Gesundheit (vgl. zu den detaillierten Anforderungen im Einzelnen die im Internet unter "www.bazl.admin.ch" abrufbaren "Joint Aviation Requirements - JAR-FCL 3 - Flight Crew Licensing [Medical]") ist nicht nachvollziehbar, dass der Versicherte zwar einerseits angeblich an erheblichen neuropsychologischen Einschränkungen leidet (z.B. Verlust des bildhaften Vorstellungsvermögens, komplexe Wesensveränderung mit sehr starker Antriebs- und Motivationsstörung sowie kognitive Störungen "im Bereich Kreativität, Antrieb und Begeisterungsfähigkeit"), welche für ihn die uneingeschränkte Ausübung seiner angestammten Tätigkeit in der Werbebranche als unzumutbar erscheinen lassen, er aber andererseits gleichzeitig "ohne weiteres in der Lage [ist], Akrobatikflüge zu absolvieren" (Dr. med. H.________ gemäss Bericht vom 15. August 2008). 
4.4.2 Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die abschliessende Beurteilung der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden uneingeschränkten Leistungsfähigkeit hinsichtlich der angestammten sowie in Bezug auf jede andere körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeit gemäss Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ abgestellt hat. Dieses Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 E. 3a). Somit kommt dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Bei den im Auftrag des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahmen zum Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ der für ihn konsiliarisch oder therapeutisch tätigen Dres. med. Z.________ und H.________ sowie der Dr. phil. W.________ handelt es sich im Wesentlichen um eine andere Einschätzung der identischen tatsächlichen Verhältnisse, welche zudem im Widerspruch zu der von den RAD-Ärzten vertretenen Auffassung steht. Soweit die Vorinstanz in der Beweiswürdigung nicht dem Standpunkt des Versicherten gefolgt ist, verletzt es Bundesrecht nicht, auch bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte zu berücksichtigen, dass deren Beurteilung mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten ausfällt (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353; Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164; Urteil 8C_176/2010 vom 14. Juni 2010 E. 6.2.3 i.f.). Die Rüge der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung erweist sich mit Blick auf die eingehende, umfassende und überzeugende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der umfangreichen medizinischen Aktenlage als unbegründet. 
 
5. 
Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte, ebenfalls in Art. 61 lit. c ATSG enthaltene Anspruch auf rechtliches Gehör (SVR 2011 AHV Nr. 2 S. 4, 9C_1001/2009 E. 4.1) umfasst unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteil I 112/07 vom 25. Januar 2008 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Das kantonale Gericht hat sich mit den Rügen - wenngleich auch nicht mit jedem einzelnen Vorbringen - des Beschwerdeführers in rechtsgenüglicher Weise auseinandergesetzt und ausführlich dargelegt, weshalb es - entgegen den erhobenen Einwänden - am vollen Beweiswert des Gutachtens des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ festhält. 
 
6. 
Somit haben Verwaltung und Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei auf das Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ abgestellt, wonach dem Versicherten trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen die uneingeschränkte Ausübung der angestammten Tätigkeit als Creative Director sowie jede andere, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar ist. Das kantonale Gericht hat demnach die von der IV-Stelle verfügte Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung - ohne Bundesrecht zu verletzen - mit angefochtenem Entscheid bestätigt. 
 
7. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Versicherten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. Mai 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli