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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_582/2012 
 
Urteil vom 27. Mai 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. Mai 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
S.________ (geboren 1972) war ab 2. März 1998 bei der Q.________ AG erwerbstätig. In der Zeit zwischen dem 15. Oktober 1999 und 26. September 2000 blieb sie wegen Krankheit und Mutterschaftsurlaub (Geburt eines Sohnes am 7. Juni 2000) dem Arbeitsplatz fern. Anschliessend nahm sie infolge Krankheit die Arbeit nicht mehr auf, worauf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2001 auflöste. In der Folge bezog S.________ bis März 2002 Arbeitslosenentschädigung. Ende Januar 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2004 stufte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Versicherte als Erwerbstätige ein und sprach ihr ab 1. Februar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu. Im Rahmen eines im Januar 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens stellte die IV-Stelle keine rentenbeeinflussende Änderung fest und teilte der Versicherten am 8. April 2008 mit, sie habe weiterhin Anspruch auf die halbe Rente. 
Am 27. Januar 2010 meldete die Versicherte der IV-Stelle, dass sie am 18. Dezember 2009 Mutter von Zwillingen geworden sei. Die IV-Stelle holte daraufhin medizinische Unterlagen ein und liess die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (Bericht vom 7. Juni 2010). Mit Vorbescheid vom 14. Juni 2010 nahm die IV-Stelle infolge der Geburt der Zwillinge eine Statusänderung vor unter Annahme einer Haushalttätigkeit von 80 % und stellte die Aufhebung der Rente in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte am 11. August 2010 Einwände erheben. Nachdem weitere Arztberichte eingegangen waren und die Versicherte hiezu Stellung genommen hatte, hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. März 2011 die Rente auf Ende des folgenden Monats auf. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Mai 2012 ab unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. 
 
C. 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr weiterhin eine halbe IV-Rente samt Kinderrenten auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1). 
 
2. 
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; Urteil U 35/07 vom 28. Januar 2008 E. 3). 
 
2.2 Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung (Revisionsgrund) stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder die Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessungsmethode führen kann (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; 117 V 198 E. 3b S. 199; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 502/97 vom 8. März 1999 E. 3; Urteil 9C_943/2009 vom 10. Februar 2010 E. 1). 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht ging in Würdigung der ärztlichen Unterlagen davon aus, dass im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 17. März 2011 keine wesentlichen neuen Diagnosen gestellt worden und keine medizinischen Veränderungen ersichtlich seien, auch wenn die Versicherte subjektiv über mehr Schmerzen klage. Insbesondere sei von den Ärzten des Spitals X.________ eine Gewichtsreduktion empfohlen worden, welche zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Schmerzen führen sollte. Nicht abgestellt werden könne auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 28. September 2010, welcher die Versicherte nur zu etwa 30 % arbeitsfähig erachte, jedoch keine Befunde zu dieser Einschätzung erhoben und diese Abweichung in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Ärzten des Spitals X.________ nicht begründet habe. Ebenfalls würden die von der Versicherten eingereichten Berichte des Spitals X.________ nichts ändern, mögen sie doch auf einen stationären Zustand hinweisen. Der medizinische Sachverhalt sei rechtsgenüglich erstellt, weshalb weitere Abklärungen sich erübrigten. Dies führe zur Schlussfolgerung, dass aus medizinischer Sicht keine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten sei. 
 
3.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die entsprechende Beweiswürdigung in Bezug auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand in revisionsrechtlich bedeutsamer Weise geändert hat, ist nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Das kantonale Gericht hat sich mit allen relevanten medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt und namentlich zur Einschätzung des Hausarztes Dr. med. B.________ Stellung genommen. Die Einwendungen hiegegen in der Beschwerde ändern daran nichts, noch war das kantonale Gericht gehalten, in dieser Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen. 
 
4. 
4.1 Nach der Rechtsprechung stellt ein Statuswechsel von Vollerwerbstätigkeit (100 %) zu Teilerwerbstätigkeit mit Aufgabenbereich (Haushalt) einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil 9C_848/2012 vom 14. Februar 2013 E. 2 mit Hinweis). 
Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen; Urteil 9C_932/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1.1). 
Die auf eine Würdigung konkreter Umstände, nicht ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung oder auf arbeitsmarktlicher Empirie gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüft (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteile 9C_769/2012 vom 2. November 2012 E. 4 und 9C_922/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1.2). 
 
4.2 Das kantonale Gericht hat mit Bezug auf die Statusfrage festgestellt, die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig Mutter von vier Kindern. Nach der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1992 habe sie weiterhin bis September 1996 als Schwesternhilfe im Spital Y.________ gearbeitet, wo sie nach eigenen Angaben aufgrund der Schmerzen gekündigt habe. Anschliessend habe sie Arbeitslosenentschädigung bezogen und am 2. März 1998 als Betriebsmitarbeiterin bei der Q.________ AG eine 100%ige Tätigkeit begonnen, welche sie bis zum 14. Oktober 1999 ausgeführt habe. Nach der Niederkunft ihres zweiten Kindes am 7. Juni 2000 habe sie nach Bezug des Mutterschaftsurlaubs ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben bzw. noch bis 20. März 2002 bei vollständiger Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosenentschädigung bezogen. Ob die ursprünglich angenommene Qualifikation angesichts des dargelegten Verlaufs richtig gewesen sei, möge dahingestellt bleiben. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, dass die Beschwerdeführerin nun nach der Zwillingsgeburt wieder vollzeitlich arbeiten würde, habe sie doch mit ihrer Lebensgestaltung vor Eintritt des Gesundheitsschadens bewiesen, dass sie an einer Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht interessiert sei. Darüber hinaus habe sie trotz vollständiger Vermittlungsfähigkeit weder im Jahre 2001 bis 2002 eine Arbeitsstelle angetreten noch eine Arbeitsstelle gesucht, um nach dem Rentenentscheid ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % zu verwerten. Aus diesen Gründen habe die Abklärungsperson anlässlich der Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt 2010 zu Recht die bisherige Qualifikation einer Erwerbstätigkeit von 100 % in Frage gestellt. Sie habe dies nachvollziehbar damit begründet, dass die Beschwerdeführerin zunächst erklärt habe, dass sie in der jetzigen Situation, mit den Zwillingen und dem 10-jährigen Sohn, welcher hyperaktiv sei, keiner Tätigkeit nachgehen wolle, und habe erst auf Nachfrage hin sowie nach einer längeren Diskussion mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn sich dahingehend geäussert, dass sie im Gesundheitsfall sicher wieder 100 % arbeiten würde. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin weiter erklärt, dass sie aus finanzieller Sicht nicht arbeiten müsse und mit der 50%igen Rente, den Kinderrenten und dem Lohn des Ehemannes dies auch nicht notwendig gewesen sei, was darauf schliessen lasse, dass sie schon vor der Geburt der Zwillinge und bei Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein 100%iges Arbeitspensum absolviert hätte. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie aufgrund der Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass die Kinderbetreuung auch bei einem 20%igen Erwerbspensum machbar sei. 
Damit stehe zusammenfassend fest, dass bloss die Angaben der Beschwerdeführerin für eine 100%ige Erwerbstätigkeit sprechen würden, ihre Taten resp. ihr Verhalten und die konkreten Lebensumstände jedoch das Gegenteil belegen würden. Die Qualifikationsänderung sei somit klar ausgewiesen, wobei an sich auch eine Erwerbstätigkeit von 0 % diskutiert werden könnte, habe sich doch die Beschwerdeführerin um keinerlei Erwerbstätigkeit bemüht. Der von der IV-Stelle festgesetzte Status der 80%igen Betätigung im Haushalt und der 20%igen Erwerbstätigkeit sei daher nicht zu beanstanden. 
 
4.3 Aufgrund der vorinstanzlich festgestellten Tatsachen ist der Schluss der kantonalen Gerichts, die Beschwerdeführerin würde als Gesunde lediglich noch teilerwerbstätig sein, nicht bundesrechtswidrig. Namentlich die vollzeitliche Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes und die Betreuungsaufgaben für die Zwillinge im Kleinkindalter und den im Jahr 2000 geborenen Sohn lassen nicht den Schluss zu, in dieser Situation würden beide Eltern je einer Vollzeittätigkeit nachgehen. Hingegen ist die vom kantonalen Gericht geschützte, von der Verwaltung vorgenommene Aufteilung von 20 % Erwerbstätigkeit und 80 % Haushalt unhaltbar. Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin als Mutter von zwei Kindern immer als Vollerwerbstätige eingestuft. Im massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 17. März 2011 war der älteste Sohn (geboren 1992) bereits mündig. Es kann daher nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin hätte als Gesunde ihr Erwerbspensum wegen der Geburt der Zwillinge auf 20 % reduziert. Nicht stichhaltig ist das von der IV-Stelle und der Vorinstanz verwendete Argument, die Beschwerdeführerin habe ihre Teilerwerbsfähigkeit seit der erstmaligen Rentenzusprechung nie verwertet. Entscheidend ist, in welchem Umfang eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden arbeiten würde. Grundsätzlich nicht von Bedeutung sind gesundheitlich bedingte Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse. Die Beschwerdeführerin hatte bis zu Beginn der zweiten Schwangerschaft vollzeitig gearbeitet und wurde nach der Geburt von der Arbeitslosenversicherung als voll vermittlungsfähig betrachtet. Nach dem Gesagten beruht die vorinstanzliche Annahme einer Erwerbstätigkeit von 20 % auf einem unvollständig abgeklärten bzw. festgestellten Sachverhalt, was Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 135 II 369 E. 2.2 am Ende S. 373), mit der Folge, dass die Bindungswirkung (Art. 105 Abs. 1 BGG) insoweit dahinfällt und das Bundesgericht den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend feststellt (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
4.4 Mit dem kantonalen Gericht ist - wie bereits ausgeführt - von einem Statuswechsel auszugehen. Für die Festlegung des Anteils der Erwerbstätigkeit bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. Art. 27 IVV). Massgebend sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 17. März 2011. Zu diesem Zeitpunkt hatte die 1972 geborene Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann drei Kinder, eines im Alter von 10 1/2 Jahren, das gemäss eigenen Angaben hyperaktiv ist, und die Zwillinge im Alter von 15 Monaten, zu betreuen. Zudem lebte der älteste, bereits volljährige Sohn im gemeinsamen Haushalt. Der Ehemann ging einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit im Schichtbetrieb nach und verdiente dabei im Jahre 2010 Fr. 74'472.- netto (Lohnausweis vom 13. Januar 2011). Für Betreuungsaufgaben standen weitere Familienangehörige (Mutter, Geschwister) zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden zunächst als Schwesternhilfe, später als Betriebsmitarbeiterin tätig. Angesichts der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben mit drei Kindern, wovon zwei Kleinkinder, des mit einem Haushalt von sechs Personen verbundenen Aufwandes und des guten Verdienstes des Ehemannes ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde eine Erwerbstätigkeit von 50 %, allerhöchstens von 60 %, ausgeübt hätte. Die in der Beschwerde für eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit vorgebrachten Gründe lassen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, die Beschwerdeführerin hätte als Gesunde auch nach der Geburt der Zwillinge weiterhin eine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt. 
 
5. 
5.1 Nach dem Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts Z.________ vom 3. September 2004 besteht im Haushalt sowohl aus somatischer wie aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung von maximal 30 % betreffend verschiedene schwere Tätigkeiten im Putzbereich, beim Einkaufen und bei der Wäsche, die der Versicherten nur teilweise zumutbar seien. Da im Haushalt die Möglichkeit der freien Zeiteinteilung bestehe, wirkten sich die Einschränkungen dort geringer aus als im Erwerbsbereich. Überdies bestehe hier ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn, indem die Versicherte durch ihren Ehemann und die Mutter deutlich entlastet sei, über das ihr Zumutbare hinaus. Bezogen auf einen anzunehmenden Erwerbsanteil von 100 % sei die Situation mit obiger Einschätzung dargelegt. Ein Erwerbsanteil, der geringer als 50 % wäre, sei der Versicherten für eine adaptierte Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar, eine Erhöhung des angenommenen Erwerbsbereich auf 60, 80 oder 100 % würde bei der 50%igen Zumutbarkeit bleiben. Im Haushalt bestehe die 30%ige Einschränkung unbesehen vom angenommenen Haushaltanteil, da die dort anfallenden Tätigkeiten auch unbesehen davon durchgeführt werden müssten, müssten also prozentual jedem angenommenen Haushaltspensum angerechnet werden. 
 
5.2 Die IV-Stelle ging bei der Invaliditätsbemessung davon aus, der Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit nicht geändert und der Beschwerdeführerin werde nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert bei einem Pensum von 100 %. Bei einer Erwerbstätigkeit von 20 %, die die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % unterschreite, entspreche das gestützt auf die LSE ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 10'709.- demjenigen Einkommen, welches sie bei voller Gesundheit (Fr. 53'547.- : 5 = Fr. 10'709.-) erzielen würde. Daraus resultiere im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 0 %. Das kantonale Gericht hielt fest, die Beschwerdeführerin beanstande die Invaliditätsbemessung im engeren Sinne nicht. Nach Lage der Akten sei sie denn auch richtig durchgeführt worden. 
 
5.3 Wie bereits ausgeführt (E. 3 hievor), hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenzusprechung nicht in revisionsrechtlich relevanter Weise verschlechtert. Die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Bereich der Erwerbstätigkeit und im Haushaltbereich durch das medizinische Abklärungsinstitut Z.________ im Gutachten vom 3. September 2004 ist daher nach wie vor aktuell. Geht man von einer Erwerbstätigkeit von 50 % aus, so ist der Beschwerdeführerin ein solches Pensum uneingeschränkt zumutbar. Bei einem Pensum von 60 % bleibt es nach dem Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts Z.________ vom 3. September 2004 bei der 50%igen Zumutbarkeit. Im erwerblichen Bereich ergibt sich daher aufgrund des im Übrigen von der IV-Stelle richtig durchgeführten Einkommensvergleichs - wenn überhaupt - nur ein geringfügiger Invaliditätsgrad. Bei einer Erwerbstätigkeit von 50 % könnte die Beschwerdeführerin gestützt auf die LSE Fr. 26'773.- erzielen, woraus bei einem Valideneinkommen von Fr. 53'547.- für eine ganztägige Erwerbstätigkeit und von Fr. 26'773.- für eine Erwerbstätigkeit von 50 % ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiert. Der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich liegt bei 16.67 %, wenn von einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 60 % ausgegangen wird (Invalideneinkommen Fr. 26'773.-, Valideneinkommen Fr. 32'128.- [60 % von Fr. 53'547.-]). Nichts anderes wird in der Beschwerde geltend gemacht, die sich mit der Bemessung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich nicht näher befasst. 
 
5.4 Die gesundheitlich bedingte Einschränkung der im Haushalt tätigen Versicherten (Art. 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 27 IVV) ist grundsätzlich mittels Betätigungsvergleich zu ermitteln (BGE 104 V 135 E. 2a S. 136). Für den Beweiswert eines diesbezüglichen Berichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil 9C_25/2008 vom 30. Juni 2008 E. 4.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 3.2.3, nicht publiziert in BGE 129 V 67, aber in AHI 2003 S. 215). Diesen Vorgaben entspricht der Abklärungsbericht vom 7. Juni 2010, namentlich berücksichtigt er auch die ärztlich attestierten Einschränkungen in der Haushalttätigkeit. Entgegen den Einwendungen in der Beschwerde ist der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht genügend abgeklärt (E. 3 hievor). Zu Recht hat das kantonale Gericht von Beweisweiterungen abgesehen. 
Der Abklärungsbericht ermittelte für eine Haushalttätigkeit von 100 % eine Einschränkung von 13.10 %, was bei einem Anteil von 80 % Haushalt zu einem Invaliditätsgrad von 10.48 % im Teilbereich Haushalt führte. Bezogen auf einen Anteil von 50 % oder 40 % Haushalt ergibt sich in diesem Teilbereich eine Invalidität von 6.55 % resp. 5.24 %. Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin von einer Einschränkung im Haushaltbereich in Höhe der im Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts Z.________ bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgehen würde, resultierte im Teilbereich Haushalt kein Invaliditätsgrad (15 % resp. 12 %), der zusammen mit der zu geringfügigen Einschränkung im Teilbereich Erwerbstätigkeit (höchstens 16.67 % bei Aufteilung 60 %/40 %) zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führen würde. Die Verfügung der IV-Stelle vom 17. März 2011 und der vorinstanzliche Entscheid sind daher im Ergebnis rechtens, auch wenn der Anteil an der Erwerbstätigkeit auf 50 % oder 60 % erhöht wird. 
 
6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie sind vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege (fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, Bedürftigkeit der Gesuchstellerin, Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung [Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372]) erfüllt sind. Ferner wird ihrem Rechtsvertreter eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach sie als Begünstigte der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. Mai 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer