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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_70/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Mai 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,  
Postfach, 5001 Aarau 1 Fächer, 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.  
 
Gegenstand 
Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Dezember 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Nach den Feststellungen einer deutschen Polizeistreife wurde am 6. April 2013, um 00.40 Uhr, auf der Bundesautobahn 81 zwischen Schaffhausen und Stuttgart mit sieben getunten Fahrzeugen, alle mit Schweizer Kennzeichen, ein illegales Autorennen ausgetragen. Dazu sollen die sieben Fahrzeuge zunächst sämtliche Fahrspuren blockiert, anschliessend die Geschwindigkeit stark auf ca. 80 - 100 km/h reduziert und auf diese Weise vor sich einen Freiraum geschaffen haben. Nach einer gewissen Zeit sollen die vorderen vier Fahrzeuge massiv beschleunigt bzw. ein Rennen ausgetragen haben, während die verbleibenden drei Fahrzeuge - eines gelenkt von A.________ - weiterhin bei langsamer Fahrt beide Fahrspuren blockiert hätten. Nach seiner Anhaltung habe A.________ den Beamten von sich aus gesagt, er habe mit dem Rennen nichts zu tun. 
 
 Am 23. Mai 2013 büsste das Regierungspräsidium Karlsruhe A.________ wegen Teilnahme "an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen" mit 400 Euro; ausserdem belegte es ihn mit einem einmonatigen Fahrverbot. A.________ erhob Einsprache gegen diesen Entscheid. Das Strafverfahren ist offenbar noch nicht rechtskräftig erledigt. 
 
B.  
 
 Am 30. Mai 2013 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A.________ den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Es ordnete eine verkehrspsychologische Begutachtung an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
 
 Am 6. September 2013 wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung des Strassenverkehrsamts ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
 
 Am 18. Dezember 2013 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde teilweise gut, hob den vorsorglichen Führerausweisentzug auf und wies das Strassenverkehrsamt an, A.________ den Ausweis umgehend wieder auszuhändigen (Dispositiv-Ziffer 1.1). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1.2). 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts insoweit aufzuheben, als darin eine verkehrspsychologische Begutachtung angeordnet werde. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
D.  
 
 Am 10. März 2014 erkannte das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
 
E.  
 
 Das Verwaltungsgericht und das DVI verzichten auf Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt verzichtet auf Vernehmlassung und beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
F.  
 
 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die kantonalen Instanzen haben eine verkehrspsychologische Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab; er stellt daher einen Zwischenentscheid dar, der nach der Rechtsprechung anfechtbar ist, da er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.  
 
2.2. Wie eine verkehrsmedizinische darf auch eine verkehrspsychologische Abklärung nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Bestehen solche Zweifel und wird dementsprechend eine Fahreignungsabklärung angeordnet, so ist der Ausweis grundsätzlich umgehend vorsorglich zu entziehen. Dies wurde bereits im (nach dem hier angefochtenen Entscheid ergangenen) Urteil 1C_748/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3 eingehend erläutert, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. auch Urteil 1C_35/2014 vom 20. Mai 2014 E. 4 und 5).  
 
2.3. Wer ohne Bewilligung auf einer öffentlichen, für den allgemeinen Verkehr nicht gesperrten Strasse ein Autorennen veranstaltet, daran teilnimmt oder an dessen Durchführung mitwirkt, erweckt offensichtlich ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung. Ein solches Verhalten ist verantwortungslos und legt nahe, dass der Betreffende charakterliche Defizite aufweist und keine Gewähr dafür bietet, seinen Pflichten als Lenker eines Motorfahrzeugs jederzeit zuverlässig nachzukommen. Insofern hat das Strassenverkehrsamt folgerichtig gehandelt, indem es dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich entzog und eine verkehrspsychologische Abklärung anordnete, nachdem es von den deutschen Behörden darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer nach ihren Erkenntnissen an einem illegalen Autorennen mitgewirkt habe.  
 
 In der Folge hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Führerausweis wieder ausgehändigt, an der Fahreignungsabklärung aber festgehalten, was nach dem Gesagten einen gewissen Widerspruch in sich birgt: bestehen derartige Zweifel an der Fahreignung, dass sich die Anordnung einer Fahreignungsabklärung rechtfertigt, ist es grundsätzlich nicht zu verantworten, dem Betreffenden den Ausweis während des Entzugsverfahrens zu belassen. 
 
2.4. Für das Verwaltungsgericht ist es verantwortbar, dem Beschwerdeführer den Ausweis vorläufig zu belassen. Dieser Standpunkt lässt sich aufgrund der heute bekannten Umstände ohne Verletzung von Bundesrecht vertreten: Einerseits ist der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers, der seit dem 3. Dezember 1998 über den Führerausweis verfügt, ungetrübt, sodass der Vorfall vom 6. April 2013 angesichts der langjährigen Fahrpraxis als einmaliges Fehlverhalten erscheinen kann. Zudem hat der erstinstanzliche deutsche Strafrichter den Vorfall bzw. den Tatbeitrag des Beschwerdeführers offenkundig als nicht besonders schwerwiegend eingestuft und ihn mit einer massvollen Busse von 400 Euro bestraft sowie einem Fahrverbot von einem Monat belegt. Anderseits ist das deutsche Strafverfahren, soweit ersichtlich, nicht abgeschlossen, womit auch noch nicht feststeht, wie sich der umstrittene Vorfall genau zugetragen und welche Rolle der Beschwerdeführer dabei gespielt hat. Da das Verwaltungsgericht jedoch keinen Anlass gesehen hat, den Führerausweis des Beschwerdeführers vorsorglich zu entziehen, besteht auch kein Anlass, vorsorglich, aufgrund nicht rechtskräftig festgestellter Tatsachen, eine Fahreignungsprüfung anzuordnen. Es erscheint unter diesen Umständen vielmehr gerechtfertigt, den rechtskräftigen Abschluss des deutschen Strafverfahrens abzuwarten, um anschliessend auf gesicherter Grundlage zu entscheiden, ob das Verhalten des Beschwerdeführers in der Nacht von 5. auf den 6. April 2013 erhebliche Zweifel an dessen Fahreignung zu erwecken vermag, die verkehrspsychologisch abgeklärt werden müssen, oder ob das Entzugsverfahren einzustellen sei.  
 
3.  
 
 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts insoweit aufzuheben, als er die Anordnung einer verkehrspsychologischen Anordnung schützte, und die Angelegenheit ans Strassenverkehrsamt zurückzuweisen mit der Weisung, das Entzugsverfahren gegen den Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Erledigung des deutschen Strafverfahrens fortzuführen. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist entsprechend anzupassen. 
 
 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag, von der Anordnung einer verkehrspsychologischen Abklärung definitiv abzusehen, nur teilweise bzw. vorläufig durchgedrungen. Dementsprechend trägt er einen Teil der Verfahrenskosten vor dem Bundesgericht (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Aargau trägt keine Kosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat aber dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1.2 und 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird an das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau zurückgewiesen mit der Anweisung, das Entzugsverfahren gegen A.________ nach der rechtskräftigen Erledigung des deutschen Strafverfahrens im Sinne der Erwägungen fortzuführen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Für die Beschwerdeverfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres und vor dem Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von je Fr. 500.-- (insgesamt Fr. 1'000.--) zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten verfallen dem Kanton Aargau. 
 
3.   
Für das Verfahren vor dem Bundesgericht hat der Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- zu tragen. 
 
4.   
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für die Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Beschwerdeinstanzen und für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Mai 2014 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi