Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_493/2014, 2C_494/2014
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Urteil vom 27. Mai 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Kendris AG,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2007,
direkte Bundessteuer 2007;
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 2. April 2014.
Erwägungen:
1.
A.________ war für die X.________ AG tätig und Mitglied des Verwaltungsrats. Die Gesellschaft wurde im März 2005 von der dänischen X.________ Holding A/S übernommen, welche am 20. Mai 2005 ihr Kapital erhöhte und die Ausgabe von Warrants (Optionen) zugunsten gewisser Exekutivmitglieder der Tochtergesellschaften beschloss. A.________, der am 24. Mai 2005 Einsitz in den Verwaltungsrat der X.________ Holding AG nahm und zugleich Geschäftsleitungsmitglied der X.________-Gruppe Dänemark wurde, erhielt im Zusammenhang mit einem "Shareholders' Agreement", das die Mehrheitsaktionärin der X.________ Holding A/S, die Z.________ Holdings Limited ("Y.________") am 20. Mai 2005 unter anderem mit ihm als einem von vier Exekutivmitgliedern geschlossen hatte, 1,7 % vom neu geschaffenen Aktienkapital sowie eine Anzahl von Warrants (Call-Options). Zugleich verpflichtete sich A.________ zur Übernahme eines Darlehens der "Y.________" an die X.________ Holding A/S. Insgesamt investierte er einen Betrag von rund Fr. 500'000.--, den er nicht selber aufbringen konnte, sondern sich von einem Freund vorschiessen liess. Am 4. Januar 2007 beschloss die X.________ Holding A/S erneut eine Kapitalerhöhung, wonach die Beteiligung von A.________ sich auf 514'746 Aktien, entsprechend einem Anteil von 4,437 %, belief. Tags darauf veräusserten die Aktionäre der X.________ Holding A/S sämtliche Aktien an die am 12. Dezember 2006 neu geschaffene X.________ Holding II A/S. Als Erlös erhielt A.________ eine gleiche Anzahl Aktien an der X.________ Holding II A/S im Wert von umgerechnet Fr. 1'725'420.-- sowie eine Barauszahlung von umgerechnet Fr. 3'688'280.--.
Bei der Veranlagung zu den Staats- und Gemeindesteuern 2007 bzw. im Einspracheverfahren wurden die aus den Transaktionen mit Aktien und Optionen im Zusammenhang mit der X.________ Holding A/S resultierenden Gewinne als Einkommen aus nebenberuflichem Beteiligungshandel qualifiziert. Bei den Staats- und Gemeindesteuern wurde das steuerbare Einkommen auf Fr. 4'398'700.--, bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 4'403'800.-- festgesetzt. Rekurs bzw. Beschwerde an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich blieben erfolglos (Entscheide vom 27. September 2013).
Mit zwei Urteilen vom 2. April 2014 (SB.2013.00141 betreffend Staats- und Gemeindesteuern; SB.2013.00142 betreffend direkte Bundessteuer) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerden gegen die Entscheide des Steuerrekursgerichts teilweise gut und wies die Sache (n) zur Neuberechnung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an das Kantonale Steueramt zurück. Anders als das Steuerrekursgericht vertrat es die Auffassung, A.________ sei im Zusammenhang mit den Aktien- und Optionentransaktionen nicht als Selbstständigerwerbender zu betrachten; hingegen seien die Gewinne im Zusammenhang mit seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt worden und entsprechend steuerlich zu erfassen; es handle sich um eine moderne Form der Zusatzentlöhnung für Topmanager im Sinne eines Bonus; ein steuerfreier Kapitalgewinn auf Privatvermögen liege nicht vor. Die Rückweisung an die Erstinstanz erfolgte im Hinblick auf die Neuberechnung der (vom Verkaufserlös abziehbaren) Sozialversicherungsbeiträge für Unselbstständigerwerbende.
Mit zwei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Mai 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Urteile des Verwaltungsgerichts seien aufzuheben; für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 sei das steuerbare Einkommen auf Fr. 201'500.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 4'070'000.--, für die direkte Bundessteuer 2007 sei das steuerbare Einkommen auf Fr. 206'600.-- festzulegen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Angefochten werden mit zwei separaten Rechtsschriften zwei Urteile, eines betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2008, das andere betreffend die direkte Bundessteuer 2008. Praxisgemäss eröffnet das Bundesgericht in solchen Fällen zwei Dossiers. Es stehen sich je die gleichen Parteien gegenüber und es stellen sich dieselben Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; Urteil 2C_157/2014 und 2C_158/2014 vom 6. März 2014 E. 1.6 mit Hinweisen).
2.2. Mit den angefochtenen Urteilen wird die Sache an das Kantonale Steueramt zurückgewiesen. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; Urteil 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3, in StE 209 B 96.21 Nr. 14; s. auch Urteil 2C_469/2013 und 2C_470/2013 vom 22. Mai 2013 E. 2.2). Ausgehend vom Zweck von Art. 93 BGG stellt ein Rückweisungsentscheid nur dann keinen Zwischenentscheid dar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Bundesgericht sich ein zweites Mal mit der Streitsache befassen muss.
Die Rückweisung erfolgt im Hinblick auf die Ermittlung der vom Einkommen absetzbaren Sozialversicherungsbeiträge. Dabei handelt es sich im vorliegenden Kontext nicht um eine rein rechnerische Vollzugsaufgabe ohne jeglichen Entscheidungsspielraum. Die verwaltungsgerichtlichen Urteile stellen daher nicht End-, sondern Zwischenentscheide dar.
2.3. Da die angefochtenen Zwischenentscheide ihrem Inhalt nach nicht unter Art. 92 BGG fallen, ist die dagegen gerichtete Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden, d.h. auch durch ihre Mitanfechtung zusammen mit dem späteren Endentscheid nicht behebbaren (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG) Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Erscheinen diese Eintretensvoraussetzungen nicht ohne Weiteres gegeben, obliegt es der Beschwerde führenden Partei, deren Vorhandensein darzulegen: Die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG besteht, ungeachtet von Art. 29 Abs. 1 BGG, auch hinsichtlich von nicht evidenten Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404).
Da sich weder erkennen lässt, inwiefern die angefochtenen Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten, noch ersichtlich ist, in welcher Hinsicht ein allfälliges die Beschwerde gutheissendes Urteil des Bundesgerichts erlaubte, ein weitläufiges Beweisverfahren mit bedeutendem Aufwand an Zeit oder Kosten zu ersparen, hätte der Beschwerdeführer aufzeigen müssen, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG gegeben sind. Er tut dies nicht, geht er doch - fälschlicherweise - davon aus, es liege ein Endentscheid vor.
2.4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art.108 Abs. 1 lit. b BGG) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die Verfahren 2C_493/2014 und 2C_494/2014 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller