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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_344/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Mai 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 18. März 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 In Anwendung von Art. 62 BGG wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. April 2015 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 27. April 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. 
 
 Am 16. April 2015 teilte er dem Bundesgericht mit, dass er gegen die Verfügung Einspruch erhebe, da sie nicht den Grundrechten entspreche. 
 
 Am 20. April 2015 hielt das Bundesgericht unter Hinweis auf Art. 62 BGG am Kostenvorschuss fest. 
 
 Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Mai 2015 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 15. Mai 2015 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
 
 Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Mai 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn