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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_450/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Mai 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, 
Zwangsmassnahmengericht. 
 
Gegenstand 
Fortsetzung der Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, vom 13. Mai 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Dem aus Afghanistan stammenden, u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zu acht Jahren Freiheitsstrafe veurteilten A.________ (geb. 1965) widerrief das SEM am 10. Februar 2012 das Asyl (bestätigt mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2013). Am 9. Oktober 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich (MIA) die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig (Verfahren 2C_139/2016). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 4. April 2016 die vom MIA verfügte Ausschaffungshaft bis am 2. Juni 2016. Mit Urteil vom 13. April 2016 (Verfahren 2C_313/ 2016) trat das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Das mittlerweile von A.________ am 23. März 2016 gestellte erneute Haftentlassungsgesuch hatte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich am 7. April 2016 abgewiesen. Die dagegen geführte Beschwerde wies die Einzelrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Mai 2016 ab. 
Mit Beschwerde vom 17. Mai 2016 beantragt A.________, das Urteil (der Einzelrichterin am Verwaltungsgericht Zürich) sei abzulehnen, er sei aus der Haft zu entlassen und ihm sei eine Haftentschädigung zuzusprechen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form und in gezielter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz aufzuzeigen, inwiefern deren Entscheid Recht verletze. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form und in gezielter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz aufzuzeigen, inwiefern deren Entscheid Recht verletze. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 BGG genügende Begründung, weshalb mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
Die Einzelrichterin erwog, der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG sei nach wie vor erfüllt, weil die Verurteilung zu einem Verbrechen einen gesetzlichen Haftgrund darstelle, zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs keine mildere Alternative ersichtlich sei und die Ausschaffungshaft angesichts der schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers insgesamt verhältnismässig erscheine, zumal sich die Ausgangslage seit der Anordnung der Ausschaffungshaft nicht wesentlich geändert hat; zudem sei die maximal zulässige Haftdauer nach Art. 79 Abs. 1 AuG (noch) nicht überschritten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 17. Mai 2016, wonach er zusammenfassend der Justizbehörden überdrüssig ist und in der Herstellung von Reisedokumenten in seiner Abwesenheit Anzeichen für behördliche Unregelmässigkeiten erblickt, sind in keiner Weise geeignet, eine durch das Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung (Art. 95 BGG) aufzuzeigen. 
 
3.   
Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Haftentschädigung zuzusprechen, sprengt den Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids und ist ebenfalls in keiner Weise begründet. 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Mai 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall