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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_370/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Mai 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Familiengericht U.________, 
 
B.A.________. 
 
Gegenstand 
Vertretungsbeistandschaft, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. März 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. März 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG), 
dass der Entscheid des Obergerichts vom 31. März 2016 der Beschwerdeführerin am 13. April 2016 eröffnet worden ist, 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 17. Mai 2016 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, den 13. Mai 2016) der Post übergeben hat, 
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid die Aufforderung der Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Familiengericht U.________, dem Beistand der betroffenen Person und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Mai 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann